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aufgehoben; vgl. GVBl. 2007 I S. 859, GVBl. II 300-41 § 26

 

Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes

Vom 2. Oktober 1980
GVBl. I S. 350

Auf Grund des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 3. Januar 1977 (BGBl. I S. 22), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Mai 1980 (BGBl. I S. 561), in Verbindung mit § 1 Satz 2 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) wird verordnet:

 

§ 1


Die Ermächtigung der Landesregierung nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen, auch in Verbindung mit § 71 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes, die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche zu regeln, wird den obersten Landesbehörden übertragen. Diese können bestimmen, daß nachgeordnete Behörden über Widersprüche entscheiden, wenn die oberste Landesbehörde den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat.

 

§ 2


Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.

  

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