aufgehoben; vgl.
GVBl. 2007 I S. 911
Verordnung über die Eingruppierung der
Sparkassenbeamten
Vom 12. November 1969
GVBl. I S. 205
Auf Grund des § 33 Abs. 2 und der Anlage I Abschnitt II Nr. 6 des Hessischen
Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1965 (GVBl. I S.
237), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Neuregelung des Hessischen
Besoldungsrechts vom 22. Juli 1969 (GVBl. I S. 131), wird im Einvernehmen mit den
Ministern der Finanzen und des Innern verordnet:
§ 1
Die Eingruppierung des Vorstandsvorsitzenden, seines Stellvertreters, der weiteren
Vorstandsmitglieder und der stellvertretenden Vorstandsmitglieder, soweit sie Sitz und
Stimme haben, richtet sich nach einer Bemessungsgrundlage, die aus der Summe aus
Bilanzsumme, Kreditvolumen (Kredite aus eigenen Mitteln) und Kurswert der Kundendepots
besteht. Sie darf höchstens wie folgt vorgenommen werden:
§ 2
(1) Maßgebend für die Eingruppierung ist die Bemessungsgrundlage am 31. Dezember 1968.
(2) Der Stichtag gemäß Abs. 1 und die Eingruppierung gemäß § 1 werden jeweils
nach Ablauf von drei Jahren, erstmals drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung,
überprüft.
(3) Wird die für die nächsthöhere Besoldungsgruppe maßgebende Bemessungsgrundlage am
31. Dezember 1968 um weniger als 10 vom Hundert unterschritten, so kann auf Antrag des
Verwaltungsrates der Sparkasse die nächsthöhere Besoldungsgruppe durch die oberste
Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
§ 3
(1) Die Eingruppierung der übrigen Beamten in Ämter der Besoldungsgruppen A 11 bis A 15
ist zu beschränken bei Sparkassen mit einer Bemessungsgrundlage (§ 1) am 31.
Dezember 1968 von
über 40 bis 90 Millionen DM auf höchstens
eine Stelle der Besoldungsgruppe A 11,
über 90 bis 180 Millionen DM
auf höchstens
zwei Stellen der Besoldungsgruppe A 12,
drei Stellen der Besoldungsgruppe A 11,
über 180 bis 250 Millionen DM auf höchstens
eine Stelle der Besoldungsgruppe A 13,
zwei Stellen der Besoldungsgruppe A 12,
drei Stellen der Besoldungsgruppe A 11,
über 250 bis 430 Millionen DM auf höchstens
eine Stelle der Besoldungsgruppe A 14,
zwei Stellen der Besoldungsgruppe A 13,
vier Stellen der Besoldungsgruppe A 12,
fünf Stellen der Besoldungsgruppe A 11,
über 430 bis 700 Millionen DM auf höchstens
zwei Stellen der Besoldungsgruppe A 14,
vier Stellen der Besoldungsgruppe A 13,
fünf Stellen der Besoldungsgruppe A 12,
sechs Stellen der Besoldungsgruppe A 11,
über 700 Millionen DM auf höchstens
zwei Stellen der Besoldungsgruppe A 15,
drei Stellen der Besoldungsgruppe A 14,
fünf Stellen der Besoldungsgruppe A 13,
sechs Stellen der Besoldungsgruppe A 12,
acht Stellen der Besoldungsgruppe A 11,
soweit nicht das gesetzliche Stellenverhältnis eine günstigere Regelung zuläßt.
(2) Werden die nach Abs. 1 höchstzulässigen Stellen oder das gesetzliche
Stellenverhältnis nicht ausgeschöpft, können die Stellen zahlen- oder
verhältnismäßig der nächstniederen Besoldungsgruppe zugerechnet werden.
(3) In den Stellenplänen sind die Stellen, welche die nach Abs. 1 zulässigen
Höchstzahlen übersteigen, mit einem kw-Vermerk zu versehen. Dem Vermerk ist zu
entsprechen, sobald der bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene Stelleninhaber
ausscheidet oder in eine andere Planstelle eingewiesen wird.
§ 4
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung
in Kraft.