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ERSTER ABSCHNITT
Allgemeines

 

§ 1

Geltungsbereich


(1) Beamtinnen und Beamte des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehren sind die bei den Berufsfeuerwehren, an der Landesfeuerwehrschule, bei den Aufsichtsbehörden und im Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren hauptamtlich tätigen Beamtinnen und Beamte des Brandschutzdienstes.


(2) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der Hessischen Laufbahnverordnung vom 18. Dezember 1979 (GVBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95).

     

 

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