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aufgehoben; vgl. GVBl. 2007 I S. 911

 

Gesetz zur Anpassung von Vorschriften des Versorgungsrechts an bundesrechtliche Bestimmungen
(Versorgungsanpassungsgesetz)

Vom 18. März 1952
GVBl. S. 84

 

§ 1


Das Gesetz über die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages an aus politischen Gründen entlassene Beamte vom 2. Juni 1948 (GVBl. S. 73) wird aufgehoben.

 

§ 2


Auf Beamte, Angestellte und Arbeiter im Sinne des § 63 Abs. 1 Nr. 1 und auf versorgungsberechtigte Personen im Sinne des § 63 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen sind außer den in § 63 Abs. 1 und 2 genannten Vorschriften auch die §§ 34 und 43 bis 45 des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes sowie die nach § 29 geltenden Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes entsprechend anzuwenden. An Stelle der §§ 181 a und 181 b des Bundesbeamtengesetzes ist § 223 des Hessischen Beamtengesetzes anzuwenden. §§ 92 und 93 des Hessischen Beamtengesetzes finden Anwendung.

 

§ 2 a


(1) Beamte, Angestellte und Arbeiter im Sinne des § 63 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen, ... die im Sinne des Gesetzes zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom 5. März 1946 (GVBl. S. 57) für nicht betroffen erklärt worden sind, werden vom Zeitpunkt der Entfernung von ihrem Amt oder Arbeitsplatz an so behandelt, wie wenn sie aus ihrem Dienst nicht ausgeschieden wären. Bezüge für die Zeit vor dem 1. April 1951 werden nicht nachgezahlt, soweit die Wiedereinstellung der Bediensteten aus einem von ihnen zu vertretenden Grunde unterblieben oder verzögert worden ist.


(2) Bedienstete, die für nicht belastet erklärt oder auf Grund der Jugendamnestie-Verordnung vom 6. August 1946 (GVBl. S. 173) amnestiert worden sind, können von der obersten Dienstbehörde, im Bereich der Staatsverwaltung mit Zustimmung des Ministers der Finanzen, zur Vermeidung von Härten wie die in Absatz 1 bezeichneten Bediensteten behandelt werden.

 

§ 3


Ehemaligen Beamten, Angestellten und Arbeitern sowie deren Hinterbliebenen, die Unterhaltsbeiträge auf Grund des aufgehobenen Gesetzes erhalten haben und Bezüge auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen nicht erhalten, kann der Minister der Finanzen für die Staatsverwaltung, im übrigen die oberste Dienstbehörde auf Antrag einen jederzeit widerruflichen Unterhaltsbeitrag bewilligen, der nicht höher sein darf als der bisher gezahlte Unterhaltsbeitrag. Ein Unterhaltsbeitrag ist zu bewilligen, soweit der Gesamtbetrag der Einkünfte des Antragstellers bei Hinzurechnung des Unterhaltsbeitrages die zuletzt bezogenen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem früheren Dienstverhältnis nicht übersteigt.

 

§ 4

 

§ 5


Soweit sich Rechtsstreitigkeiten durch Erlaß dieses Gesetzes erledigen, werden Gerichtskosten einschließlich Auslagen nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

 

§ 6


Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt der Minister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Direktor des Personalamtes.

 

§ 7


Dieses Gesetz tritt mit dem Ersten des Monats in Kraft, der auf seine
Verkündung folgt.

 

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