Gesetz zur Zuordnung der Laufbahnen des Forstdienstes
zum technischen Dienst
Vom 18. Dezember 1992
GVBl. I S. 643, 650
§ 1
Laufbahnen des gehobenen und des höheren
Forstwirtschaftlich-technischen Dienstes
Die Laufbahnen des gehobenen und des höheren Forstdienstes werden als Laufbahnen des
gehobenen Forstwirtschaftlich-technischen Dienstes und des höheren
Forstwirtschaftlich-technischen Dienstes dem technischen Dienst zugeordnet.
§ 2
Überleitungsregelung
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind im Landesdienst stehende Forstinspektoren/innen
(Besoldungsgruppe A 9) zu Forstoberinspektoren/innen (Besoldungsgruppe A 10) übergeleitet
und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen (§ 49 der
Landeshaushaltsordnung).
(2) Die Mitteilung über die Einweisung in die Planstelle nach Abs. 1 steht der
Aushändigung der Ernennungsurkunde nach § 9 Abs. 2 des
Hessischen Beamtengesetzes gleich.
(3) Abs. 1 findet sinngemäß auf Beamte und Beamtinnen Anwendung, die sich in der
Probezeit befinden. Die Mitteilung über die neue Dienstbezeichnung steht der
Aushändigung der Ernennungsurkunde nach § 9 Abs. 2 des
Hessischen Beamtengesetzes gleich.
§ 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft.