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DRITTER ABSCHNITT
Ehrensold

 

§ 9

Anspruch


(1) Anspruch auf Ehrensold hat ein nach dem 8. Mai 1945 gewählter ehrenamtlicher Bürgermeister

1. nach Ablauf einer Amtszeit von insgesamt zwölf Jahren in derselben Gemeinde, frühestens nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres,

2. nach Ablauf einer Amtszeit von insgesamt zwölf Jahren in derselben Gemeinde bei Dienstunfähigkeit,

3. bei Dienstunfähigkeit nach Dienstunfall.


(2) Anspruch auf Ehrensold hat ein nach dem 8. Mai 1945 durch einen gewählten Gemeindevorstand bestellter ehrenamtlicher Kassenverwalter

1. nach Ablauf einer sechzehnjährigen Tätigkeit in derselben Gemeinde, frühestens nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres,

2. nach Ablauf einer sechzehnjährigen Tätigkeit in derselben Gemeinde bei Dienstunfähigkeit,

3. bei Dienstunfähigkeit nach Dienstunfall.


(3) Endet die Amtszeit des ehrenamtlichen Bürgermeisters oder die Tätigkeit des ehrenamtlichen Kassenverwalters durch Maßnahmen der Verwaltungsreform, entsteht der Anspruch nach Abs. 1 Nr. 1 bereits nach Ablauf einer Amtszeit von acht Jahren und der Anspruch nach Abs. 2 Nr. 1 nach einer Tätigkeit von zwölf Jahren.


(4) Wird die Amtszeit eines ehrenamtlichen Bürgermeisters durch Maßnahmen der Verwaltungsreform beendet, so gilt die laufende Wahlperiode auch dann als erfüllt, wenn an der Vollendung der jeweils erforderlichen Amtszeit bis zu zwei Jahren fehlen. Für die Berechnung der Zeit der Tätigkeit eines ehrenamtlichen Kassenverwalters gilt Entsprechendes.


(5) Liegen Amtszeiten und Tätigkeiten sowohl nach Abs. 1 als auch nach Abs. 2 vor, so werden unbeschadet entstandener Ansprüche für einen ehrenamtlichen Bürgermeister die Zeiten als ehrenamtlicher Kassenverwalter mit 50 vom Hundert, für einen ehrenamtlichen Kassenverwalter die Zeiten als ehrenamtlicher Bürgermeister in vollem Umfang angerechnet.


(6) Für die Berechnung der Amtszeit eines ehrenamtlichen Bürgermeisters und die Dauer der Tätigkeit eines ehrenamtlichen Kassenverwalters gilt ein Rest von mehr als einhundertzweiundachtzig Tagen als vollendetes Jahr.


(7) Als Amtszeiten in derselben Gemeinde im Sinne von Abs. 1 gelten auch Amtszeiten, die ein ehrenamtlicher Bürgermeister in einer Gemeinde zurückgelegt hat, die Rechtsnachfolgerin der Gemeinde geworden ist, in der er vorher gewählt worden war. Für die Berechnung der Zeit der Tätigkeit eines ehrenamtlichen Kassenverwalters nach Abs. 2 gilt Entsprechendes.

 

     

 

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