aufgehoben; vgl.
GVBl. 2007 I S. 824,
GVBl. II 320-184 § 4
Verordnung über die zuständige Stelle für die
Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministers für Umwelt
und Energie
Vom 30. Dezember 1985
GVBl. 1986 I S. 10
Auf Grund des § 1 Abs.4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl.
I S. 469, 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), in
Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Übertragung der Befugnis zur Bestimmung
der zuständigen Stelle nach
§ 1 Abs. 4 Nr. 2 des
Verpflichtungsgesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. I S. 581) wird verordnet:
§ 1
Zuständige Stelle für die Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des
Verpflichtungsgesetzes ist die Behörde oder sonstige Stelle, bei der der zu
Verpflichtende beschäftigt oder für die er tätig ist.
§ 2
Zuständige Stelle für die Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Nr.2 des
Verpflichtungsgesetzes sind die Verbände oder sonstigen Zusammenschlüsse, Betriebe oder
Unternehmen, die für den Minister für Umwelt und Energie oder eine der Fachaufsicht des
Ministers für Umwelt und Energie unterstehende Behörde oder sonstige Stelle Aufgaben der
öffentlichen Verwaltung ausführen und bei denen der zu Verpflichtende beschäftigt oder
für die er tätig ist.
§ 3
Zuständige Stelle für die Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des
Verpflichtungsgesetzes ist die Stelle, die den Sachverständigen öffentlich bestellt.
§ 4
Zuständige Stelle für die Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des
Verpflichtungsgesetzes ist die der Aufsicht des Ministers für Umwelt und Energie
unterstehende Körperschaft und Stiftung des öffentlichen Rechts, bei der der zu
Verpflichtende beschäftigt oder für die er tätig ist. Zuständige Stelle für die
Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes ist die der Aufsicht
des Ministers für Umwelt und Energie unterstehende Körperschaft und Stiftung des
öffentlichen Rechts, für die ein Verband oder sonstiger Zusammenschluß, ein Betrieb
oder Unternehmen, bei denen der zu Verpflichtende beschäftigt oder für die er tätig
ist, Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführt.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung
in Kraft.