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aufgehoben; vgl. GVBl. 2007 I S. 824, GVBl. II 320-184 § 4

 

Verordnung über die zuständige Stelle für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministers für Wissenschaft und Kunst

Vom 7. August 1987
GVBl. I S. 175

Auf Grund des § 1 Abs.4 Nr.2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Übertragung der Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. I S. 581), wird verordnet:

 

§ 1


Für Verpflichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Verpflichtungsgesetzes ist die Behörde oder sonstige Stelle zuständig, bei der der zu Verpflichtende beschäftigt oder für die er tätig ist.

 

§ 2


Für Verpflichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes ist die Behörde oder sonstige Stelle zuständig, für die der Verband oder sonstiger Zusammenschluß, der Betrieb oder das Unternehmen, bei denen der zu Verpflichtende beschäftigt oder tätig ist, Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführt.

 

§ 3


Für die Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Verpflichtungsgesetzes ist die Stelle zuständig, die den Sachverständigen öffentlich bestellt.

 

§ 4


Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung in Kraft.

 

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