ERSTER ABSCHNITT
Aufwandentschädigung
§ 1
Anspruch auf Aufwandentschädigung
(1) Ehrenamtliche Bürgermeister und ehrenamtliche Kassenverwalter haben einen Anspruch
auf Aufwandentschädigung nach diesem Gesetz.
(2) Die Aufwandentschädigung wird vom Beginn des Kalendermonats an gewährt, in dem der
ehrenamtliche Bürgermeister in sein Amt eingeführt worden ist oder der ehrenamtliche
Kassenverwalter sein Amt angetreten hat. Der Anspruch auf Aufwandentschädigung endet mit
dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der ehrenamtliche Bürgermeister oder der
ehrenamtliche Kassenverwalter aus seinem Amt ausscheidet.