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Aufgehoben; vgl. GVBl. 2001 I S. 517; GVBl. II 321-47
Verordnung über die Dienstaufwands- und Reisekostenentschädigung der Wehrführerinnen und Wehrführer, Ortsbrandmeisterinnen und Ortsbrandmeister, Stadtbrandinspektorinnen und Stadtbrandinspektoren, Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister, Kreisjugendfeuerwehrwartinnen und Kreisjugendfeuerwehrwarte und Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren
Vom 12. Januar 1994
GVBl. I S. 59
Auf Grund des § 50 des Brandschutzhilfeleistungsgesetzes vom 5. Oktober 1970 (GVBl. I S. 585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. März 1988 (GVBl. I S. 79), wird nach Anhörung des Landesbrandschutzbeirates verordnet:
§ 1
Anspruch auf Dienstaufwandsentschädigung
(1) Ehrenamtliche Wehrführerinnen und Wehrführer, Ortsbrandmeisterinnen und
Ortsbrandmeister, Stadtbrandinspektorinnen und Stadtbrandinspektoren,
Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister, Kreisjugendfeuerwehrwartinnen und
Kreisjugendfeuerwehrwarte und Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren sowie
Leiterinnen und Leiter der Gemeinde- oder Stadtjugendfeuerwehren erhalten eine
Dienstaufwandsentschädigung. Sie wird von Beginn des Kalendermonats an gewährt, in dem
das Amt angetreten worden ist.
(2) Der Anspruch auf Dienstaufwandsentschädigung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in
dem die oder der Berechtigte aus ihrem oder seinem Amt ausscheidet.
§ 2
Höhe der Dienstaufwandsentschädigung
(1) Die Höhe der Dienstaufwandsentschädigung für ehrenamtliche Wehrführerinnen und
Wehrführer, Ortsbrandmeisterinnen und Ortsbrandmeister und Stadtbrandinspektorinnen und
Stadtbrandinspektoren bestimmt sich nach Anlage 1. Die Höhe der
Dienstaufwandsentschädigung für ehrenamtliche Kreisbrandinspektorinnen und
Kreisbrandinspektoren, ehrenamtliche Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister und
Kreisjugendfeuerwehrwartinnen und Kreisjugendfeuerwahrwarte bestimmt sich nach Anlage 2
Nr. 1.
(2) Durch die Dienstaufwandsentschädigung sind die Aufwendungen abgegolten, die mit dem
Amt verbunden sind, insbesondere auch die Aufwendungen für die gelegentliche
Inanspruchnahme privater Räume zu dienstlichen Zwecken.
(3) Notwendige bare Auslagen für die büromäßige Erledigung der laufenden
Dienstgeschäfte sowie die Kosten der Dienstreisen werden mit der
Dienstaufwandsentschädigung nicht abgegolten.
(4) Die Dienstaufwandsentschädigung ist im voraus jeweils zu Beginn des Kalendermonats zu
zahlen.
§ 3
Ruhen der Dienstaufwandsentschädigung
(1) Die Dienstaufwandsentschädigung ruht, wenn das Amt ununterbrochen länger als zwei
Kalendermonate nicht ausgeübt wird, für die über zwei Kalendermonate hinausgehende
Zeit.
(2) Bei Wiederaufnahme der Amtstätigkeit nach Ablauf der zwei Kalendermonate gilt
hinsichtlich der Zahlung der Dienstaufwandsentschädigung § 1 Abs. 1 Satz 2
sinngemäß.
§ 4
Reisekostenentschädigung
(1) Ehrenamtliche Kreisbrandinspektorinneri und Kreisbrandinspektoren,
Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister und Kreisjugendfeuerwehrwartinnen und
Kreisjugendfeuerwehrwarte erhalten eine monatliche pauschale Reisekostenentschädigung,
deren Höhe sich nach Anlage 2 Nr. 2 bestimmt. § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist
entsprechend anzuwenden.
(2) Die Reisekostenentschädigung ist nachträglich jeweils am Ende des Kalendermonats
fällig. Sie ist in voller Höhe zu zahlen, wenn die oder der Berechtigte innerhalb des
jeweiligen Kalendermonats weniger als zehn Kalendertage beurlaubt oder krank gemeldet war.
Ist die oder der Berechtigte mehr als zehn, aber weniger als zwanzig Kalendertage
beurlaubt oder krank gemeldet gewesen, so hat sie oder er nur Anspruch auf Zahlung der
halben Reisekostenpauschale. Im übrigen entfällt die Zahlung für den laufenden
Kalendermonat.
(3) Mit der Reisekostenpauschale sind die Tage- und Übernachtungsgelder für Dienstreisen
innerhalb des Kreisgebietes abgegolten. Die Erstattung der sonstigen Reisekosten,
insbesondere für genehmigte Dienstreisen, richtet sich nach den Vorschriften des
Hessischen Reisekostengesetzes und den dazu ergangenen weiteren reisekostenrechtlichen
Vorschriften.
(4) Ehrenamtliche Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren und
Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister erhalten Reisekostenvergütung nach
Reisekostenstufe I.
§ 5
Entschädigungsleistungen für Vertreter
(1) Die Vertreterinnen oder der Vertreter der Wehrführerin oder des Wehrführers, der
Ortsbrandmeisterin oder des Ortsbrandmeisters und der Stadtbrandinspektorin oder des
Stadtbrandinspektors hat Anspruch auf 50 vom Hundert der Dienstaufwandsentschädigung nach
§ 2 Abs. 1 Satz 1.
(2) Die Vertreterin oder der Vertreter der Kreisbrandinspektorin oder des
Kreisbrandinspektors hat Anspruch auf Dienstaufwandsentschädigung nach Anlage 2 Nr. 1.
(3) Nimmt eine Vertreterin oder ein Vertreter die Vertretung ununterbrochen länger als
zwei Kalendermonate wahr, hat sie oder er ab dem dritten Kalendermonat für den weiteren
Zeitraum ihrer oder seiner Vertretung Anspruch auf Zahlung der vollen
Dienstaufwandsentschädigung nach den Anlagen 1 und 2.
§ 6
Dienstaufwandsentschädigung für besondere Dienste
(1) Die Leiterin oder der Leiter einer Gemeinde- oder Stadtjugendfeuerwehr
(Gemeinde-/Stadtjugendfeuerwehrwart) erhält eine Dienstaufwandsentschädigung in Höhe
von 50 vom Hundert nach Anlage 1.
(2) Werden Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr für einen längeren Zeitraum zu
Dienstleistungen herangezogen, die erheblich über die zeitliche Inanspruchnahme des
üblichen allgemeinen Dienstes in der Freiwilligen Feuerwehr hinausgehen und mit einem
gewissen Maß an Verantwortung verbunden sind, hat die Gemeinde eine
Dienstaufwandsentschädigung zu zahlen, deren Höhe sie bestimmt. Die
Dienstaufwandsentschädigung ist im voraus jeweils zu Beginn des Kalendermonats zu zahlen.
§ 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie § 3 sind entsprechend anzuwenden.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 1993 in Kraft.
Anlage 1
Tabelle der Dienstaufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Wehrführerinnen und Wehrführer, Ortsbrandmeisterinnen und Ortsbrandmeister und Stadtbrandinspektorinnen und Stadtbrandinspektoren ab 1. Dezember 1993
| Einwohnerzahl der Gemeinde bzw. des Orts-/Stadtteils | Dienstaufwandsentschädigung monatlich DM |
| bis 1 000 | 65,00 DM |
| von 1 001 bis 3 000 |
105,00 DM |
| von 3 001 bis 6 000 |
120,00 DM |
| von 6 001 bis 10 000 |
165,00 DM |
| von 10 001 bis 15 000 |
210,00 DM |
| von 15 001 bis 20 000 |
245,00 DM |
| von 20 001 bis 35 000 |
275,00 DM |
| von 35 001 bis 50 000 |
315,00 DM |
| über 50 000 |
350,00 DM. |
Anmerkung:
Werden durch eine Person mehrere Funktionen gleichzeitig wahrgenommen, erhält diese nur die Dienstaufwandsentschädigung mit dem höchsten Entschädigungssatz, entsprechend der Einwohnerzahl.
Anlage 2
Tabelle der Dienstaufwandsentschädigungen und Reisekostenpauschalen für ehrenamtliche Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren, Kreisjugendfeuerwehrwartinnen und Kreisjugendfeuerwehrwarte und Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister ab 1. Dezember 1993
1. Monatliche Dienstaufwandsentschädigung
a) Kreisbransinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren
700,00 DMb) Kreisbrandmeisterin oder Kreisbrandmeister als Vertreterin oder Vertreter der Kreisbrandinspektorin oder des Kreisbrandinspektors
350,00 DMc) Kreisbrandmeisterin oder Kreisbrandmeister/Kreisjugendfeuerwehrwartin oder Kreisjugendfeuerwehrwart (wenn nicht gleichzeitig Kreisbrandmeisterin oder Kreisbrandmeister)
175,00 DM.
2. Monatliche Reisekostenpauschale
| Landkreise der Gruppe -- nach Anhang - | Kreisbrandinspektorin oder Kreisbrandinspektor | Kreisbrandmeisterin oder Kreisbrandmeister als Vertreterin oder Vertreter der Kreisbrandinspektorin oder des Kreisbrandinspektors | Kreisbrandmeisterin oder Kreisbrandmeister, Kreisjugendfeuerwehrwartin oder Kreisjugendfeuerwehrwart |
| A | 375,00 DM |
205,00 DM |
90,00 DM |
| B | 440,00 DM |
240,00 DM |
100,00 DM |
| C | 510,00 DM |
280,00 DM |
130,00 DM. |
Anhang zu Anlage 2
Eingruppierung der Landkreise
Gruppe A
Groß-Gerau, Hochtaunuskreis, Limburg-Weilburg, Main-Taunus-Kreis, Odenwaldkreis,
Offenbach, Rheingau-Taunus-Kreis.
Gruppe B
Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Gießen, Hersfeld-Rotenburg, Lahn-Dill-Kreis,
Werra-Meißner-Kreis.
Gruppe C
Fulda, Kassel, Main-Kinzig-Kreis, Marburg-Biedenkopf, Schwalm-Eder-Kreis, Vogelsbergkreis,
Waldeck-Frankenberg, Wetteraukreis.
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