aufgehoben; vgl.
GVBl. 2007 I S. 824,
GVBl. II 320-184 § 4
Verordnung über die zuständige Stelle für die
Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Kultusministers
Vom 17. Juli 1975
GVBl. I S. 193
Auf Grund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974
(Bundesgesetzbl. I S. 469, 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974
(Bundesgesetzbl. I S. 1942), in Verbindung mit
§ 1 der Verordnung
über die Übertragung der Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 1
Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. I S. 581) wird
verordnet:
§ 1
Für Verpflichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Verpflichtungsgesetzes ist die
Dienststelle zuständig, bei der der zu Verpflichtende beschäftigt oder für die er
tätig ist.
§ 2
Für Verpflichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes sind die
Verbände oder sonstigen Zusammenschlüsse, Betriebe oder Unternehmen zuständig, die für
den Kultusminister oder eine der Fachaufsicht des Kultusministers unterstehende Behörde
oder sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen.
§ 3
Für die Verpflichtung öffentlich bestellter Sachverständiger (§ 1 Abs. 1 Nr. 3
des Verpflichtungsgesetzes) ist die Stelle zuständig, die die Bestellung vornimmt.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung
in Kraft.