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§ 17

Inkrafttreten


(1) ...


(2) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1970 in Kraft. Für die vor Inkrafttreten des Gesetzes ausgeschiedenen ehrenamtlichen Bürgermeister und ehrenamtlichen Kassenverwalter und deren Hinterbliebene gelten die §§ 9 bis 13 mit der Maßgabe, daß Leistungen ab Inkrafttreten des Gesetzes gewährt werden.

 

     

 

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