Gesetz über die Versorgungskasse für die Beamten der
Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Hessen
(Hessisches Versorgungskassengesetz)
Vom 20. Juni 1943
Hess. Reg. Bl. S. 35
Artikel 1
(1) Die "Hessische Versicherungsanstalt für gemeindliche Beamte" wird in die
"Versorgungskasse für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes
Hessen" umgewandelt.
(2) Die Versorgungskasse hat den Zweck:
a) die Lasten auszugleichen, die den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch den Aufwand
für die Beamtenversorgung (einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und der
Unfallfürsorge) entstehen;
b) die Aufgaben der Hessischen Versicherungsanstalt für gemeindliche Beamte
hinsichtlich der unmittelbaren Versorgung derjenigen Beamten und Bediensteten, die beim
Inkrafttreten dieses Gesetzes bei ihr versichert sind und nicht in den Lastenausgleich
nach Buchst. a einbezogen werden, fortzusetzen;
c) die Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Hessen
gemäß deren Satzung weiterzubetreiben.
Artikel 2
Die Versorgungskasse ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in
Darmstadt.
Artikel 3
(1) Die Rechtsverhältnisse der Versorgungskasse, insbesondere ihre Verwaltung, die
Mitgliedschaft bei ihr, die Rechtsverhältnisse der Kasse gegenüber ihren Mitgliedern und
den Anstellungskörperschaften, ihre Leistungen und die Aufbringung der Mittel werden
durch Satzung geregelt.
(2) Die Satzung wird von der ... Landesregierung mit Genehmigung des Reichsministers des
Innern erlassen.
Artikel 4
Die Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Hessen bleibt
als Sonderkasse bei der Versorgungskasse weiter bestehen. Ihre Rechtsverhältnisse werden
durch eine besondere Satzung geregelt, die der Leiter der Versorgungskasse mit Genehmigung
der Aufsichtsbehörde erläßt.
Artikel 5
Die ... Landesregierung ist ermächtigt, alle zur Durchführung dieses Gesetzes
erforderlichen Maßnahmen zu treffen und hierbei nötigenfalls von bestehenden
Vorschriften des Landesrechts abzuweichen.
Artikel 6
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1943 in Kraft.
(2) ...
(3) Die Satzung für die Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des
Landes Hessen vom 9. Juni 1939 (Reg.-Bl. S. 13) wird durch dieses Gesetz nicht berührt.