Dritter Titel
Höherer Dienst
§ 9
Einstellungsvoraussetzungen
(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren Dienstes kann eingestellt werden,
wer
1. höchstens fünfunddreißig Jahre alt ist,
2. nach amtsärztlichem Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr (einschließlich des
Tragens von Atemschutzgerät G 26, Gruppe III) tauglich ist und
3. ein nach § 19 a
Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes geeignetes mindestens dreijähriges
Studium an einer Technischen Hochschule oder Universität abgeschlossen hat.
(2) Über die Einstellung entscheidet die oberste Dienstbehörde. Sie kann in begründeten
Fällen Ausnahmen von Abs. 1 Nr. 1 zulassen.