Anordnung über Zuständigkeiten für die Erteilung
der Unterrichtserlaubnis nach dem Gesetz über das Lehramt an öffentlichen Schulen
Vom 12. August 1991
GVBl. I S. 289
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen
Schulen in der Fassung vom 30. Mai 1969 (GVBl. I S. 101), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 26. Juni 1990 (GVBl. I S. 191), wird bestimmt:
§ 1
Den Staatlichen Schulämtern wird für folgende Einzelfälle die Befugnis zur Erteilung
der Unterrichtserlaubnis übertragen für
1. Bewerber, die gegen Stundenvergütung oder im Angestelltenverhältnis beschäftigt
werden sollen und eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder beide Staatsprüfungen
für ein Lehramt in anderen Bundesländern abgelegt haben, sofern diese Prüfungen der in
Hessen vorgeschriebenen gleichwertig sind und die Beschäftigung in der Schulform erfolgt,
für die die Prüfung abgelegt wurde;
2. Bewerber, die die Eignung für einen Unterrichtseinsatz in einzelnen Fächern durch
den Nachweis ihrer fachlichen Qualifikation, insbesondere durch die Teilnahme an
besonderen Fortbildungsveranstaltungen oder durch Überprüfung ihrer unterrichtlichen
Fähigkeiten in Hessen erbracht haben;
3. Bewerber, die gegen Stundenvergütung oder im Angestelltenverhältnis beschäftigt
werden sollen und die Voraussetzungen der Nr. 1 und 2 nicht erfüllen, wenn ein
unabweisbares Unterrichtsbedürfnis vorliegt und nachhaltige Bemühungen zur Gewinnung
einer ausgebildeten Lehrkraft ohne Ergebnis geblieben sind.
§ 2
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung
in Kraft.