Vom 5. August 1975
GVBl. I S. 204
Auf Grund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974
(Bundesgesetzbl. I S. 469, 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974
(Bundesgesetzbl. I S. 1942), in Verbindung mit
§ 1 der Verordnung
über die Übertragung der Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 1
Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. I S. 581) wird
verordnet:
§ 1
Zuständige Stelle für die Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des
Verpflichtungsgesetzes ist die Behörde oder sonstige Stelle, bei der der zu
Verpflichtende beschäftigt oder für die er tätig ist.
§ 2
Zuständige Stelle für die Verpflichtung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 des
Verpflichtungsgesetzes sind die Verbände oder sonstigen Zusammenschlüsse, Betriebe oder
Unternehmen, die für den Minister für Landwirtschaft und Umwelt oder eine der
Fachaufsicht des Ministers für Landwirtschaft und Umwelt unterstehende Behörde oder
sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen und bei denen der zu
Verpflichtende beschäftigt oder für die er tätig ist. Für die Verpflichtung der
Vorsitzenden oder Leiter dieser Verbände oder sonstigen Zusammenschlüsse, Betriebe oder
Unternehmen ist die Behörde oder sonstige Stelle zuständig, für die Aufgaben der
öffentlichen Verwaltung ausgeführt werden.
§ 3
Zuständige Stelle für die Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des
Verpflichtungsgesetzes ist die Stelle, die den Sachverständigen öffentlich bestellt.
§ 4
Zuständige Stelle für die Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des
Verpflichtungsgesetzes ist die der Aufsicht des Ministers für Landwirtschaft und Umwelt
unterstehende Körperschaft und Stiftung des öffentlichen Rechts, bei der der zu
Verpflichtende beschäftigt oder für die er tätig ist. Zuständige Stelle für die
Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes ist die der Aufsicht
des Ministers für Landwirtschaft und Umwelt unterstehende Körperschaft und Stiftung des
öffentlichen Rechts, für die ein Verband oder sonstiger Zusammenschluß, ein Betrieb
oder Unternehmen, bei denen der zu Verpflichtende beschäftigt oder für die er tätig
ist, Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführt.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung
in Kraft.