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aufgehoben; vgl. GVBl. 2009 I S. 42
Verordnung über Ausnahmen bei Anwendung der Stellenobergrenzen für landesunmittelbare Krankenkassen und deren Verbände
Vom 26. August 1981
GVBl. I S. 307
Auf Grund des Art. 3 § 1 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Anpassungsgesetzes zum Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Dezember 1976 (GVBl. I S. 547), geändert durch Gesetz vom 6. Juni 1978 (GVBl. I S. 301), wird im Einvernehmen mit dem Minister des Innern verordnet:
§ 1
Beim Landesverband der Ortskrankenkassen in Hessen können anstelle der Anteile nach
§ 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Maßgabe sachgerechter Bewertung
Beförderungsämter bis zu folgenden Obergrenzen eingerichtet werden:
1. Im höheren Dienst
in den Besoldungsgruppen A 15 und A 16 nach Einzelbewertung zusammen
54 vom Hundertin der Besoldungsgruppe A 16
10 vom Hundert,2. im gehobenen Dienst
in der Besoldungsgruppe A 13
20 vom Hundertin der Besoldungsgruppe A 12
40 vom Hundertin der Besoldungsgruppe A 11
40 vom Hundert.
§ 2
Beim Landesverband der Betriebskrankenkassen in Hessen können im Rahmen der zur
Verfügung stehenden Stellen abweichend von § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
im gehobenen Dienst folgende Stellen ausgewiesen werden:
Besoldungsgruppe A 13
1 Stelle
Besoldungsgruppe A 12
3 Stellen
Besoldungsgruppe A 11
3 Stellen.
§ 3
Beim Landesverband der Innungskrankenkassen Hessen können im Rahmen der zur Verfügung
stehenden Stellen abweichend von § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes im
gehobenen Dienst folgende Stellen ausgewiesen werden:
Besoldungsgruppe A 13
1 Stelle
Besoldungsgruppe A 12
2 Stellen.
§ 4
(1) Landesunmittelbare Träger der gesetzlichen Krankenversicherung mit bis zu 15 000
Versicherten können im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Stellen abweichend von
§ 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in den Besoldungsgruppen A 12 und A 11
folgende Stellen ausweisen:
Krankenkassen mit
10 000 bis 15 000 Versicherten
2 Stellen nach Besoldungsgruppe A 12
7 150 bis 9 999 Versicherten
3 Stellen nach Besoldungsgruppe A 11
4 200 bis 7 149 Versicherten
2 Stellen nach Besoldungsgruppe A 11.
(2) Versicherte im Sinne des Abs. 1 sind die Pflicht- und freiwilligen Mitglieder
einschließlich der Rentenantragsteller und Rentenempfänger. Maßgebend ist die
durchschnittliche Zahl der Versicherten in den beiden letzten abgeschlossenen
Kalenderjahren, bei Errichtung, Vereinigung oder Ausscheidung der neue Bestand.
§ 5
(1) Die Vomhundertsätze dieser Verordnung beziehen sich auf die Gesamtzahl aller
Planstellen in der jeweiligen Laufbahngruppe der Besoldungsordnung A.
(2) Die Stellen der Geschäftsführer sowie deren Stellvertreter bleiben bei Anwendung
dieser Verordnung unberücksichtigt.
(3) Wird der zugelassene Stellenanteil einer Besoldungsgruppe nicht ausgeschöpft, kann er
dem Anteil einer niedrigeren Besoldungsgruppe innerhalb der jeweiligen Laufbahngruppe
zugerechnet werden.
(4) Bei der Berechnung der Stellenanteile können Bruchteile ab fünf Zehnteln auf eine
volle Stelle aufgerundet werden.
§ 6
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung
in Kraft.
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