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Verordnung über die pauschale Abgeltung der Dienstreisen der Landräte und hauptamtlichen Kreisbeigeordneten

Vom 30. Oktober 1980
GVBl. I S. 404

Auf Grund des § 4 des Hessischen Wahlbeamten-Aufwandsentschädigungsgesetzes vom 19. September 1979 (GVBl. I S. 217) wird verordnet:

 

§ 1

Allgemeines


Bei der pauschalen Abgeltung der Dienstreisen der Landräte und der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten für Dienstreisen innerhalb des Kreisgebietes dürfen die Sätze nach dieser Verordnung nicht überschritten werden; die Reisekostenpauschale wird anstelle von Tagegeld gewährt.

 

§ 2

Reisekostenpauschale für Landräte


Die monatliche Reisekostenpauschale darf in den Landkreisen
Groß-Gerau, Hochtaunuskreis, Limburg-Weilburg, Main-Taunus-Kreis, Odenwaldkreis, Offenbach, Rheingau-Taunus-Kreis
150,-DM

in den Landkreisen
Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Gießen, Hersfeld-Rotenburg, Lahn-Dill-Kreis, Werra-Meißner-Kreis
200,-DM

in den Landkreisen
Fulda, Kassel, Main-Kinzig-Kreis, Marburg-Biedenkopf, Schwalm-Eder-Kreis, Vogelsbergkreis, Waldeck-Frankenberg, Wetteraukreis
250,-DM

nicht übersteigen.

 

§ 3

Reisekostenpauschale für hauptamtliche Kreisbeigeordnete


(1) Die monatliche Reisekostenpauschale für hauptamtliche Kreisbeigeordnete darf 75 vom Hundert der Reisekostenpauschale der Landräte nicht übersteigen.


(2) Vertritt ein hauptamtlicher Kreisbeigeordneter den Landrat innerhalb eines Kalendermonats an mehr als zehn Tagen, gilt die Reisekostenpauschale des Landrats.

 

§ 4

Wegfall der Reisekostenpauschale


Werden innerhalb eines Kalendermonats an mehr als zehn Tagen keine Dienstgeschäfte wahrgenommen, wird keine Reisekostenpauschale gewährt und ist Einzelabrechnung erforderlich.

 

§ 5

Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.

 

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