§ 1
Prüfungsausschüsse
(1) Für den Bezirk jedes Oberversicherungsamtes werden ein oder mehrere
Prüfungsausschüsse gebildet. Die oberste Verwaltungsbehörde kann einen
Prüfungsausschuß für mehrere Bezirke errichten.
(2) Jeder Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Für die
Beisitzer sind vier Stellvertreter zu bestellen.
(3) Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist der Direktor des Oberversicherungsamts. Wenn
für den Bezirk eines Oberversicherungsamts mehrere Prüfungsausschüsse gebildet sind,
bestimmt die oberste Verwaltungsbehörde die Vorsitzenden. Der Vorsitzende führt die
laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses und trägt die Verantwortung für dessen
ordnungsmäßige Zusammensetzung. Er darf sich ohne besondere Genehmigung der obersten
Verwaltungsbehörde nicht vertreten lassen.
(4) Die Beisitzer und Stellvertreter werden auf gemeinsamen Vorschlag der Spitzenverbände
der reichsgesetzlichen Krankenkassen, der im Benehmen mit dem Reichsbunde der deutschen
Beamten erfolgt, auf die Dauer von vier Jahren von dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses ernannt. Beisitzer und Stellvertreter müssen beide Prüfungen nach
dieser Prüfungsordnung abgelegt haben oder die Voraussetzungen des § 16
erfüllen. Einer von ihnen muß in der Lage sein, die Prüfungen auf dem Gebiete der
Staatsbürgerkunde ... vorzunehmen.