



Verordnung zur Festsetzung von
Stellenobergrenzen im kommunalen Bereich
(Kommunale Stellenobergrenzenverordnung - KomStOVO)
Vom 24. April 2007
GVBl. I S. 289
Aufgrund des § 26 Abs. 3 Satz 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022) in
der am 31. August 2006 geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Gemeinden und Landkreise sowie für die sonstigen
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der
Aufsicht der für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerin oder des
hierfür zuständigen Ministers oder einer ihr oder ihm nachgeordneten Behörde
unterstehen.
§ 2
Grundsätze
(1) Die Planstellen für die Beamtinnen und Beamten sind entsprechend den
Vorschriften dieser Verordnung und dem Grundsatz einer funktionsgerechten
Besoldung für jedes Haushaltsjahr im Stellenplan nach Zahl und Art auszuweisen.
(2) Die Stellenobergrenzen dürfen nur ausgeschöpft werden, wenn dies nach
sachgerechter Bewertung der Funktionen im Einzelfall gerechtfertigt ist.
(3) § 26 Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt.
§ 3
Obergrenzen für Gemeinden
(1) In den Gemeinden dürfen die in § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
geregelten Stellenobergrenzen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung überschritten
werden. Dabei sind im gehobenen und höheren Dienst höchstens folgende Ämter
zulässig:
1. in Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnerinnen
und Einwohnern Ämter im gehobenen Dienst bis Besoldungsgruppe A 12,
2. in Gemeinden mit mindestens 5 000 Einwohnerinnen
und Einwohnern Ämter im gehobenen Dienst bis Besoldungsgruppe A 13,
3. in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnerinnen
und Einwohnern Ämter im höheren Dienst bis Besoldungsgruppe A 14,
4. in Gemeinden mit mindestens 20 000 Einwohnerinnen
und Einwohnern Ämter im höheren Dienst bis Besoldungsgruppe A 15,
5. in Gemeinden mit mindestens 30 000 Einwohnerinnen
und Einwohnern Ämter im höheren Dienst bis Besoldungsgruppe A 15 sowie ein
Amt der Besoldungsgruppe A 16,
6. in Gemeinden mit mindestens 50 000 Einwohnerinnen
und Einwohnern im höheren Dienst zwei Ämter der Besoldungsgruppe A 16,
7. in Gemeinden mit mindestens 100 000 Einwohnerinnen
und Einwohnern Ämter im höheren Dienst bis Besoldungsgruppe A 16.
(2) Stellen im mittleren Dienst dürfen ohne Begrenzung in Anspruch genommen
werden.
(3) In Städten mit über 150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern ist die
Einrichtung von Ämtern der Besoldungsordnung B des Bundesbesoldungsgesetzes
zugelassen, soweit diese Ämter im
Hessischen
Besoldungsgesetz vorgesehen sind.
§ 4
Obergrenzen für Landkreise
(1) In den Landkreisen dürfen die in § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
geregelten Stellenobergrenzen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung überschritten
werden. Dabei sind im höheren Dienst höchstens folgende Ämter zulässig:
1. in Landkreisen mit weniger als 150 000
Einwohnerinnen und Einwohnern Ämter bis Besoldungsgruppe A 15 sowie drei
Ämter der Besoldungsgruppe A 16,
2. in Landkreisen mit mindestens 150 000
Einwohnerinnen und Einwohnern vier Ämter der Besoldungsgruppe A 16,
3. in Landkreisen mit mindestens 200 000
Einwohnerinnen und Einwohnern fünf Ämter der Besoldungsgruppe A 16.
(2) Stellen im mittleren und gehobenen Dienst dürfen ohne Begrenzung in Anspruch
genommen werden.
§ 5
Sonstige Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
(1) Abweichend von § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes dürfen bei den nicht
von den §§ 3 und 4 erfassten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts, die der Aufsicht der für kommunale Angelegenheiten
zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers oder einer ihr
oder ihm nachgeordneten Behörde unterstehen, die Anteile der Beförderungsämter
nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen nicht überschreiten:
1. im gehobenen Dienst
a) in der Besoldungsgruppe A 12
20 vom Hundert,
b) in der Besoldungsgruppe A 13
15 vom Hundert,
2. im höheren Dienst
a) in der Besoldungsgruppe A 15
35 vom Hundert,
b) in der Besoldungsgruppe A 16
15 vom Hundert.
Stellen im mittleren Dienst dürfen ohne Begrenzung in
Anspruch genommen werden.
(2) Dabei dürfen im gehobenen Dienst des Hessischen Verwaltungsschulverbandes
die Ämter der büroleitenden Beamtinnen und Beamten der Verwaltungsseminare nach
Maßgabe sachgerechter Bewertung höchstens in Besoldungsgruppe A 12 eingestuft
werden.
(3) Für die Kommunalen Gebietsrechenzentren gilt nach Maßgabe sachgerechter
Bewertung Abs. 1 mit folgenden Abweichungen im gehobenen Dienst:
1. in der Besoldungsgruppe A 12
40 vom Hundert,
2. in der Besoldungsgruppe A 13
30 vom Hundert.
(4) Abweichend von Abs. 1 gelten nach Maßgabe sachgerechter Bewertung für den
Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main folgende Obergrenzen:
1. im gehobenen Dienst
a) Besoldungsgruppe A 12
drei Stellen,
b) Besoldungsgruppe A 13
zwei Stellen,
2. im höheren Dienst
a) Besoldungsgruppe A 15
zwei Stellen,
b) Besoldungsgruppe A 16
eine Stelle.
(5) Bei den Kommunalen Versorgungskassen dürfen die in Abs. 1 geregelten
Stellenobergrenzen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung überschritten werden.
Die Einrichtung von Ämtern der Besoldungsordnung B des Bundesbesoldungsgesetzes
ist zugelassen, soweit diese Ämter im Bundesbesoldungsgesetz oder im Hessischen
Besoldungsgesetz vorgesehen sind.
(6) Das Amt der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers des Zweckverbandes
Raum Kassel darf nach Maßgabe sachgerechter Bewertung höchstens in
Besoldungsgruppe A 16 eingestuft werden.
§ 6
Berechnungsgrundsätze
(1) Die Vomhundertsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Planstellen bei
einem Dienstherrn in der jeweiligen Laufbahngruppe.
(2) Die für dauernd angestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines
Dienstherrn ausgebrachten gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in die
Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf
die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt.
(3) Wird das gesetzliche oder zugelassene Stellenverhältnis nicht ausgeschöpft,
können die verbleibenden Stellen den niederen Besoldungsgruppen innerhalb der
jeweiligen Laufbahn zugerechnet werden.
(4) Ergeben sich bei der Berechnung der Stellenobergrenzen Stellenbruchteile, so
dürfen diese ab 0,5 aufgerundet werden.
(5) Wahlweise können in den Gemeinden und Landkreisen im Rahmen der
höchstzulässigen Eingruppierung nach dieser Verordnung in den Laufbahngruppen
des gehobenen und höheren Dienstes auch Beförderungsämter nach Maßgabe des § 26
Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes eingerichtet werden.
§ 7
Ausnahmen
(1) Bei der Anwendung der Obergrenzen können die Planstellen folgender
Beamtinnen und Beamten unberücksichtigt bleiben, wenn die Stelleninhaberinnen
und Stelleninhaber überwiegend in dieser Funktion tätig sind:
1. Beamtinnen und Beamte bei Feuerwehren,
2. Beamtinnen und Beamte in Eigenbetrieben,
eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen, die nach den Vorschriften über die
Eigenbetriebe geführt werden, und Regiebetrieben,
3. Beamtinnen und Beamte bei besonderen Einrichtungen
der Jugendhilfe und Jugendpflege, der Sozialhilfe, des Bildungs- und
Gesundheitswesens,
4. Beamtinnen und Beamte in Schlacht- und Viehhöfen,
im Forstdienst, Gartenbau und Friedhofsdienst,
5. Beamtinnen und Beamte in Einrichtungen, die für
mehrere Gemeinden, Gemeindeverbände oder sonstige Körperschaften, Anstalten
oder Stiftungen des öffentlichen Rechts betrieben werden,
6. Beamtinnen und Beamte, die nach gesetzlichen
Vorschriften freigestellt oder beurlaubt sind oder denen eine Tätigkeit nach
§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes zugewiesen ist.
(2) Die Planstellen dieser Beamtengruppen sind in einer Anlage zum Stellenplan
auszuweisen.
§ 8
Maßgebliche Einwohnerzahl
(1) Ist für eine Stellenobergrenze die Einwohnerzahl maßgebend, so ist von der
vom Hessischen Statistischen Landesamt jeweils vor Beginn des Haushaltsjahres
zuletzt festgestellten und veröffentlichten Einwohnerzahl auszugehen.
(2) Der Einwohnerzahl kann die Hälfte der Zahl der außerhalb der Kasernen
wohnenden nicht meldepflichtigen Mitglieder der ausländischen Streitkräfte und
ihrer Angehörigen hinzugerechnet werden.
(3) Bei Bade- und Kurorten mit weniger als 30 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
kann die jahresdurchschnittliche Zahl der täglichen Fremdenübernachtungen der
Einwohnerzahl hinzugerechnet werden, wenn sie mindestens 40 vom Hundert der
Einwohnerzahl beträgt und sich der Bade- und Kurbetrieb auf die
Gemeindeverwaltung außergewöhnlich belastend auswirkt.
§ 9
Aufhebung bisherigen Rechts
(1) Die
Stellenobergrenzenverordnung vom 21. November 1978 (GVBl. I S. 666), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 27. April 2004 (GVBl. I S. 199), wird aufgehoben.
(2) Die
Verordnung über Abweichungen von den Stellenobergrenzen des § 26 Abs. 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes bei den Brandversicherungsanstalten in Hessen vom
13. Juni 1994 (GVBl. I S. 274) wird aufgehoben.
§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.


