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§ 9

Aufgaben


Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt die Prüfungsaufgaben fest. Er kann mehrere Aufgaben zur Wahl stellen. Für die im § 12 unter A 1 b und c, B 1 b und c vorgesehenen Aufgaben hat ein Mitglied des Prüfungsausschusses Musterlösungen zu fertigen.

 

     

 

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