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Verordnung über die Festsetzung von Obergrenzen für Beförderungsämter im mittleren Dienst bei den Justizvollzugsanstalten

Vom 2. November 2000
GVBl. I S. 512


Aufgrund des Art. 18 des Versorgungsreformgesetzes 1998 vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666, 3128), geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834), wird verordnet:


§ 1


Es dürfen Planstellen höchstens wie folgt ausgebracht werden:


1. in der Laufbahn des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten

in der Besoldungsgruppe A 7

30 vom Hundert,

in der Besoldungsgruppe A 8

40 vom Hundert

in der Besoldungsgruppe A 9

30 vom Hundert,


2. in der Laufbahn des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten

in der Besoldungsgruppe A 7

20 vom Hundert,

in der Besoldungsgruppe A 8

45 vom Hundert,

in der Besoldungsgruppe A 9

35 vom Hundert.

 

§ 2


Als Planstellen zählen die im Stellenplan in Übereinstimmung mit den haushaltsrechtlichen Vorschriften für das laufende Haushaltsjahr ausgewiesenen Stellen für planmäßig angestellte Beamtinnen und Beamte.

 

§ 3


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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