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Gesetz über die Dienstaufwandsentschädigung der
hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, der Landkreise, des
Landeswohlfahrtsverbandes Hessen und des Planungsverbandes Ballungsraum
Frankfurt/Rhein-Main
(Hessisches Wahlbeamten-Aufwandsentschädigungsgesetz HWB-AufwEntschG)[*]
Vom 19. September 1979
GVBl. I S. 217
in der Fassung vom 6. Februar 1990
GVBl. I S. 31
Allgemeines
(1) Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit der Gemeinden, der Landkreise, des
Landeswohlfahrtsverbandes Hessen und des Planungsverbandes Ballungsraum
Frankfurt/Rhein-Main erhalten eine
monatliche Dienstaufwandsentschädigung.
(2) Der Anspruch auf Dienstaufwandsentschädigung entfällt,
1. wenn der Beamte ununterbrochen länger als drei Monate seine Dienstgeschäfte nicht wahrnimmt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit;
2. wenn der Beamte seines Dienstes enthoben oder ihm die Führung seiner Dienstgeschäfte untersagt ist.
Höhe der Dienstaufwandsentschädigung der Bürgermeister, der Landräte, des Direktors des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen und des Verbandsdirektors des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main
(1) Die Dienstaufwandsentschädigung der Bürgermeister beträgt in Gemeinden mit
| bis 5 000 Einwohnern | 230 € |
| bis 7 500 Einwohnern | 269 € |
| bis 20 000 Einwohnern | 307 € |
| bis 50 000 Einwohnern | 346 € |
| bis 100 000 Einwohnern | 383 € |
| bis 500 000 Einwohnern | 460 € |
| über 500 000 Einwohnern | 537 € |
monatlich.
(2) Die Dienstaufwandsentschädigung der Landräte beträgt in Landkreisen mit
| bis 150 000 Einwohnern | 383 € |
| bis 250 000 Einwohnern | 422 € |
| über 250 00 Einwohnern | 460 € |
monatlich.
(3) Die Dienstaufwandsentschädigung des Direktors des Landeswohlfahrtsverbandes
Hessen und des Verbandsdirektors des Planungsverbandes Ballungsraum
Frankfurt/Rhein-Main beträgt 383 € monatlich.
§ 3
Höhe der Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen Beigeordneten
(1) Die Dienstaufwandsentschädigung des hauptamtlichen Ersten Beigeordneten sowie in
Gemeinden mit 30 000 und mehr Einwohnern des für die Verwaltung des Finanzwesens
bestellten hauptamtlichen Beigeordneten beträgt 60 vom Hundert, die der übrigen
hauptamtlichen Beigeordneten 40 vom Hundert der Dienstaufwandsentschädigung des
jeweiligen hauptamtlichen Wahlbeamten nach § 2 des Gesetzes.
(2) Die Dienstaufwandsentschädigung ist im Falle einer mehr als dreimonatigen
ununterbrochenen Vertretung des hauptamtlichen Wahlbeamten oder des hauptamtlichen Ersten
Beigeordneten für die über drei Monate hinausgehende Zeit bis zu den für diese
geltenden Sätze zu erhöhen. Im Falle der Vertretung wegen Dienstaufhebung oder Verbots
der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte (§ 1 Abs. 2 Nr. 2) gilt dies vom Tage der
vertretungsweisen Übernahme der Dienstgeschäfte.
§ 4
Reisekosten für Landräte und hauptamtliche Kreisbeigeordnete
Der Minister des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung Höchstsätze für die pauschale
Abgeltung der Dienstreisen der Landräte und der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten
innerhalb des Kreisgebiets. Bei der Festsetzung der Höchstsätze sind die Zahl der
kreisangehörigen Gemeinden und die Kreisgröße zu berücksichtigen.
§ 5
Maßgebliche Einwohnerzahl
(1) Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes ist die bei der letzten Volkszählung
ermittelte, von dem Statistischen Landesamt auf den 30. Juni des Vorjahres
fortgeschriebene Zahl der Wohnbevölkerung; im Jahr, in dem eine Volkszählung
stattgefunden hat, ist maßgebend der Tag der Volkszählung. Der Einwohnerzahl sind
Familienangehörige der nicht meldepflichtigen Angehörigen der
Stationierungsstreitkräfte und nicht kasernierte Mitglieder der
Stationierungsstreitkräfte mit einem Anteil von 50 vom Hundert hinzuzurechnen. Bei der
Einstufung des hauptamtlichen Bürgermeisters von Bade- und Kurorten mit weniger als
30 000 Einwohnern und des hauptamtlichen Ersten Beigeordneten ist die
jahresdurchschnittliche Zahl der täglichen Fremdenübernachtungen der Einwohnerzahl
hinzuzurechnen, wenn sie mindestens 40 vom Hundert der Einwohnerzahl der Gemeinde beträgt
und dem Beamten auch die Leitung des Kurbetriebes obliegt.
(2) Werden Körperschaften umgebildet, so ist vom Inkrafttreten der Neugliederung an die
Einwohnerzahl der umgebildeten oder neuen Körperschaft nach Abs. 1 zu errechnen.
(3) Verringert sich die jeweils maßgebende Einwohnerzahl und kommt die Körperschaft
dadurch in eine niedrigere Größenklasse, behalten die im Amt befindlichen Beamten für
ihre Person und für die Dauer ihrer Amtszeit die Dienstaufwandsentschädigung in der
bisher gezahlten Höhe. Dies gilt nicht, wenn der Beamte gemäß § 40 Abs. 1 der
Hessischen Gemeindeordnung wiedergewählt oder vor oder unmittelbar nach Ablauf seiner
Amtszeit erneut in dasselbe Amt berufen wird.
§ 6
Aufhebung von Rechtsvorschriften
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1979 in Kraft.
Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
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