



Hessische Verordnung über die Beamten in Laufbahnen
besonderer Fachrichtungen
(HLVObF)
Vom 22. Oktober 1990
GVBl. I S. 581
Auf Grund des § 17
Abs. 1 und des § 233 a des
Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26),
geändert durch Gesetz vom 25. Mai 1990 (GVBl. I S. 169), wird verordnet:
ERSTER ABSCHNITT
Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
Für die Laufbahnen besonderer Fachrichtungen (Anlagen 1 bis 3)
gilt die Hessische Laufbahnverordnung
vom 18. Dezember 1979 (GVBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Oktober
1990 (GVBl. I S. 579), soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
§ 2
Einstellungsvoraussetzungen
(1) In eine Laufbahn besonderer Fachrichtung können Bewerber mit abgeschlossener
Berufsausbildung eingestellt werden, wenn
1. ihr Beruf in den Anlagen 1 bis 3 zu § 1 bei der
entsprechenden Fachrichtung aufgeführt ist,
2. die übrigen Voraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllt sind.
(2) Bewerber, deren Amtstätigkeit ausschließlich in einer Lehrtätigkeit beim Hessischen
Verwaltungsschulverband bestehen soll, können unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2
in eine Laufbahn besonderer Fachrichtung auch dann eingestellt werden, wenn ihr Beruf in
den Anlagen zu § 1 nicht aufgeführt ist.
§ 3
Befähigungsanforderungen
(1) An Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung hat der Bewerber eine
hauptberufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes
nachzuweisen, die ihn zu selbständiger Tätigkeit in einem Amt seiner Laufbahn befähigt.
Die hauptberufliche Tätigkeit muß nach Abschluß der beruflichen Ausbildung in der
Fachrichtung des Bewerbers ausgeübt worden sein und nach ihrer Art und Bedeutung der
Tätigkeit eines Beamten der jeweiligen Laufbahngruppe entsprechen. Anteile einer
hauptberuflichen Tätigkeit, die auf eine Teilzeitbeschäftigung entfallen, können
entsprechend ihrem Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit berücksichtigt werden, wenn
sie mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit betragen haben.
Die oberste Dienstbehörde stellt die Befähigung des Bewerbers für seine Fachrichtung
fest. Sie kann diese Befugnis auf eine ihr unmittelbar nachgeordnete Behörde übertragen.
(2) Ist für eine Laufbahn besonderer Fachrichtung eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung
erlassen, so wird deren Gültigkeit durch diese Verordnung nicht berührt. Bewerber, die
sich nicht der durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgeschriebenen Ausbildung
unterzogen haben, dürfen nach dieser Verordnung nur eingestellt werden, wenn keine
geeigneten Bewerber mit Laufbahnprüfung vorhanden sind, ein dienstliches Interesse
vorliegt und der Fachminister, der Direktor des Landespersonalamtes und die
Landespersonalkommission zugestimmt haben. Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts ist die Zustimmung der Landespersonalkommission nur erforderlich,
wenn sie für einzelne Verwaltungsbereiche oder bestimmte Fachrichtungen erteilt werden
soll.
ZWEITER ABSCHNITT
Voraussetzungen für die Einstellung im einzelnen
Erster Titel
Mittlerer Dienst
§ 4
Allgemeine Befähigungsanforderungen
Von den Bewerbern sind zu fordern
1. der Abschluß einer Realschule oder der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und
eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder ein als gleichwertig anerkannter
Bildungsstand,
2. eine hauptberufliche Tätigkeit von zwei Jahren
§ 5
Besondere Befähigungsanforderungen
Neben den allgemeinen Befähigungsanforderungen nach § 4
haben
1. Erzieher an Heimen des Landeswohlfahrtsverbandes die staatliche Anerkennung als
Erzieher oder die staatliche Prüfung als Kindergärtnerin und Hortnerin oder die
staatliche Prüfung als Heimerzieherin,
2. Handwerks- und Industriemeister im handwerklichen Erziehungsdienst an Heimen des
Landeswohlfahrtsverbandes die Meisterprüfung,
3. Feldschützen die Gesellenprüfung oder eine gleichwertige Facharbeiterprüfung in
einem für den Feldschutzdienst geeigneten Beruf und eine theoretische und praktische
Einführung in die Aufgaben eines Hilfspolizeibeamten und den Gebrauch von Schußwaffen,
4. Bewerber für den Gestütstdienst die Gesellenprüfung als Pferdewirt oder in einem
gleichwertigen Beruf,
5. Gesundheitsaufseher die staatliche Anerkennung nach den Vorschriften der obersten
Gesundheitsbehörde,
6. Krankenpfleger und Krankenschwestern einschließlich Kinderkrankenpfleger und
Kinderkrankenschwestern die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach dem
Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893) sowie im Geschäftsbereich des
Ministers der Justiz die Teilnahme an einem Einführungslehrgang,
7. Präparatoren und Restauratoren an wissenschaftlichen Instituten, Museen usw. eine
abgeschlossene Berufsausbildung, die der Tätigkeit verwandt oder dienlich ist,
8. Bauaufseher und Baukontrolleure die Gesellenprüfung in einem dem Bauhaupt- oder
Baunebengewerbe zugehörigen Beruf und die Teilnahme an einem Einführungslehrgang,
9. Betriebstechniker die Gesellenprüfung oder eine gleichwertige Facharbeiterprüfung
in einem geeigneten technischen Beruf,
10 Bewerber für den Gewerbeaufsichtsdienst die Gesellenprüfung in einem geeigneten
technischen Beruf,
11.
a) Handwerks- und Industriemeister für die Technische Überwachung die Meisterprüfung
in einem geeigneten Beruf,
b) Handwerks- und Industriemeister im Geschäftsbereich des Ministers der Justiz die
Meisterprüfung und die Teilnahme an einem Einführungslehrgang,
c) sonstige Meister die Meisterprüfung als Industrie-, Handwerks-, Landwirtschafts-
oder Gärtnermeister
nachzuweisen.
Zweiter Titel
Gehobener Dienst
§ 6
Allgemeine Befähigungsanforderungen
Von den Bewerbern sind zu fordern
1. die für die Laufbahn erforderliche technische oder sonstige Fachbildung durch das
Zeugnis über die Abschlußprüfung an einer Fachhochschule,
2. eine hauptberufliche Tätigkeit von drei Jahren und sechs Monaten.
§ 7
Sozialarbeiter, Sozialpädagogen, Sozialer
Gewerbeaufsichtsdienst
Von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen wird das Zeugnis über die staatliche Anerkennung
nach einem abgeschlossenen Studium an einer Fachhochschule und eine hauptberufliche
Tätigkeit von zwei Jahren gefordert. Bewerber für den sozialen Gewerbeaufsichtsdienst
können ihre Fachbildung auch durch das Abschlußzeugnis einer Fachhochschule in einer
gleichwertigen Fachrichtung nachweisen.
Dritter Titel
Höherer Dienst
§ 8
Allgemeine Befähigungsanforderungen
Von den Bewerbern sind zu fordern
1. ein nach
§
19c Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes geeignetes, mindestens dreijähriges, mit einer Prüfung
abgeschlossenes Studium an einer Hochschule,
2. eine hauptberufliche Tätigkeit von drei Jahren sechs Monaten.
§ 9
Ärzte und Zahnärzte
(1) Bei Ärzten kann der Fachminister für die Stellen im Ministerium, bei den
Regierungspräsidien, dem Landesversorgungsamt, den Versorgungsämtern, den
Versorgungsärztlichen Untersuchungsstellen, den Orthopädischen Versorgungsstellen, den
Versorgungskuranstalten und den Justizvollzugsanstalten zusätzliche Anforderungen
festlegen; er kann insbesondere den Nachweis der Prüfung als Arzt im öffentlichen
Gesundheitswesen (Amtsarzt) oder der Anerkennung als Gebietsarzt verlangen.
(2) Von Ärzten und Zahnärzten wird eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem
Jahr sechs Monaten nach Erteilung der Approbation gefordert.
§ 10
Tierärzte
(1) Tierärzte, die in der Landesverwaltung verwendet werden, haben die Befähigung durch
das Bestehen einer Prüfung für den tierärztlichen Staatsdienst nachzuweisen. Das
gleiche gilt für Direktoren und Tierärzte an Schlacht- und Viehhöfen, soweit ihnen
veterinärpolizeiliche Befugnisse zu übertragen sind.
(2) Der Fachminister kann für beamtete Tierärzte in Veterinäruntersuchungsämtern einen
Fachtierarztnachweis als gleichwertig im Sinne des Abs. 1 anerkennen.
§ 11
Lebensmittelchemiker
Bei Pharmazeuten und Diplomchemikern gilt die zusätzlich vorgeschriebene Ausbildung zum
Lebensmittelchemiker als hauptberufliche Tätigkeit.
§ 12
Dienst als Psychologe
Bei Psychologen mit der Befähigung für ein Lehramt können Zeiten im Schuldienst nach
Bestehen der Zweiten Staatsprüfung sowie die für den schulpsychologischen Dienst
förderlichen hauptberuflichen Zeiten nach Bestehen der Diplomprüfung bis zu insgesamt
drei Jahren auf die hauptberufliche Tätigkeit nach § 8 Nr. 2
angerechnet werden.
§ 13
Dienst an Volkshochschulen
Bewerber für den Dienst an Volkshochschulen haben mindestens ein Jahr der
hauptberuflichen Tätigkeit nach § 8 Nr. 2 in verschiedenen
Einrichtungen oder Organisationen der Erwachsenenbildung abzuleisten.
DRITTER ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 14
§ 15
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.


