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Gesetz zur abschließenden Regelung der Überleitung
vom mittleren in den gehobenen Justizvollzugsdienst -
Justizvollzugsbeamtenüberleitungsabschlußgesetz -
(JVBeamtÜAG)
Vom 21. Dezember 1993
GVBl. I S. 712, 717
§ 1
Überleitungsregelung und Stellenbesetzung
(1) Auf Planstellen nach § 1 Abs. 2 der Justizvollzugsbeamtenüberleitungsgesetze
vom 18. Dezember 1991 (GVBl. I S. 417) und vom
18. Dezember 1992 (GVBl. I S. 648) sowie auf
den durch Haushaltsgesetz vom mittleren Dienst in den gehobenen Dienst umgewandelten
Planstellen des Justizvollzugsdienstes können Beamtinnen und Beamten abweichend von den
laufbahnrechtlichen Bestimmungen Ämter der Besoldungsgruppe A 10 verliehen werden. Für
die persönlich zu erfüllenden Voraussetzungen sowie den Zeitpunkt der Einweisung in die
Planstelle (§ 49 der
Landeshaushaltsordnung) gilt § 1 Abs. 1 des
Polizeibeamtenüberleitungsabschlußgesetzes vom 21. Dezember 1993 (GVBl. I S. 712)
sinngemäß.
(2) Im übrigen finden § 1 Abs. 4 und § 2 des
Polizeibeamtenüberleitungsabschlußgesetzes entsprechende Anwendung.
§ 2
In- und Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Gleichzeitig treten die in § 1 Abs.
1 genannten Justizvollzugsbeamtenüberleitungsgesetze außer Kraft.
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