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Gesetz zur abschließenden Regelung der Überleitung vom mittleren in den gehobenen Justizvollzugsdienst - Justizvollzugsbeamtenüberleitungsabschlußgesetz -
(JVBeamtÜAG)

Vom 21. Dezember 1993
GVBl. I S. 712, 717

 

§ 1

Überleitungsregelung und Stellenbesetzung


(1) Auf Planstellen nach § 1 Abs. 2 der Justizvollzugsbeamtenüberleitungsgesetze vom 18. Dezember 1991 (GVBl. I S. 417) und vom 18. Dezember 1992 (GVBl. I S. 648) sowie auf den durch Haushaltsgesetz vom mittleren Dienst in den gehobenen Dienst umgewandelten Planstellen des Justizvollzugsdienstes können Beamtinnen und Beamten abweichend von den laufbahnrechtlichen Bestimmungen Ämter der Besoldungsgruppe A 10 verliehen werden. Für die persönlich zu erfüllenden Voraussetzungen sowie den Zeitpunkt der Einweisung in die Planstelle (§ 49 der Landeshaushaltsordnung) gilt § 1 Abs. 1 des Polizeibeamtenüberleitungsabschlußgesetzes vom 21. Dezember 1993 (GVBl. I S. 712) sinngemäß.


(2) Im übrigen finden § 1 Abs. 4 und § 2 des Polizeibeamtenüberleitungsabschlußgesetzes entsprechende Anwendung.

 

§ 2

In- und Außerkrafttreten


Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Gleichzeitig treten die in § 1 Abs. 1 genannten Justizvollzugsbeamtenüberleitungsgesetze außer Kraft.

  

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