aufgehoben; vgl.
GVBl. 2007 I S. 824,
GVBl. II 320-184 § 4
Verordnung über die zuständige Stelle für die
Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministers für
Wissenschaft und Kunst
Vom 7. August 1987
GVBl. I S. 175
Auf Grund des § 1 Abs.4 Nr.2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl.
I S. 469, 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), in
Verbindung mit
§ 1
der Verordnung über die Übertragung der Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Stelle
nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. I
S. 581), wird verordnet:
§ 1
Für Verpflichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Verpflichtungsgesetzes ist die
Behörde oder sonstige Stelle zuständig, bei der der zu Verpflichtende beschäftigt oder
für die er tätig ist.
§ 2
Für Verpflichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes ist die
Behörde oder sonstige Stelle zuständig, für die der Verband oder sonstiger
Zusammenschluß, der Betrieb oder das Unternehmen, bei denen der zu Verpflichtende
beschäftigt oder tätig ist, Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführt.
§ 3
Für die Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Verpflichtungsgesetzes ist die
Stelle zuständig, die den Sachverständigen öffentlich bestellt.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung
in Kraft.