



außer Kraft
infolge Zeitablauf
Verordnung über die Dienst- und
Reisekostenentschädigung für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die ständig zu
besonderen Dienstleistungen herangezogen werden
Vom 13. November 2001
GVBl. I S. 517
Verkündet am 11. Dezember 2001
Aufgrund des § 69 Nr. 2 des Hessischen Gesetzes über den
Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember
1998 (GVBl. I S. 530) wird verordnet:
§ 1
Anspruch auf
Dienstentschädigung
(1) Ehrenamtliche Wehrführerinnen und Wehrführer, Gemeindebrandinspektorinnen
und Gemeindebrandinspektoren, Stadtbrandinspektorinnen und
Stadtbrandinspektoren, Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister,
Kreisjugendfeuerwehrwartinnen und Kreisjugendfeuerwehrwarte,
Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren sowie ehrenamtliche
Leiterinnen und Leiter der Gemeinde- und Stadtjugendfeuerwehren erhalten eine
Dienstentschädigung. Sie wird von Beginn des Kalendermonats an gewährt, in dem
das Amt angetreten worden ist.
(2) Nimmt eine feuerwehrangehörige Person gleichzeitig
mehrere der in Anlage 1 oder in
Anlage 2 Nr. 1 genannten Funktionen wahr,
so wird Dienstentschädigung innerhalb der jeweiligen Anlage jeweils nur für eine
Funktion gewährt. Die Höhe der Dienstentschädigung richtet sich dabei nach der
Funktion mit dem jeweils höchsten Entschädigungssatz.
(3) Der Anspruch auf Dienstentschädigung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in
dem die oder der Berechtigte aus ihrem oder seinem Amt ausscheidet.
§ 2
Höhe der Dienstentschädigung
(1) Die Höhe der Dienstentschädigung für ehrenamtliche
Wehrführerinnen und Wehrführer, Gemeindebrandinspektorinnen und
Gemeindebrandinspektoren sowie Stadtbrandinspektorinnen und
Stadtbrandinspektoren bestimmt sich nach
Anlage
1. Die Leiterin oder der Leiter einer Gemeinde- oder Stadtjugendfeuerwehr
(Gemeinde- oder Stadtjugendfeuerwehrwart) erhält eine Dienstentschädigung in
Höhe von 50 vom Hundert nach Satz 1. Dies gilt entsprechend für die
Jugendfeuerwehrwartin und den Jugendfeuerwehrwart von Ortsteilen.
Die Höhe der Dienstentschädigung für
ehrenamtliche Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren, ehrenamtliche
Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister sowie Kreisjugendfeuerwehrwartinnen
und Kreisjugendfeuerwehrwarte bestimmt sich nach
Anlage 2 Nr. 1.
(2) Durch die Dienstentschädigung sind die Aufwendungen abgegolten, die mit dem
Amt verbunden sind, insbesondere auch die Aufwendungen für die gelegentliche
Inanspruchnahme privater Räume zu dienstlichen Zwecken.
(3) Notwendige bare Auslagen für die büromäßige Erledigung der laufenden
Dienstgeschäfte sowie die Kosten der Dienstreisen werden mit der
Dienstentschädigung nicht abgegolten.
(4) Die Dienstentschädigung ist im Voraus jeweils zu Beginn des Kalendermonats
zu zahlen.
§ 3
Ruhen der Dienstentschädigung
(1) Die Dienstentschädigung ruht, wenn das Amt ununterbrochen länger als zwei
Kalendermonate nicht ausgeübt wird, für die über zwei Kalendermonate
hinausgehende Zeit.
(2) Bei Wiederaufnahme der Amtstätigkeit nach Ablauf der zwei Kalendermonate
gilt hinsichtlich der Zahlung der Dienstentschädigung § 1 Abs. 1 Satz 2
entsprechend.
§ 4
Reisekostenentschädigung
(1) Ehrenamtliche Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren,
Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister, Kreisjugendfeuerwehrwartinnen und
Kreisjugendfeuerwehrwarte erhalten eine monatliche pauschale
Reisekostenentschädigung, deren Höhe sich nach
Anlage 2 Nr. 2 bestimmt. § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sind entsprechend
anzuwenden.
(2) Nimmt eine feuerwehrangehörige Person gleichzeitig mehrere der in
Anlage 2 Nr. 2 genannten Funktionen wahr,
so wird Reisekostenentschädigung nur für eine Funktion gewährt. Die Höhe der
Reisekostenentschädigung richtet sich dabei nach der Funktion mit der
höchstdotierten Reisekostenpauschale.
(3) Die Reisekostenentschädigung ist nachträglich jeweils am Ende des
Kalendermonats fällig. Ist die oder der Berechtigte mehr als zehn, aber weniger
als zwanzig Kalendertage beurlaubt oder krankgemeldet gewesen, so wird nur die
halbe Reisekostenpauschale gezahlt. Im Übrigen entfällt die Zahlung für den
laufenden Kalendermonat.
(4) Mit der Reisekostenpauschale sind die Tage- und Übernachtungsgelder für
Dienstreisen innerhalb des Kreisgebietes abgegolten. Sonstige Reisekosten werden
nach den für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Vorschriften
erstattet.
§ 5
Entschädigungsleistungen für
Vertreter
(1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Wehrführerin oder des Wehrführers, der
Gemeindebrandinspektorin oder des Gemeindebrandinspektors und der
Stadtbrandinspektorin oder des Stadtbrandinspektors haben Anspruch auf 50 vom
Hundert der Dienstentschädigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1.
(2) Die Vertreterin und der Vertreter der Kreisbrandinspektorin oder des
Kreisbrandinspektors hat Anspruch auf Dienstentschädigung nach
Anlage 2 Nr. 1.
(3) Nimmt eine Vertreterin oder ein Vertreter die Vertretung ununterbrochen
länger als zwei Kalendermonate wahr, hat sie oder er ab dem dritten
Kalendermonat für den weiteren Zeitraum ihrer oder seiner Vertretung Anspruch
auf Zahlung der vollen Dienstentschädigung nach den
Anlagen 1 und
2.
§ 6
Dienstentschädigung für
besondere Dienste
Werden Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr für einen Zeitraum zu
Dienstleistungen herangezogen, die erheblich über die zeitliche Inanspruchnahme
des üblichen allgemeinen Dienstes in der Freiwilligen Feuerwehr hinausgehen, hat
die Gemeinde eine Dienstentschädigung zu zahlen, deren Höhe sie bestimmt. Die
Dienstentschädigung ist im Voraus jeweils zu Beginn des Kalendermonats zu
zahlen. § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie § 3 sind entsprechend anzuwenden.
§ 7
Aufhebung bisherigen Rechts
Die
Verordnung über die Dienstaufwands- und Reisekostenentschädigung der
Wehrführerinnen und Wehrführer, Ortsbrandmeisterinnen und Ortsbrandmeister,
Stadtbrandinspektorinnen und Stadtbrandinspektoren, Kreisbrandmeisterinnen und
Kreisbrandmeister, Kreisjugendfeuerwehrwartinnen und Kreisjugendfeuerwehrwarte
und Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren vom 12. Januar 1994
(GVBl. I S. 59) wird aufgehoben.
§ 8
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2001 in Kraft. Sie tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.


