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Hessische Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen
(HLVObF)

Vom 22. Oktober 1990
GVBl. I S. 581

 

Auf Grund des § 17 Abs. 1 und des § 233 a des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), geändert durch Gesetz vom 25. Mai 1990 (GVBl. I S. 169), wird verordnet:

 

ERSTER ABSCHNITT
Allgemeines

 

§ 1

Geltungsbereich


Für die Laufbahnen besonderer Fachrichtungen (Anlagen 1 bis 3) gilt die Hessische Laufbahnverordnung vom 18. Dezember 1979 (GVBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Oktober 1990 (GVBl. I S. 579), soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

 

§ 2

Einstellungsvoraussetzungen


(1) In eine Laufbahn besonderer Fachrichtung können Bewerber mit abgeschlossener Berufsausbildung eingestellt werden, wenn

1. ihr Beruf in den Anlagen 1 bis 3 zu § 1 bei der entsprechenden Fachrichtung aufgeführt ist,

2. die übrigen Voraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllt sind.


(2) Bewerber, deren Amtstätigkeit ausschließlich in einer Lehrtätigkeit beim Hessischen Verwaltungsschulverband bestehen soll, können unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2 in eine Laufbahn besonderer Fachrichtung auch dann eingestellt werden, wenn ihr Beruf in den Anlagen zu § 1 nicht aufgeführt ist.

 

§ 3

Befähigungsanforderungen


(1) An Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung hat der Bewerber eine hauptberufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nachzuweisen, die ihn zu selbständiger Tätigkeit in einem Amt seiner Laufbahn befähigt. Die hauptberufliche Tätigkeit muß nach Abschluß der beruflichen Ausbildung in der Fachrichtung des Bewerbers ausgeübt worden sein und nach ihrer Art und Bedeutung der Tätigkeit eines Beamten der jeweiligen Laufbahngruppe entsprechen. Anteile einer hauptberuflichen Tätigkeit, die auf eine Teilzeitbeschäftigung entfallen, können entsprechend ihrem Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit berücksichtigt werden, wenn sie mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit betragen haben. Die oberste Dienstbehörde stellt die Befähigung des Bewerbers für seine Fachrichtung fest. Sie kann diese Befugnis auf eine ihr unmittelbar nachgeordnete Behörde übertragen.


(2) Ist für eine Laufbahn besonderer Fachrichtung eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung erlassen, so wird deren Gültigkeit durch diese Verordnung nicht berührt. Bewerber, die sich nicht der durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgeschriebenen Ausbildung unterzogen haben, dürfen nach dieser Verordnung nur eingestellt werden, wenn keine geeigneten Bewerber mit Laufbahnprüfung vorhanden sind, ein dienstliches Interesse vorliegt und der Fachminister, der Direktor des Landespersonalamtes und die Landespersonalkommission zugestimmt haben. Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist die Zustimmung der Landespersonalkommission nur erforderlich, wenn sie für einzelne Verwaltungsbereiche oder bestimmte Fachrichtungen erteilt werden soll.

 

ZWEITER ABSCHNITT
Voraussetzungen für die Einstellung im einzelnen

 

Erster Titel
Mittlerer Dienst

 

§ 4

Allgemeine Befähigungsanforderungen


Von den Bewerbern sind zu fordern

1. der Abschluß einer Realschule oder der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,

2. eine hauptberufliche Tätigkeit von zwei Jahren

 

§ 5

Besondere Befähigungsanforderungen


Neben den allgemeinen Befähigungsanforderungen nach § 4 haben

1. Erzieher an Heimen des Landeswohlfahrtsverbandes die staatliche Anerkennung als Erzieher oder die staatliche Prüfung als Kindergärtnerin und Hortnerin oder die staatliche Prüfung als Heimerzieherin,

2. Handwerks- und Industriemeister im handwerklichen Erziehungsdienst an Heimen des Landeswohlfahrtsverbandes die Meisterprüfung,

3. Feldschützen die Gesellenprüfung oder eine gleichwertige Facharbeiterprüfung in einem für den Feldschutzdienst geeigneten Beruf und eine theoretische und praktische Einführung in die Aufgaben eines Hilfspolizeibeamten und den Gebrauch von Schußwaffen,

4. Bewerber für den Gestütstdienst die Gesellenprüfung als Pferdewirt oder in einem gleichwertigen Beruf,

5. Gesundheitsaufseher die staatliche Anerkennung nach den Vorschriften der obersten Gesundheitsbehörde,

6. Krankenpfleger und Krankenschwestern einschließlich Kinderkrankenpfleger und Kinderkrankenschwestern die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893) sowie im Geschäftsbereich des Ministers der Justiz die Teilnahme an einem Einführungslehrgang,

7. Präparatoren und Restauratoren an wissenschaftlichen Instituten, Museen usw. eine abgeschlossene Berufsausbildung, die der Tätigkeit verwandt oder dienlich ist,

8. Bauaufseher und Baukontrolleure die Gesellenprüfung in einem dem Bauhaupt- oder Baunebengewerbe zugehörigen Beruf und die Teilnahme an einem Einführungslehrgang,

9. Betriebstechniker die Gesellenprüfung oder eine gleichwertige Facharbeiterprüfung in einem geeigneten technischen Beruf,

10 Bewerber für den Gewerbeaufsichtsdienst die Gesellenprüfung in einem geeigneten technischen Beruf,

11.

a) Handwerks- und Industriemeister für die Technische Überwachung die Meisterprüfung in einem geeigneten Beruf,

b) Handwerks- und Industriemeister im Geschäftsbereich des Ministers der Justiz die Meisterprüfung und die Teilnahme an einem Einführungslehrgang,

c) sonstige Meister die Meisterprüfung als Industrie-, Handwerks-, Landwirtschafts- oder Gärtnermeister

nachzuweisen.

 

Zweiter Titel
Gehobener Dienst

 

§ 6

Allgemeine Befähigungsanforderungen


Von den Bewerbern sind zu fordern

1. die für die Laufbahn erforderliche technische oder sonstige Fachbildung durch das Zeugnis über die Abschlußprüfung an einer Fachhochschule,

2. eine hauptberufliche Tätigkeit von drei Jahren und sechs Monaten.

 

§ 7

Sozialarbeiter, Sozialpädagogen, Sozialer Gewerbeaufsichtsdienst


Von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen wird das Zeugnis über die staatliche Anerkennung nach einem abgeschlossenen Studium an einer Fachhochschule und eine hauptberufliche Tätigkeit von zwei Jahren gefordert. Bewerber für den sozialen Gewerbeaufsichtsdienst können ihre Fachbildung auch durch das Abschlußzeugnis einer Fachhochschule in einer gleichwertigen Fachrichtung nachweisen.

 

Dritter Titel
Höherer Dienst

 

§ 8

Allgemeine Befähigungsanforderungen


Von den Bewerbern sind zu fordern

1. ein nach § 19c Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes geeignetes, mindestens dreijähriges, mit einer Prüfung abgeschlossenes Studium an einer Hochschule,

2. eine hauptberufliche Tätigkeit von drei Jahren sechs Monaten.

 

§ 9

Ärzte und Zahnärzte


(1) Bei Ärzten kann der Fachminister für die Stellen im Ministerium, bei den Regierungspräsidien, dem Landesversorgungsamt, den Versorgungsämtern, den Versorgungsärztlichen Untersuchungsstellen, den Orthopädischen Versorgungsstellen, den Versorgungskuranstalten und den Justizvollzugsanstalten zusätzliche Anforderungen festlegen; er kann insbesondere den Nachweis der Prüfung als Arzt im öffentlichen Gesundheitswesen (Amtsarzt) oder der Anerkennung als Gebietsarzt verlangen.


(2) Von Ärzten und Zahnärzten wird eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr sechs Monaten nach Erteilung der Approbation gefordert.

 

§ 10

Tierärzte


(1) Tierärzte, die in der Landesverwaltung verwendet werden, haben die Befähigung durch das Bestehen einer Prüfung für den tierärztlichen Staatsdienst nachzuweisen. Das gleiche gilt für Direktoren und Tierärzte an Schlacht- und Viehhöfen, soweit ihnen veterinärpolizeiliche Befugnisse zu übertragen sind.


(2) Der Fachminister kann für beamtete Tierärzte in Veterinäruntersuchungsämtern einen Fachtierarztnachweis als gleichwertig im Sinne des Abs. 1 anerkennen.

 

§ 11

Lebensmittelchemiker


Bei Pharmazeuten und Diplomchemikern gilt die zusätzlich vorgeschriebene Ausbildung zum Lebensmittelchemiker als hauptberufliche Tätigkeit.

 

§ 12

Dienst als Psychologe


Bei Psychologen mit der Befähigung für ein Lehramt können Zeiten im Schuldienst nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung sowie die für den schulpsychologischen Dienst förderlichen hauptberuflichen Zeiten nach Bestehen der Diplomprüfung bis zu insgesamt drei Jahren auf die hauptberufliche Tätigkeit nach § 8 Nr. 2 angerechnet werden.

 

§ 13

Dienst an Volkshochschulen


Bewerber für den Dienst an Volkshochschulen haben mindestens ein Jahr der hauptberuflichen Tätigkeit nach § 8 Nr. 2 in verschiedenen Einrichtungen oder Organisationen der Erwachsenenbildung abzuleisten.

 

 

DRITTER ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußvorschriften

 

 § 14

 

§ 15

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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