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aufgehoben; vgl. GVBl. 2007 I S. 824, GVBl. II 320-184 § 4

 

Verordnung über die zuständige Stelle für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministers der Finanzen

Vom 2. Juli 1975
GVBl. I S. 185

Auf Grund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469, 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1942), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Übertragung der Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. I S. 581) wird verordnet:

 

§ 1


Zuständige Stelle für die Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Verpflichtungsgesetzes ist die Behörde oder sonstige Stelle, bei der der zu Verpflichtende beschäftigt oder für die er tätig ist.

 

§ 2


Zuständige Stelle für die Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes sind die Verbände oder sonstigen Zusammenschlüsse, Betriebe oder Unternehmen, die für den Minister der Finanzen oder eine der Fachaufsicht des Ministers der Finanzen unterstehende Behörde oder sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen und bei denen der zu Verpflichtende beschäftigt oder für die er tätig ist. Für die Verpflichtung der Vorsitzenden oder Leiter dieser Verbände oder sonstigen Zusammenschlüsse, Betriebe oder Unternehmen ist die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main für ihren Geschäftsbereich zuständig, im übrigen die der Fachaufsicht des Ministers der Finanzen unterstehende Behörde oder sonstige Stelle, für die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausgeführt werden.

 

§ 3


Zuständige Stelle für die Verpflichtung öffentlich bestellter Sachverständiger (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 des Verpflichtungsgesetzes) ist die Stelle, die die Bestellung vornimmt.

 

§ 4


Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung in Kraft.

 

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