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Aufgehoben; vgl. GVBl. 2001 I S. 517; GVBl. II 321-47

 

Verordnung über die Dienstaufwands- und Reisekostenentschädigung der Wehrführerinnen und Wehrführer, Ortsbrandmeisterinnen und Ortsbrandmeister, Stadtbrandinspektorinnen und Stadtbrandinspektoren, Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister, Kreisjugendfeuerwehrwartinnen und Kreisjugendfeuerwehrwarte und Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren

Vom 12. Januar 1994
GVBl. I S. 59

Auf Grund des § 50 des Brandschutzhilfeleistungsgesetzes vom 5. Oktober 1970 (GVBl. I S. 585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. März 1988 (GVBl. I S. 79), wird nach Anhörung des Landesbrandschutzbeirates verordnet:

 

§ 1

Anspruch auf Dienstaufwandsentschädigung


(1) Ehrenamtliche Wehrführerinnen und Wehrführer, Ortsbrandmeisterinnen und Ortsbrandmeister, Stadtbrandinspektorinnen und Stadtbrandinspektoren, Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister, Kreisjugendfeuerwehrwartinnen und Kreisjugendfeuerwehrwarte und Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren sowie Leiterinnen und Leiter der Gemeinde- oder Stadtjugendfeuerwehren erhalten eine Dienstaufwandsentschädigung. Sie wird von Beginn des Kalendermonats an gewährt, in dem das Amt angetreten worden ist.


(2) Der Anspruch auf Dienstaufwandsentschädigung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die oder der Berechtigte aus ihrem oder seinem Amt ausscheidet.

 

§ 2

Höhe der Dienstaufwandsentschädigung


(1) Die Höhe der Dienstaufwandsentschädigung für ehrenamtliche Wehrführerinnen und Wehrführer, Ortsbrandmeisterinnen und Ortsbrandmeister und Stadtbrandinspektorinnen und Stadtbrandinspektoren bestimmt sich nach Anlage 1. Die Höhe der Dienstaufwandsentschädigung für ehrenamtliche Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren, ehrenamtliche Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister und Kreisjugendfeuerwehrwartinnen und Kreisjugendfeuerwahrwarte bestimmt sich nach Anlage 2 Nr. 1.


(2) Durch die Dienstaufwandsentschädigung sind die Aufwendungen abgegolten, die mit dem Amt verbunden sind, insbesondere auch die Aufwendungen für die gelegentliche Inanspruchnahme privater Räume zu dienstlichen Zwecken.


(3) Notwendige bare Auslagen für die büromäßige Erledigung der laufenden Dienstgeschäfte sowie die Kosten der Dienstreisen werden mit der Dienstaufwandsentschädigung nicht abgegolten.


(4) Die Dienstaufwandsentschädigung ist im voraus jeweils zu Beginn des Kalendermonats zu zahlen.

 

§ 3

Ruhen der Dienstaufwandsentschädigung


(1) Die Dienstaufwandsentschädigung ruht, wenn das Amt ununterbrochen länger als zwei Kalendermonate nicht ausgeübt wird, für die über zwei Kalendermonate hinausgehende Zeit.


(2) Bei Wiederaufnahme der Amtstätigkeit nach Ablauf der zwei Kalendermonate gilt hinsichtlich der Zahlung der Dienstaufwandsentschädigung § 1 Abs. 1 Satz 2 sinngemäß.

 

§ 4

Reisekostenentschädigung


(1) Ehrenamtliche Kreisbrandinspektorinneri und Kreisbrandinspektoren, Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister und Kreisjugendfeuerwehrwartinnen und Kreisjugendfeuerwehrwarte erhalten eine monatliche pauschale Reisekostenentschädigung, deren Höhe sich nach Anlage 2 Nr. 2 bestimmt. § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.


(2) Die Reisekostenentschädigung ist nachträglich jeweils am Ende des Kalendermonats fällig. Sie ist in voller Höhe zu zahlen, wenn die oder der Berechtigte innerhalb des jeweiligen Kalendermonats weniger als zehn Kalendertage beurlaubt oder krank gemeldet war. Ist die oder der Berechtigte mehr als zehn, aber weniger als zwanzig Kalendertage beurlaubt oder krank gemeldet gewesen, so hat sie oder er nur Anspruch auf Zahlung der halben Reisekostenpauschale. Im übrigen entfällt die Zahlung für den laufenden Kalendermonat.


(3) Mit der Reisekostenpauschale sind die Tage- und Übernachtungsgelder für Dienstreisen innerhalb des Kreisgebietes abgegolten. Die Erstattung der sonstigen Reisekosten, insbesondere für genehmigte Dienstreisen, richtet sich nach den Vorschriften des Hessischen Reisekostengesetzes und den dazu ergangenen weiteren reisekostenrechtlichen Vorschriften.


(4) Ehrenamtliche Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister erhalten Reisekostenvergütung nach Reisekostenstufe I.

 

§ 5

Entschädigungsleistungen für Vertreter


(1) Die Vertreterinnen oder der Vertreter der Wehrführerin oder des Wehrführers, der Ortsbrandmeisterin oder des Ortsbrandmeisters und der Stadtbrandinspektorin oder des Stadtbrandinspektors hat Anspruch auf 50 vom Hundert der Dienstaufwandsentschädigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1.


(2) Die Vertreterin oder der Vertreter der Kreisbrandinspektorin oder des Kreisbrandinspektors hat Anspruch auf Dienstaufwandsentschädigung nach Anlage 2 Nr. 1.


(3) Nimmt eine Vertreterin oder ein Vertreter die Vertretung ununterbrochen länger als zwei Kalendermonate wahr, hat sie oder er ab dem dritten Kalendermonat für den weiteren Zeitraum ihrer oder seiner Vertretung Anspruch auf Zahlung der vollen Dienstaufwandsentschädigung nach den Anlagen 1 und 2.

 

§ 6

Dienstaufwandsentschädigung für besondere Dienste


(1) Die Leiterin oder der Leiter einer Gemeinde- oder Stadtjugendfeuerwehr (Gemeinde-/Stadtjugendfeuerwehrwart) erhält eine Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von 50 vom Hundert nach Anlage 1.


(2) Werden Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr für einen längeren Zeitraum zu Dienstleistungen herangezogen, die erheblich über die zeitliche Inanspruchnahme des üblichen allgemeinen Dienstes in der Freiwilligen Feuerwehr hinausgehen und mit einem gewissen Maß an Verantwortung verbunden sind, hat die Gemeinde eine Dienstaufwandsentschädigung zu zahlen, deren Höhe sie bestimmt. Die Dienstaufwandsentschädigung ist im voraus jeweils zu Beginn des Kalendermonats zu zahlen. § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie § 3 sind entsprechend anzuwenden.

 

§ 7

 

§ 8

Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 1993 in Kraft.

 

 

Anlage 1

Tabelle der Dienstaufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Wehrführerinnen und Wehrführer, Ortsbrandmeisterinnen und Ortsbrandmeister und Stadtbrandinspektorinnen und Stadtbrandinspektoren ab 1. Dezember 1993

Einwohnerzahl der Gemeinde bzw. des Orts-/Stadtteils

Dienstaufwandsentschädigung

monatlich DM

bis 1 000

65,00 DM

von 1 001 bis 3 000

105,00 DM

von 3 001 bis 6 000

120,00 DM

von 6 001 bis 10 000

165,00 DM

von 10 001 bis 15 000

210,00 DM

von 15 001 bis 20 000

245,00 DM

von 20 001 bis 35 000

275,00 DM

von 35 001 bis 50 000

315,00 DM

über 50 000

350,00 DM.

Anmerkung:

Werden durch eine Person mehrere Funktionen gleichzeitig wahrgenommen, erhält diese nur die Dienstaufwandsentschädigung mit dem höchsten Entschädigungssatz, entsprechend der Einwohnerzahl.

 

 

Anlage 2

Tabelle der Dienstaufwandsentschädigungen und Reisekostenpauschalen für ehrenamtliche Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren, Kreisjugendfeuerwehrwartinnen und Kreisjugendfeuerwehrwarte und Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister ab 1. Dezember 1993

 

1. Monatliche Dienstaufwandsentschädigung

a) Kreisbransinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren
700,00 DM

b) Kreisbrandmeisterin oder Kreisbrandmeister als Vertreterin oder Vertreter der Kreisbrandinspektorin oder des Kreisbrandinspektors
350,00 DM

c) Kreisbrandmeisterin oder Kreisbrandmeister/Kreisjugendfeuerwehrwartin oder Kreisjugendfeuerwehrwart (wenn nicht gleichzeitig Kreisbrandmeisterin oder Kreisbrandmeister)
175,00 DM.

 

2. Monatliche Reisekostenpauschale

Landkreise der Gruppe -- nach Anhang - Kreisbrandinspektorin oder Kreisbrandinspektor Kreisbrandmeisterin oder Kreisbrandmeister als Vertreterin oder Vertreter der Kreisbrandinspektorin oder des Kreisbrandinspektors Kreisbrandmeisterin oder Kreisbrandmeister, Kreisjugendfeuerwehrwartin oder Kreisjugendfeuerwehrwart
A

375,00 DM

205,00 DM

90,00 DM

B

440,00 DM

240,00 DM

100,00 DM

C

510,00 DM

280,00 DM

130,00 DM.

 

Anhang zu Anlage 2

Eingruppierung der Landkreise

Gruppe A
Groß-Gerau, Hochtaunuskreis, Limburg-Weilburg, Main-Taunus-Kreis, Odenwaldkreis, Offenbach, Rheingau-Taunus-Kreis.

Gruppe B
Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Gießen, Hersfeld-Rotenburg, Lahn-Dill-Kreis, Werra-Meißner-Kreis.

Gruppe C
Fulda, Kassel, Main-Kinzig-Kreis, Marburg-Biedenkopf, Schwalm-Eder-Kreis, Vogelsbergkreis, Waldeck-Frankenberg, Wetteraukreis.

 

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