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aufgehoben; vgl. GVBl. 2007 I S. 824, GVBl. II 320-184 § 4

 

Verordnung über die zuständige Stelle für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministers für Umwelt und Energie

Vom 30. Dezember 1985
GVBl. 1986 I S. 10

Auf Grund des § 1 Abs.4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Übertragung der Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. I S. 581) wird verordnet:

 

§ 1


Zuständige Stelle für die Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Verpflichtungsgesetzes ist die Behörde oder sonstige Stelle, bei der der zu Verpflichtende beschäftigt oder für die er tätig ist.

 

§ 2


Zuständige Stelle für die Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Nr.2 des Verpflichtungsgesetzes sind die Verbände oder sonstigen Zusammenschlüsse, Betriebe oder Unternehmen, die für den Minister für Umwelt und Energie oder eine der Fachaufsicht des Ministers für Umwelt und Energie unterstehende Behörde oder sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen und bei denen der zu Verpflichtende beschäftigt oder für die er tätig ist.

 

§ 3


Zuständige Stelle für die Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Verpflichtungsgesetzes ist die Stelle, die den Sachverständigen öffentlich bestellt.

 

§ 4


Zuständige Stelle für die Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Verpflichtungsgesetzes ist die der Aufsicht des Ministers für Umwelt und Energie unterstehende Körperschaft und Stiftung des öffentlichen Rechts, bei der der zu Verpflichtende beschäftigt oder für die er tätig ist. Zuständige Stelle für die Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes ist die der Aufsicht des Ministers für Umwelt und Energie unterstehende Körperschaft und Stiftung des öffentlichen Rechts, für die ein Verband oder sonstiger Zusammenschluß, ein Betrieb oder Unternehmen, bei denen der zu Verpflichtende beschäftigt oder für die er tätig ist, Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführt.

 

§ 5


Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.

 

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