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aufgehoben; vgl. GVBl. 2007 I S. 824, GVBl. II 320-184 § 4

 

Verordnung über die zuständige Stelle für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Kultusministers

Vom 17. Juli 1975
GVBl. I S. 193

Auf Grund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469, 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1942), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Übertragung der Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. I S. 581) wird verordnet:

 

§ 1


Für Verpflichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Verpflichtungsgesetzes ist die Dienststelle zuständig, bei der der zu Verpflichtende beschäftigt oder für die er tätig ist.

 

§ 2


Für Verpflichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes sind die Verbände oder sonstigen Zusammenschlüsse, Betriebe oder Unternehmen zuständig, die für den Kultusminister oder eine der Fachaufsicht des Kultusministers unterstehende Behörde oder sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen.

 

§ 3


Für die Verpflichtung öffentlich bestellter Sachverständiger (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 des Verpflichtungsgesetzes) ist die Stelle zuständig, die die Bestellung vornimmt.

 

§ 4


Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung in Kraft.

 

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