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Aufgehoben; vgl. GVBl. 2000 I S. 280 Art. 2

 

Verordnung zur Überleitung der Leiter kommunaler Versorgungs- und Verkehrsbetriebe in die durch die Werkleiterbesoldungsverordnung des Bundes geregelten Ämter

Vom 21. November 1978
GVBl. I S. 669

Auf Grund des Art. IX § 5 Abs. 1 und 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1978 (BGBl. I S. 869), in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Besoldungsrechts vom 28. September 1976 (GVBl. I S. 399) wird verordnet:

 

§ 1

Überleitung


(1) Die Ämter der Leiter kommunaler Versorgungs- und Verkehrsbetriebe (Werkleiter), die am Tage vor Inkrafttreten (30. Juni 1976) und am Tage des Inkrafttretens (1. Juli 1976) der Werkleiterbesoldungsverordnung des Bundes vom 16. Juni 1976 (BGBl. I S. 1585) im Amt waren, werden in die ihrer bisherigen Einstufung entsprechende Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A oder B übergeleitet.


(2) War ein Amtsinhaber bisher höher eingestuft als das Amt nach der Werkleiterbesoldungsverordnung des Bundes höchstens eingestuft ist, wird er abweichend von Abs. 1 in die Besoldungsgruppe übergeleitet, in die das Amt nach der Verordnung höchstens eingestuft ist. Der Beamte erhält eine Überleitungszulage nach Art. IX § 11 des 2. BesVNG.


(3) War ein Amtsinhaber bisher niedriger eingestuft als das Amt nach der in Abs. 1 genannten Verordnung mindestens eingestuft ist, wird er abweichend von Abs. 1 in die Besoldungsgruppe übergeleitet, in die das Amt nach der Verordnung mindestens eingestuft ist. Dies gilt nicht,

1. solange der Amtsinhaber die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Verleihung des höheren Amtes nicht erfüllt oder

2. wenn § 1 Abs. 3 der Werkleiterbesoldungsverordnung des Bundes dem entgegensteht.


(4) Die Einstufung der Werkleiter der Stadtwerke Frankfurt am Main in Besoldungsgruppen sowie die Änderung der Amtsbezeichnungen ergeben sich aus der als Anlage beigefügten Übersicht.

 

§ 2

Zusätze zur Amtsbezeichnung


Ist bei einem kommunalen Versorgungs- und Verkehrsbetrieb ein Erster Werkleiter bestellt, wird der Amtsbezeichnung "Werkleiter" der Zusatz "Erster" vorangestellt.

 

§ 3

Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.

  

 

Anlage

 

Bisherige Amtsbezeichnung

Bisherige

Besoldungs-

gruppe

Neue Amts-

bezeichnung

Neue Be-

soldungsgruppe

Direktor bei den Stadtwerken Frankfurt am Main, soweit Leiter der Kaufmännischen Gesamtbetriebsleitung

B 5

Werkleiter

B 5

Direktor bei den Stadtwerken Frankfurt am Main, soweit Leiter des Betriebszweigs für Stromerzeugung

B 4

Werkleiter

B 4

Direktor bei den Stadtwerken Frankfurt am Main, soweit Leiter des Betriebszweigs für Verkehr

B 4

Werkleiter

B 3

Direktor bei den Stadtwerken Frankfurt am Main, soweit Leiter des Betriebszweigs für Wasserversorgung

B 3

Werkleiter

B 3

 

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