DRITTER ABSCHNITT
Ehrensold
§ 9
Anspruch
(1) Anspruch auf Ehrensold hat ein nach dem 8. Mai 1945 gewählter ehrenamtlicher
Bürgermeister
1. nach Ablauf einer Amtszeit von insgesamt zwölf Jahren in derselben Gemeinde,
frühestens nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres,
2. nach Ablauf einer Amtszeit von insgesamt zwölf Jahren in derselben Gemeinde bei
Dienstunfähigkeit,
3. bei Dienstunfähigkeit nach Dienstunfall.
(2) Anspruch auf Ehrensold hat ein nach dem 8. Mai 1945 durch einen gewählten
Gemeindevorstand bestellter ehrenamtlicher Kassenverwalter
1. nach Ablauf einer sechzehnjährigen Tätigkeit in derselben Gemeinde, frühestens
nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres,
2. nach Ablauf einer sechzehnjährigen Tätigkeit in derselben Gemeinde bei
Dienstunfähigkeit,
3. bei Dienstunfähigkeit nach Dienstunfall.
(3) Endet die Amtszeit des ehrenamtlichen Bürgermeisters oder die Tätigkeit des
ehrenamtlichen Kassenverwalters durch Maßnahmen der Verwaltungsreform, entsteht der
Anspruch nach Abs. 1 Nr. 1 bereits nach Ablauf einer Amtszeit von acht Jahren und der
Anspruch nach Abs. 2 Nr. 1 nach einer Tätigkeit von zwölf Jahren.
(4) Wird die Amtszeit eines ehrenamtlichen Bürgermeisters durch Maßnahmen der
Verwaltungsreform beendet, so gilt die laufende Wahlperiode auch dann als erfüllt, wenn
an der Vollendung der jeweils erforderlichen Amtszeit bis zu zwei Jahren fehlen. Für die
Berechnung der Zeit der Tätigkeit eines ehrenamtlichen Kassenverwalters gilt
Entsprechendes.
(5) Liegen Amtszeiten und Tätigkeiten sowohl nach Abs. 1 als auch nach Abs. 2 vor, so
werden unbeschadet entstandener Ansprüche für einen ehrenamtlichen Bürgermeister die
Zeiten als ehrenamtlicher Kassenverwalter mit 50 vom Hundert, für einen ehrenamtlichen
Kassenverwalter die Zeiten als ehrenamtlicher Bürgermeister in vollem Umfang angerechnet.
(6) Für die Berechnung der Amtszeit eines ehrenamtlichen Bürgermeisters und die Dauer
der Tätigkeit eines ehrenamtlichen Kassenverwalters gilt ein Rest von mehr als
einhundertzweiundachtzig Tagen als vollendetes Jahr.
(7) Als Amtszeiten in derselben Gemeinde im Sinne von Abs. 1 gelten auch Amtszeiten, die
ein ehrenamtlicher Bürgermeister in einer Gemeinde zurückgelegt hat, die
Rechtsnachfolgerin der Gemeinde geworden ist, in der er vorher gewählt worden war. Für
die Berechnung der Zeit der Tätigkeit eines ehrenamtlichen Kassenverwalters nach Abs. 2
gilt Entsprechendes.