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Gesetz zur Zuordnung der Laufbahnen des Forstdienstes zum technischen Dienst

Vom 18. Dezember 1992
GVBl. I S. 643, 650

 

§ 1

Laufbahnen des gehobenen und des höheren Forstwirtschaftlich-technischen Dienstes


Die Laufbahnen des gehobenen und des höheren Forstdienstes werden als Laufbahnen des gehobenen Forstwirtschaftlich-technischen Dienstes und des höheren Forstwirtschaftlich-technischen Dienstes dem technischen Dienst zugeordnet.

 

§ 2

Überleitungsregelung


(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind im Landesdienst stehende Forstinspektoren/innen (Besoldungsgruppe A 9) zu Forstoberinspektoren/innen (Besoldungsgruppe A 10) übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen (§ 49 der Landeshaushaltsordnung).


(2) Die Mitteilung über die Einweisung in die Planstelle nach Abs. 1 steht der Aushändigung der Ernennungsurkunde nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes gleich.


(3) Abs. 1 findet sinngemäß auf Beamte und Beamtinnen Anwendung, die sich in der Probezeit befinden. Die Mitteilung über die neue Dienstbezeichnung steht der Aushändigung der Ernennungsurkunde nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes gleich.

 

§ 3

Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft.

 

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