



Zweites Gesetz zur
abschließenden Regelung der Überleitung vom mittleren in den gehobenen
Polizeivollzugsdienst
- Zweites Überleitungsabschlussgesetz (2. PolBeamtÜAG) -
Vom 30. April 2002
GVBl. I S. 86
Verkündet am 8. Mai 2002
§ 1
Überleitungsregelungen
(1) Mit Wirkung vom 1. August eines jeden Haushaltsjahres sind Polizei-/
Kriminalhauptmeisterinnen und Polizei-/Kriminalhauptmeister mit Amtszulage
(Besoldungsgruppe A 9 AZ), die zu diesem Zeitpunkt mindestens ein Jahr in eine
Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage eingewiesen waren, zu
Polizei-/Kriminaloberkommissarinnen bzw. Polizei-/Kriminaloberkommissaren
(Besoldungsgruppe A 10) übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle
eingewiesen (§ 49 der Landeshaushaltsordnung).
(2) Mit Wirkung vom 1. August eines jeden Haushaltsjahres sind
Polizei-/Kriminalhauptmeisterinnen und Polizei-/Kriminalhauptmeister
(Besoldungsgruppe A 9 mittlerer Dienst), die zu diesem Zeitpunkt mindestens ein
Jahr in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 eingewiesen waren, zu Polizei-/
Kriminalkommissarinnen bzw. Polizei-/Kriminalkommissaren (Besoldungsgruppe A 9
gehobener Dienst) übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen
(§ 49 der Landeshaushaltsordnung). Das erste Beförderungsamt des gehobenen
Dienstes darf nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der Überleitung verliehen
werden.
(3) Während eines Disziplinarverfahrens, das im Falle der Bestätigung der
erhobenen Vorwürfe mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
wird die Überleitung nicht wirksam. Ist gegen die Beamtin oder den Beamten in
einem Disziplinarverfahren unanfechtbar auf Kürzung der Dienstbezüge oder
rechtskräftig auf Zurückstufung erkannt, wird die Überleitung erst nach Ablauf
der in § 11 Abs. 4 und 5 oder
§ 12 Abs. 3 und 4 des Hessischen
Disziplinargesetzes bestimmten Frist mit Wirkung vom ersten Tag des folgenden
Kalendermonats wirksam.
(4) Die Mitteilung über die Einweisung in die Planstelle nach Abs. 1 oder Abs. 2
steht der Aushändigung der Ernennungsurkunde nach
§ 9 Abs. 2 des Hessischen
Beamtengesetzes (HBG) gleich.
(5) Den nach diesem Gesetz oder nach den Polizeibeamtenüberleitungsgesetzen vom
26. Juni 1991 (GVBl. I S. 212), vom 18. Dezember 1991 (GVBl. I S. 411, 416), vom
18. Dezember 1992 (GVBl. I S. 641, 647), vom 21. Dezember 1993 (GVBl. I S. 712,
717) und vom 25. November 1998 (GVBl. I S. 495) übergeleiteten Beamtinnen und
Beamten kann künftig höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 im gehobenen
Polizeivollzugsdienst verliehen werden.
§ 2
Stellenbesetzung
Auf Planstellen für Polizeivollzugsbeamte, die bisher vom mittleren in den
gehobenen Dienst umgewandelt wurden oder künftig umgewandelt werden, dürfen
Beamtinnen und Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes geführt werden.
§ 3
In- und Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt das
Überleitungsbeschleunigungsgesetz vom 25. November 1998 (GVBl. I S. 495) außer
Kraft.


