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ERSTER ABSCHNITT
Aufwandentschädigung

 

§ 1

Anspruch auf Aufwandentschädigung


(1) Ehrenamtliche Bürgermeister und ehrenamtliche Kassenverwalter haben einen Anspruch auf Aufwandentschädigung nach diesem Gesetz.


(2) Die Aufwandentschädigung wird vom Beginn des Kalendermonats an gewährt, in dem der ehrenamtliche Bürgermeister in sein Amt eingeführt worden ist oder der ehrenamtliche Kassenverwalter sein Amt angetreten hat. Der Anspruch auf Aufwandentschädigung endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der ehrenamtliche Bürgermeister oder der ehrenamtliche Kassenverwalter aus seinem Amt ausscheidet.

 

     

 

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