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§ 1

Prüfungsausschüsse


(1) Für den Bezirk jedes Oberversicherungsamtes werden ein oder mehrere Prüfungsausschüsse gebildet. Die oberste Verwaltungsbehörde kann einen Prüfungsausschuß für mehrere Bezirke errichten.


(2) Jeder Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Für die Beisitzer sind vier Stellvertreter zu bestellen.


(3) Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist der Direktor des Oberversicherungsamts. Wenn für den Bezirk eines Oberversicherungsamts mehrere Prüfungsausschüsse gebildet sind, bestimmt die oberste Verwaltungsbehörde die Vorsitzenden. Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses und trägt die Verantwortung für dessen ordnungsmäßige Zusammensetzung. Er darf sich ohne besondere Genehmigung der obersten Verwaltungsbehörde nicht vertreten lassen.


(4) Die Beisitzer und Stellvertreter werden auf gemeinsamen Vorschlag der Spitzenverbände der reichsgesetzlichen Krankenkassen, der im Benehmen mit dem Reichsbunde der deutschen Beamten erfolgt, auf die Dauer von vier Jahren von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ernannt. Beisitzer und Stellvertreter müssen beide Prüfungen nach dieser Prüfungsordnung abgelegt haben oder die Voraussetzungen des § 16 erfüllen. Einer von ihnen muß in der Lage sein, die Prüfungen auf dem Gebiete der Staatsbürgerkunde ... vorzunehmen.

 

     

 

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