Vom 18. März 1952
GVBl. S. 84
§ 1
Das Gesetz über die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages an aus politischen Gründen
entlassene Beamte vom 2. Juni 1948 (GVBl. S. 73) wird aufgehoben.
§ 2
Auf Beamte, Angestellte und Arbeiter im Sinne des § 63 Abs. 1 Nr. 1 und auf
versorgungsberechtigte Personen im Sinne des § 63 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur
Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden
Personen sind außer den in § 63 Abs. 1 und 2 genannten Vorschriften auch die
§§ 34 und 43 bis 45 des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes sowie die nach
§ 29 geltenden Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes entsprechend anzuwenden. An
Stelle der §§ 181 a und 181 b des Bundesbeamtengesetzes ist § 223 des
Hessischen Beamtengesetzes anzuwenden. §§ 92 und 93 des Hessischen Beamtengesetzes
finden Anwendung.
§ 2 a
(1) Beamte, Angestellte und Arbeiter im Sinne des § 63 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes
zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden
Personen, ... die im Sinne des Gesetzes zur Befreiung von Nationalsozialismus und
Militarismus vom 5. März 1946 (GVBl. S. 57) für nicht betroffen erklärt worden sind,
werden vom Zeitpunkt der Entfernung von ihrem Amt oder Arbeitsplatz an so behandelt, wie
wenn sie aus ihrem Dienst nicht ausgeschieden wären. Bezüge für die Zeit vor dem 1.
April 1951 werden nicht nachgezahlt, soweit die Wiedereinstellung der Bediensteten aus
einem von ihnen zu vertretenden Grunde unterblieben oder verzögert worden ist.
(2) Bedienstete, die für nicht belastet erklärt oder auf Grund der
Jugendamnestie-Verordnung vom 6. August 1946 (GVBl. S. 173) amnestiert worden sind,
können von der obersten Dienstbehörde, im Bereich der Staatsverwaltung mit Zustimmung
des Ministers der Finanzen, zur Vermeidung von Härten wie die in Absatz 1 bezeichneten
Bediensteten behandelt werden.
§ 3
Ehemaligen Beamten, Angestellten und Arbeitern sowie deren Hinterbliebenen, die
Unterhaltsbeiträge auf Grund des aufgehobenen Gesetzes erhalten haben und Bezüge auf
Grund des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des
Grundgesetzes fallenden Personen nicht erhalten, kann der Minister der Finanzen für die
Staatsverwaltung, im übrigen die oberste Dienstbehörde auf Antrag einen jederzeit
widerruflichen Unterhaltsbeitrag bewilligen, der nicht höher sein darf als der bisher
gezahlte Unterhaltsbeitrag. Ein Unterhaltsbeitrag ist zu bewilligen, soweit der
Gesamtbetrag der Einkünfte des Antragstellers bei Hinzurechnung des Unterhaltsbeitrages
die zuletzt bezogenen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem früheren Dienstverhältnis
nicht übersteigt.
§ 4
§ 5
Soweit sich Rechtsstreitigkeiten durch Erlaß dieses Gesetzes erledigen, werden
Gerichtskosten einschließlich Auslagen nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden
gegeneinander aufgehoben.
§ 6
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt der
Minister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Direktor des Personalamtes.
§ 7
Dieses Gesetz tritt mit dem Ersten des Monats in Kraft, der auf seine
Verkündung folgt.