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Verordnung über die Dienst- und Reisekostenentschädigung für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden

Vom 13. November 2001
GVBl. I S. 517

Verkündet am 11. Dezember 2001

 

Aufgrund des § 69 Nr. 2 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 530) wird verordnet:

 

§ 1

Anspruch auf Dienstentschädigung


(1) Ehrenamtliche Wehrführerinnen und Wehrführer, Gemeindebrandinspektorinnen und Gemeindebrandinspektoren, Stadtbrandinspektorinnen und Stadtbrandinspektoren, Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister, Kreisjugendfeuerwehrwartinnen und Kreisjugendfeuerwehrwarte, Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren sowie ehrenamtliche Leiterinnen und Leiter der Gemeinde- und Stadtjugendfeuerwehren erhalten eine Dienstentschädigung. Sie wird von Beginn des Kalendermonats an gewährt, in dem das Amt angetreten worden ist.


(2) Nimmt eine feuerwehrangehörige Person gleichzeitig mehrere der in Anlage 1 oder in Anlage 2 Nr. 1 genannten Funktionen wahr, so wird Dienstentschädigung innerhalb der jeweiligen Anlage jeweils nur für eine Funktion gewährt. Die Höhe der Dienstentschädigung richtet sich dabei nach der Funktion mit dem jeweils höchsten Entschädigungssatz.


(3) Der Anspruch auf Dienstentschädigung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die oder der Berechtigte aus ihrem oder seinem Amt ausscheidet.

 

§ 2

Höhe der Dienstentschädigung


(1) Die Höhe der Dienstentschädigung für ehrenamtliche Wehrführerinnen und Wehrführer, Gemeindebrandinspektorinnen und Gemeindebrandinspektoren sowie Stadtbrandinspektorinnen und Stadtbrandinspektoren bestimmt sich nach Anlage 1. Die Leiterin oder der Leiter einer Gemeinde- oder Stadtjugendfeuerwehr (Gemeinde- oder Stadtjugendfeuerwehrwart) erhält eine Dienstentschädigung in Höhe von 50 vom Hundert nach Satz 1. Dies gilt entsprechend für die Jugendfeuerwehrwartin und den Jugendfeuerwehrwart von Ortsteilen.

Die Höhe der Dienstentschädigung für ehrenamtliche Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren, ehrenamtliche Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister sowie Kreisjugendfeuerwehrwartinnen und Kreisjugendfeuerwehrwarte bestimmt sich nach Anlage 2 Nr. 1.


(2) Durch die Dienstentschädigung sind die Aufwendungen abgegolten, die mit dem Amt verbunden sind, insbesondere auch die Aufwendungen für die gelegentliche Inanspruchnahme privater Räume zu dienstlichen Zwecken.


(3) Notwendige bare Auslagen für die büromäßige Erledigung der laufenden Dienstgeschäfte sowie die Kosten der Dienstreisen werden mit der Dienstentschädigung nicht abgegolten.


(4) Die Dienstentschädigung ist im Voraus jeweils zu Beginn des Kalendermonats zu zahlen.

 

§ 3

Ruhen der Dienstentschädigung


(1) Die Dienstentschädigung ruht, wenn das Amt ununterbrochen länger als zwei Kalendermonate nicht ausgeübt wird, für die über zwei Kalendermonate hinausgehende Zeit.


(2) Bei Wiederaufnahme der Amtstätigkeit nach Ablauf der zwei Kalendermonate gilt hinsichtlich der Zahlung der Dienstentschädigung § 1 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

 

§ 4

Reisekostenentschädigung


(1) Ehrenamtliche Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren, Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister, Kreisjugendfeuerwehrwartinnen und Kreisjugendfeuerwehrwarte erhalten eine monatliche pauschale Reisekostenentschädigung, deren Höhe sich nach
Anlage 2 Nr. 2 bestimmt. § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.


(2) Nimmt eine feuerwehrangehörige Person gleichzeitig mehrere der in
Anlage 2 Nr. 2 genannten Funktionen wahr, so wird Reisekostenentschädigung nur für eine Funktion gewährt. Die Höhe der Reisekostenentschädigung richtet sich dabei nach der Funktion mit der höchstdotierten Reisekostenpauschale.


(3) Die Reisekostenentschädigung ist nachträglich jeweils am Ende des Kalendermonats fällig. Ist die oder der Berechtigte mehr als zehn, aber weniger als zwanzig Kalendertage beurlaubt oder krankgemeldet gewesen, so wird nur die halbe Reisekostenpauschale gezahlt. Im Übrigen entfällt die Zahlung für den laufenden Kalendermonat.


(4) Mit der Reisekostenpauschale sind die Tage- und Übernachtungsgelder für Dienstreisen innerhalb des Kreisgebietes abgegolten. Sonstige Reisekosten werden nach den für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Vorschriften erstattet.

 

§ 5

Entschädigungsleistungen für Vertreter


(1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Wehrführerin oder des Wehrführers, der Gemeindebrandinspektorin oder des Gemeindebrandinspektors und der Stadtbrandinspektorin oder des Stadtbrandinspektors haben Anspruch auf 50 vom Hundert der Dienstentschädigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1.


(2) Die Vertreterin und der Vertreter der Kreisbrandinspektorin oder des Kreisbrandinspektors hat Anspruch auf Dienstentschädigung nach
Anlage 2 Nr. 1.


(3) Nimmt eine Vertreterin oder ein Vertreter die Vertretung ununterbrochen länger als zwei Kalendermonate wahr, hat sie oder er ab dem dritten Kalendermonat für den weiteren Zeitraum ihrer oder seiner Vertretung Anspruch auf Zahlung der vollen Dienstentschädigung nach den
Anlagen 1 und 2.

 

§ 6

Dienstentschädigung für besondere Dienste


Werden Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr für einen Zeitraum zu Dienstleistungen herangezogen, die erheblich über die zeitliche Inanspruchnahme des üblichen allgemeinen Dienstes in der Freiwilligen Feuerwehr hinausgehen, hat die Gemeinde eine Dienstentschädigung zu zahlen, deren Höhe sie bestimmt. Die Dienstentschädigung ist im Voraus jeweils zu Beginn des Kalendermonats zu zahlen. § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie § 3 sind entsprechend anzuwenden.

 

§ 7

Aufhebung bisherigen Rechts


Die
Verordnung über die Dienstaufwands- und Reisekostenentschädigung der Wehrführerinnen und Wehrführer, Ortsbrandmeisterinnen und Ortsbrandmeister, Stadtbrandinspektorinnen und Stadtbrandinspektoren, Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister, Kreisjugendfeuerwehrwartinnen und Kreisjugendfeuerwehrwarte und Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren vom 12. Januar 1994 (GVBl. I S. 59) wird aufgehoben.

 

§ 8

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten


Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2001 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

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