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Verordnung zur Regelung von Besonderheiten bei Anwendung der Stellenobergrenzen für Beamte der Landesversicherungsanstalt Hessen
Vom 4. Januar 1980
GVBl. I S. 71
Auf Grund des § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 9. Oktober 1979 (BGBl. I S. 1675) und des § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Besoldungsrechts vom 28. September 1976 (GVBl. I S. 399), geändert durch Verordnung vom 23. Januar 1979 (GVBl. I S. 33), wird im Einvernehmen mit dem Minister des Innern verordnet:
§ 1
(1) Für die Ämter für Ärzte in Krankenanstalten dürfen Beförderungsämter nur unter
den Voraussetzungen der §§ 18 und 25 des Bundesbesoldungsgesetzes eingerichtet
werden. Dabei sind höchstens zulässig in Krankenanstalten
mit mehr als zweihundert planmäßigen Betten
und mindestens zwei Abteilungen mit unterschiedlichen Indikationen
eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 16,
drei Planstellen der Besoldungsgruppe A 15,
mit mehr als einhundertachtzig planmäßigen Betten
eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 16,
zwei Planstellen der Besoldungsgruppe A 15,
mit mehr als einhundert planmäßigen Betten
eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 16,
eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15,
mit bis zu einhundert planmäßigen Betten
eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15.
(2) In Krankenanstalten mit einer Station für die Erstellung von Obergutachten im
Rentenfeststellungsverfahren ist eine weitere Planstelle der Besoldungsgruppe A 15
zulässig.
§ 2
Für die übrigen Beamten des höheren Dienstes der Landesversicherungsanstalt Hessen
können anstelle der Anteile nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes nach
Maßgabe sachgerechter Bewertung Beförderungsämter bis zu folgenden Obergrenzen
eingerichtet werden:
in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2
nach Einzelbewertung zusammen 51 vom Hundert,
in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2
12 vom Hundert.
§ 3
Bei Anwendung des § 2 sind die Planstellen für Ärzte in Krankenanstalten nicht in
die Gesamtzahl der Planstellen der Laufbahn des höheren Dienstes zur Errechnung der
zulässigen Anteile einzubeziehen.
§ 4
(1) Wird der zugelassene Stellenanteil einer Besoldungsgruppe nicht ausgeschöpft, kann er
dem Anteil einer niedrigeren Besoldungsgruppe innerhalb der Laufbahngruppe zugerechnet
werden.
(2) Bei der Berechnung der Stellenanteile können Bruchteile ab fünf Zehnteln auf eine
volle Stelle aufgerundet werden.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1980 in Kraft.
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