§ 40
Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an
Sonderschulen
(1) Die Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Sonderschulen kann
ablegen, wer die Befähigung zum Lehramt an Grundschulen, die Befähigung zum Lehramt an
Hauptschulen und Realschulen, die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien oder die
Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen besitzt und ein sonderpädagogisches
Studium von vier Semestern an einer wissenschaftlichen Hochschule absolviert hat.
(2) Die Zusatzprüfung umfaßt die Diagnostische Hausarbeit nach
§ 29
Abs. 4 und die mündliche Prüfung nach
§ 29 Abs. 5 in
zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen. Die Bewerberin oder der Bewerber kann die
sonderpädagogischen Fachrichtungen aus den in
§ 35 Abs. 2
genannten Fachrichtungen wählen.