aufgehoben; vgl.
GVBl. 2007 I S. 824,
GVBl. II 320-184 § 4
Verordnung über die zuständige Stelle für die
Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministers der
Finanzen
Vom 2. Juli 1975
GVBl. I S. 185
Auf Grund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974
(Bundesgesetzbl. I S. 469, 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974
(Bundesgesetzbl. I S. 1942), in Verbindung mit
§ 1 der Verordnung
über die Übertragung der Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 1
Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. I S. 581) wird
verordnet:
§ 1
Zuständige Stelle für die Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des
Verpflichtungsgesetzes ist die Behörde oder sonstige Stelle, bei der der zu
Verpflichtende beschäftigt oder für die er tätig ist.
§ 2
Zuständige Stelle für die Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des
Verpflichtungsgesetzes sind die Verbände oder sonstigen Zusammenschlüsse, Betriebe oder
Unternehmen, die für den Minister der Finanzen oder eine der Fachaufsicht des Ministers
der Finanzen unterstehende Behörde oder sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung ausführen und bei denen der zu Verpflichtende beschäftigt oder für die er
tätig ist. Für die Verpflichtung der Vorsitzenden oder Leiter dieser Verbände oder
sonstigen Zusammenschlüsse, Betriebe oder Unternehmen ist die Oberfinanzdirektion
Frankfurt am Main für ihren Geschäftsbereich zuständig, im übrigen die der
Fachaufsicht des Ministers der Finanzen unterstehende Behörde oder sonstige Stelle, für
die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausgeführt werden.
§ 3
Zuständige Stelle für die Verpflichtung öffentlich bestellter Sachverständiger
(§ 1 Abs. 1 Nr. 3 des Verpflichtungsgesetzes) ist die Stelle, die die Bestellung
vornimmt.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung
in Kraft.