§ 16
Wechsel der Dienststelle
(1) Wer bei einer reichsgesetzlichen Krankenkasse (Kassenverband, Kassenvereinigung) nach
abgelegter Prüfung oder auf Grund einer ordnungsmäßigen, vor Inkrafttreten der Zweiten
Verordnung zur Neuordnung der Krankenversicherung vom 4. November 1933 (Reichsgesetzbl. I
S. 809) ausgesprochenen Prüfungsbefreiung angestellt worden ist, braucht keine Prüfung
abzulegen, wenn er bei einer anderen Krankenkasse (Kassenverband) in einer Stelle
angestellt wird, die derjenigen Gruppe entspricht, in der er angestellt war oder zu deren
Bekleidung ihn seine Prüfung berechtigt hätte.
(2) Das gleiche gilt für diejenigen Dienstverpflichteten, die nach Regulativ- oder
Dienstordnungsrecht zu einer Zeit angestellt worden sind, als die Ablegung einer Prüfung
noch nicht vorgeschrieben war, und die seit dem 1. Januar 1928 in der Sozialversicherung
tätig gewesen sind.