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§ 16

Wechsel der Dienststelle


(1) Wer bei einer reichsgesetzlichen Krankenkasse (Kassenverband, Kassenvereinigung) nach abgelegter Prüfung oder auf Grund einer ordnungsmäßigen, vor Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Neuordnung der Krankenversicherung vom 4. November 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 809) ausgesprochenen Prüfungsbefreiung angestellt worden ist, braucht keine Prüfung abzulegen, wenn er bei einer anderen Krankenkasse (Kassenverband) in einer Stelle angestellt wird, die derjenigen Gruppe entspricht, in der er angestellt war oder zu deren Bekleidung ihn seine Prüfung berechtigt hätte.


(2) Das gleiche gilt für diejenigen Dienstverpflichteten, die nach Regulativ- oder Dienstordnungsrecht zu einer Zeit angestellt worden sind, als die Ablegung einer Prüfung noch nicht vorgeschrieben war, und die seit dem 1. Januar 1928 in der Sozialversicherung tätig gewesen sind.

 

     

 

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