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§ 40

Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Sonderschulen


(1) Die Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Sonderschulen kann ablegen, wer die Befähigung zum Lehramt an Grundschulen, die Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen, die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien oder die Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen besitzt und ein sonderpädagogisches Studium von vier Semestern an einer wissenschaftlichen Hochschule absolviert hat.


(2) Die Zusatzprüfung umfaßt die Diagnostische Hausarbeit nach
§ 29 Abs. 4 und die mündliche Prüfung nach § 29 Abs. 5 in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen. Die Bewerberin oder der Bewerber kann die sonderpädagogischen Fachrichtungen aus den in § 35 Abs. 2 genannten Fachrichtungen wählen.

 

     

 

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