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Vom 20. September 1979
GVBl. I S. 219
Auf Grund des § 21 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes vom
23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173, 1174), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 1979
(BGBl. I S. 1301), und des Art. IX § 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 11 Abs. 4 Satz 1 des
Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und
Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 20. März 1979 (BGBl. I S. 357), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und
§ 2 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von
Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Besoldungsrechts vom 28. September 1976 (GVBl. I S.
399), geändert durch Verordnung vom 23. Januar 1979 (GVBl. I S. 33), wird verordnet:
Einstufungsgrundsatz
Die Ämter der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Landkreise,
des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen und des Planungsverbandes Ballungsraum
Frankfurt/Rhein-Main werden nach §§ 2 bis 5 eingestuft.
Hauptamtliche Wahlbeamte der Gemeinden
(1) Das Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters (Oberbürgermeisters) einer
Gemeinde wird wie folgt eingestuft:
| Bei einer Größenordnung | in Besoldungsgruppe |
| bis zu 2 000 Einwohnern bis zu 10 000 Einwohnern bis zu 15 000 Einwohnern bis zu 20 000 Einwohnern bis zu 30 000 Einwohnern bis zu 50 000 Einwohnern bis zu 75 000 Einwohnern bis zu 100 000 Einwohnern bis zu 175 000 Einwohnern bis zu 250 000 Einwohnern bis zu 500 000 Einwohnern über 500 000 Einwohner |
A
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(2) Das Amt des hauptamtlichen Ersten Beigeordneten wird zwei Besoldungsgruppen,
die Ämter der weiteren hauptamtlichen Beigeordneten werden drei
Besoldungsgruppen niedriger eingestuft als das Amt des hauptamtlichen
Bürgermeisters (Oberbürgermeisters).
Hauptamtliche Wahlbeamte der Landkreise
(1) Das Amt des Landrats eines Landkreises wird wie folgt eingestuft:
| Bei einer Größenordnung | in Besoldungsgruppe |
| bis zu 75 000 Einwohnern | B 5 |
| bis zu 150 000 Einwohnern | B 6 |
| über 150 000 Einwohnern | B 7 |
(2) Das Amt des hauptamtlichen Ersten Kreisbeigeordneten wird zwei
Besoldungsgruppen, das Amt des weiteren hauptamtlichen Kreisbeigeordneten wird
drei Besoldungsgruppen niedriger eingestuft als das Amt des Landrats.
In Landkreisen mit mehr als 300 000 Einwohnern wird das Amt des hauptamtlichen Ersten Kreisbeigeordneten eine Besoldungsgruppe, das Amt des weiteren hauptamtlichen Kreisbeigeordneten zwei Besoldungsgruppen niedriger eingestuft als das Amt des Landrats.
Hauptamtliche Wahlbeamte des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen und des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main
(1) Das Amt des Landesdirektors des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen wird in
Besoldungsgruppe B 8 eingestuft; das Amt des Ersten hauptamtlichen Beigeordneten
wird in Besoldungsgruppe B 7, die Ämter der weiteren hauptamtlichen
Beigeordneten werden in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft.
(2) Das Amt des Verbandsdirektors des Planungsverbandes Ballungsraum
Frankfurt/Rhein-Main wird in Besoldungsgruppe B 8, das Amt des hauptamtlichen
Ersten Beigeordneten wird in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft.
§ 5
Bemessung des Grundgehalts
(1) Abweichend von § 27 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes steigt das
Grundgehalt in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A jährlich um die
Dienstalterzulage bis zum Endgrundgehalt.
(2) Das Besoldungsdienstalter ist auf den Ersten des Monats festzusetzen, in dem der
Beamte das 21. Lebensjahr vollendet hat; § 28 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
findet keine Anwendung.
§ 6
Maßgebliche Einwohnerzahl
(1) Einwohnerzahl im Sinne dieser Verordnung ist die bei der letzten Volkszählung
ermittelte, von dem Statistischen Landesamt auf den 30. Juni des Vorjahres
fortgeschriebene Zahl der Wohnbevölkerung; im Jahr, in dem eine Volkszählung
stattgefunden hat, ist maßgebend der Tag der Volkszählung. Der Einwohnerzahl sind
Familienangehörige der nicht meldepflichtigen Angehörigen der
Stationierungsstreitkräfte und nicht kasernierte Mitglieder der
Stationierungsstreitkräfte mit einem Anteil von 50 vom Hundert hinzuzurechnen. Bei der
Einstufung des Amtes des hauptamtlichen Bürgermeisters von Bade- und Kurorten mit weniger
als 30 000 Einwohnern und des hauptamtlichen Ersten Beigeordneten ist die
jahresdurchschnittliche Zahl der täglichen Fremdenübernachtungen der Einwohnerzahl
hinzuzurechnen, wenn sie mindestens 40 vom Hundert der Einwohnerzahl der Gemeinde beträgt
und dem Beamten auch die Leitung des Kurbetriebes obliegt.
(2) Werden Körperschaften umgebildet, so ist vom Inkrafttreten der Neugliederung an die
Einwohnerzahl der umgebildeten oder neuen Körperschaften nach Abs. 1 zu errechnen.
§ 7
Rechtsstand
Verringert sich die jeweils maßgebende Einwohnerzahl und kommt die Körperschaft dadurch
in eine niedrigere Größenklasse, behalten die im Amt befindlichen Beamten für ihre
Person und für die Dauer ihrer Amtszeit die Bezüge der bisherigen Besoldungsgruppe. Dies
gilt auch, wenn der Beamte gemäß § 40 Abs. 1 der
Hessischen Gemeindeordnung wiedergewählt oder vor oder unmittelbar nach Ablauf seiner
Amtszeit erneut in dasselbe Amt berufen wird.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1979 in Kraft.
Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
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