zur alphabetischen Übersichtzur Suchmaschine
... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen
   Paragraph zurück Inhaltsübersicht Paragraph weiter

horizontal rule

              

Dritter Titel
Höherer Dienst

 

§ 9

Einstellungsvoraussetzungen


(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren Dienstes kann eingestellt werden, wer

1. höchstens fünfunddreißig Jahre alt ist,

2. nach amtsärztlichem Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr (einschließlich des Tragens von Atemschutzgerät G 26, Gruppe III) tauglich ist und

3. ein nach § 19 a Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes geeignetes mindestens dreijähriges Studium an einer Technischen Hochschule oder Universität abgeschlossen hat.


(2) Über die Einstellung entscheidet die oberste Dienstbehörde. Sie kann in begründeten Fällen Ausnahmen von Abs. 1 Nr. 1 zulassen.

 

     

 

horizontal rule

   Paragraph zurück Inhaltsübersicht Paragraph weiter

horizontal rule

© 2009

Ein Online-Service der in Zusammenarbeit mit
Prof. Dr. Friedrich von Zezschwitz und Moritz von Zezschwitz (Gießen)
und der