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Verordnung über die pauschale Abgeltung der Dienstreisen der Landräte und hauptamtlichen Kreisbeigeordneten
Vom 30. Oktober 1980
GVBl. I S. 404
Auf Grund des § 4 des Hessischen Wahlbeamten-Aufwandsentschädigungsgesetzes vom 19. September 1979 (GVBl. I S. 217) wird verordnet:
§ 1
Allgemeines
Bei der pauschalen Abgeltung der Dienstreisen der Landräte und der hauptamtlichen
Kreisbeigeordneten für Dienstreisen innerhalb des Kreisgebietes dürfen die Sätze nach
dieser Verordnung nicht überschritten werden; die Reisekostenpauschale wird anstelle von
Tagegeld gewährt.
§ 2
Reisekostenpauschale für Landräte
Die monatliche Reisekostenpauschale darf in den Landkreisen
Groß-Gerau, Hochtaunuskreis, Limburg-Weilburg, Main-Taunus-Kreis, Odenwaldkreis,
Offenbach, Rheingau-Taunus-Kreis
150,-DM
in den Landkreisen
Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Gießen, Hersfeld-Rotenburg, Lahn-Dill-Kreis,
Werra-Meißner-Kreis
200,-DM
in den Landkreisen
Fulda, Kassel, Main-Kinzig-Kreis, Marburg-Biedenkopf, Schwalm-Eder-Kreis, Vogelsbergkreis,
Waldeck-Frankenberg, Wetteraukreis
250,-DM
nicht übersteigen.
§ 3
Reisekostenpauschale für hauptamtliche Kreisbeigeordnete
(1) Die monatliche Reisekostenpauschale für hauptamtliche Kreisbeigeordnete darf 75 vom
Hundert der Reisekostenpauschale der Landräte nicht übersteigen.
(2) Vertritt ein hauptamtlicher Kreisbeigeordneter den Landrat innerhalb eines
Kalendermonats an mehr als zehn Tagen, gilt die Reisekostenpauschale des Landrats.
§ 4
Wegfall der Reisekostenpauschale
Werden innerhalb eines Kalendermonats an mehr als zehn Tagen keine Dienstgeschäfte
wahrgenommen, wird keine Reisekostenpauschale gewährt und ist Einzelabrechnung
erforderlich.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
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