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Verordnung über die Laufbahnen des hessischen Polizeivollzugsdienstes
(HPolLVO)

Vom 27. September 2002
GVBl. I S. 629

 

Aufgrund des § 187 Abs. 2 und 3 und des § 187a Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342), wird im Einvernehmen mit dem Direktor des Landespersonalamtes verordnet:

 

Ü b e r s i c h t
 

ERSTER TEIL
Gemeinsame Vorschriften

bullet§ 1 Geltungsbereich, Laufbahnen
bullet§ 2 Laufbahngruppen, Ämter
bullet§ 3 Aufstiegsgrundsatz, Verwendung
bullet§ 4 Einstellung, Vorbereitungsdienst
bullet§ 5 Auswahlverfahren
bullet§ 6 Erwerb der Befähigung
bullet§ 7 Prüfungen, Feststellungen des Leistungsstandes
bullet§ 8 Bewertung der Leistungen
bullet§ 9 Probezeit, Anstellung
bullet§ 10 Fortbildung
bullet§ 11 Dienstliche Beurteilung
bullet§ 12 Beförderung
bullet§ 13 Laufbahnwechsel

ZWEITER TEIL
Gehobener Dienst

bullet§ 14 Einstellung
bullet§ 15 Praktikantinnen und Praktikanten
bullet§ 16 Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit geeignetem Fachhochschulstudium
bullet§ 17 Qualifikationsstudium zum Ablegen der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst

DRITTER TEIL
Höherer Dienst

bullet§ 18 Aufstieg
bullet§ 19 Prüfungsfreier Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst
bullet§ 20 Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit geeignetem Hochschulstudium
bullet§ 21 Wechsel in den höheren Polizeivollzugsdienst

VIERTER TEIL
Übergangsvorschriften für den mittleren Dienst

bullet§ 22 Übergangsregelung
bullet§ 23 Ämter
bullet§ 24 Probezeit
bullet§ 25 Beförderung
bullet§ 26 Laufbahnwechsel

FÜNFTER TEIL
Schlussvorschriften

bullet§ 27 Aufhebung von Vorschriften
bullet§ 28 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

 

 

ERSTER TEIL

Gemeinsame Vorschriften

 

§ 1

Geltungsbereich, Laufbahnen


(1) Zum Polizeivollzugsdienst gehören die Laufbahnen der Schutzpolizei und der Kriminalpolizei. Die Bereitschaftspolizei und die Wasserschutzpolizei sind Bereiche der Schutzpolizei.


(2) Die Landespolizeipräsidentin oder der Landespolizeipräsident, die Landespolizeivizepräsidentin oder der Landespolizeivizepräsident, die Polizeipräsidentinnen und Polizeipräsidenten, die Polizeivizepräsidentinnen und Polizeivizepräsidenten sowie die Präsidentin oder der Präsident des Hessischen Landeskriminalamtes sind keine Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten.


(3) Die Kriminalpolizei wird grundsätzlich durch Beamtinnen und Beamte der Schutzpolizei ergänzt.

 

§ 2

Laufbahngruppen, Ämter


(1) Der Polizeivollzugsdienst gliedert sich in die Laufbahngruppen des gehobenen und des höheren Dienstes.


(2) Sie umfassen

1. im gehobenen Dienst die Ämter

der Polizeikommissarin und des Polizeikommissars,
der Kriminalkommissarin und des Kriminalkommissars,
der Polizeioberkommissarin und des Polizeioberkommissars,
der Kriminaloberkommissarin und des Kriminaloberkommissars,
der Polizeihauptkommissarin und des Polizeihauptkommissars,
der Kriminalhauptkommissarin und des Kriminalhauptkommissars,
der Ersten Polizeihauptkommissarin und des Ersten Polizeihauptkommissars,
der Ersten Kriminalhauptkommissarin und des Ersten Kriminalhauptkommissars,


2. im höheren Dienst die Ämter

der Polizeirätin und des Polizeirats,
der Kriminalrätin und des Kriminalrats,
der Polizeioberrätin und des Polizeioberrats,
der Kriminaloberrätin und des Kriminaloberrats,
der Polizeidirektorin und des Polizeidirektors,
der Kriminaldirektorin und des Kriminaldirektors,
der Leitenden Polizeidirektorin und des Leitenden Polizeidirektors,
der Leitenden Kriminaldirektorin und des Leitenden Kriminaldirektors,
der Abteilungsdirektorin oder des Abteilungsdirektors bei dem Polizeipräsidium Frankfurt am Main,
der Direktorin oder des Direktors der Hessischen Polizeischule,
der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Hessischen Landeskriminalamtes,
der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums,
der Landeskriminaldirektorin oder des Landeskriminaldirektors,
der Inspekteurin oder des Inspekteurs der Hessischen Polizei
der Präsidentin oder des Präsidenten des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums.

 

§ 3

Aufstiegsgrundsatz, Verwendung


(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten steht nach ihrer Eignung, Befähigung und Leistung der Aufstieg in alle Ämter des Polizeivollzugsdienstes offen, soweit diese Verordnung oder ein Gesetz nichts anderes bestimmt.


(2) Der höhere Dienst wird grundsätzlich durch Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte (Einheitslaufbahn) ergänzt.


(3) Soweit ein dienstliches Bedürfnis besteht, können unter Beachtung des Grundsatzes der Einheitslaufbahn geeignete Bewerberinnen und Bewerber unmittelbar in die Laufbahngruppen des gehobenen oder höheren Polizeivollzugsdienstes eingestellt werden.


(4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können in jeder Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes verwendet werden, wenn sie die Voraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllen.

 

§ 4

Einstellung, Vorbereitungsdienst


(1) In den Polizeivollzugsdienst kann eingestellt werden, wer die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und

1. gerichtlich nicht bestraft ist,

2. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,

3. polizeidiensttauglich ist,

4. für die angestrebte Laufbahngruppe geeignet erscheint und

5. die besonderen Einstellungsvoraussetzungen erfüllt.

Die oberste Polizeibehörde kann Ausnahmen von Satz 1 Nr. 1 zulassen. Die Polizeidiensttauglichkeit ist durch ein polizeiärztliches Gutachten festzustellen.


(2) Bewerberinnen und Bewerber für den Polizeivollzugsdienst werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst einer Laufbahngruppe eingestellt, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

 

§ 5

Auswahlverfahren


(1) Jede Bewerberin und jeder Bewerber nimmt vor der Einstellung an einem Auswahlverfahren teil. Das gleiche gilt vor der Zulassung zur Ausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst.


(2) Das Auswahlverfahren dient der Feststellung der geistigen Befähigung, der Allgemeinbildung, der körperlichen Eignung und der Leistungsfähigkeit und soll einen Eindruck von der Gesamtpersönlichkeit der Bewerberin oder des Bewerbers vermitteln. Es wird vor einem Auswahlausschuss durchgeführt. Die oberste Polizeibehörde bestimmt die Zusammensetzung dieses Ausschusses und das Auswahlverfahren.


(3) Ein erfolglos durchlaufenes Auswahlverfahren kann einmal wiederholt werden.

 

§ 6

Erwerb der Befähigung


(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte erwerben die fachliche Befähigung durch die planmäßige Ausbildung und das Bestehen der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Prüfungen.


(2) Beamtinnen und Beamte der beiden Laufbahnen sind soweit wie möglich gemeinsam auszubilden.


(3) Die Ausbildung gliedert sich in Abschnitte. Dauer und Inhalt richten sich nach den Vorkenntnissen und der angestrebten Tätigkeit. Die Dauer der Ausbildung wird durch diese Verordnung bestimmt, ihr Inhalt wird durch Ausbildungs- und Studienordnungen geregelt.


(4) Für Bewerberinnen und Bewerber, an deren Gewinnung für den Polizeivollzugsdienst wegen ihrer Berufsausbildung ein besonderes Interesse besteht, können im Einzelfall mit Zustimmung der obersten Polizeibehörde Ausnahmen von der Pflicht zur Teilnahme an einzelnen Ausbildungsabschnitten zugelassen werden, wenn dadurch ihre Verwendung nicht beeinträchtigt wird.


(5) Wer bei einem anderen Dienstherrn die Befähigung für eine Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes erworben hat, besitzt die entsprechende Befähigung auch im Geltungsbereich dieser Verordnung.


(6) Im Einzelfall kann mit Zustimmung der obersten Polizeibehörde eine sonstige Befähigung als Befähigung für eine Laufbahn der Polizei anerkannt werden, wenn sie gleichwertig ist. Vor ihrer Übernahme werden Beamtinnen und Beamte, die eine derartige Befähigung nachweisen, ein Jahr theoretisch und praktisch in den neuen Aufgaben unterwiesen.

 

§ 7

Prüfungen, Feststellungen des Leistungsstandes


(1) Jede Ausbildung endet mit einer Prüfung, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können bestimmen, dass während der Ausbildung Zwischenprüfungen und Feststellungen des Leistungsstandes vorzusehen sind. Das Bestehen der jeweiligen Zwischenprüfungen und die Erfüllung der Anforderungen bei der Feststellung des Leistungsstandes sind Voraussetzung für die Fortsetzung der Ausbildung.


(2) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Für die Abnahme der Prüfungen sowie für alle Maßnahmen und Entscheidungen, die diese unmittelbar betreffen, sind Prüfungsausschüsse zuständig.


(3) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind bei der Beurteilung der Prüfungsleistungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Die Art des Zustandekommens von Prüfungsentscheidungen unterliegt der Schweigepflicht.


(4) Eine nichtbestandene oder als nichtbestanden geltende Prüfung oder Zwischenprüfung sowie der ihr vorausgehende Ausbildungsteil können einmal wiederholt werden. Gleiches gilt, wenn die Anforderungen bei der Feststellung des Leistungsstandes nicht erfüllt werden.


(5) Bei Fortbildungen von mindestens zwei Monaten Dauer können zum Abschluss Feststellungen des Leistungsstandes vorgesehen werden. Der Leistungsstand wird ohne Prüfung nach den Lehrgangsleistungen festgestellt.


(6) Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die die Zwischenprüfung oder die Laufbahnprüfung auch nach Wiederholung nicht bestanden haben, endet das Beamtenverhältnis mit dem Ablauf des Tages, an dem ihnen das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird. Sofern sie bei der Feststellung des Leistungsstandes auch im Wiederholungsfall die Anforderungen nicht erfüllt haben oder auch im Wiederholungsfall nicht zum Hauptstudium zugelassen worden sind, werden sie entlassen.


(7) Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die die für ihre Laufbahngruppe maßgebende Fachprüfung endgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis mit dem Tage der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

 

§ 8

Bewertung der Leistungen


(1) Während der Ausbildung und in den Prüfungen werden folgende Punktzahlen und die sich daraus ergebenden Noten erteilt:

15 bis 14 Punkte = sehr gut (1)
für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

13 bis 11 Punkte = gut (2)
für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,

10 bis 8 Punkte = befriedigend (3)
für eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht,

7 bis 5 Punkte = ausreichend (4)
für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,

4 bis 2 Punkte = mangelhaft (5)
für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,

1 bis 0 Punkte = ungenügend (6)
für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.


(2) Die Durchschnittspunktzahl ergibt sich aus dem arithmetischen Mittelwert der einzubeziehenden Punktzahlen. Durchschnittspunktzahlen werden auf zwei Stellen nach dem Komma berechnet. Bei der Festlegung einer Gesamtnote sind Werte bis 0,49 abzurunden und ab 0,50 aufzurunden.

 

§ 9

Probezeit, Anstellung


(1) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf werden nach Erwerb der Befähigung für ihre Laufbahngruppe in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen. In der Probezeit soll sich insbesondere erweisen, ob die Beamtin oder der Beamte die für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit notwendigen Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung erfüllt. Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger Maßstab. Als Grundlage für die Entscheidung über die Bewährung während der Probezeit ist nach achtzehn Monaten ein Zwischenbericht über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten zu erstellen. Vor Ablauf der Probezeit wird in einem Abschlussbericht festgestellt, ob die Beamtin oder der Beamte sich in vollem Umfang bewährt hat.


(2) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre. Die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Ist die Bewährung in der Regelprobezeit nicht feststellbar, so kann diese um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Beamtinnen und Beamte, die sich während der Probezeit nicht bewähren, werden entlassen.


(3) Tätigkeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen haben, können mit Zustimmung der obersten Polizeibehörde bis zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr angerechnet werden, wenn sie nicht bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind.


(4) Hat sich die Einstellung wegen der ununterbrochenen Betreuung mindestens eines in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter achtzehn Jahren verzögert und ist die Bewerbung, die zur Einstellung geführt hat, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Kinderbetreuung oder Beendigung der im Anschluss an die Kinderbetreuung begonnenen vorgeschriebenen Ausbildung erfolgt, so ist zum Ausgleich der Verzögerung eine Beförderung bereits während der Probezeit frühestens nach zwei Jahren sowie vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit zulässig, sofern die dienstlichen Leistungen eine Beförderung rechtfertigen. Entsprechendes gilt für Beamtinnen und Beamte, die wegen Kinderbetreuung ohne Anwärter- oder Dienstbezüge beurlaubt waren. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt.


(5) Abs. 4 gilt entsprechend bei der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen.


(6) Abs. 4 gilt entsprechend für den Ausgleich von beruflichen Verzögerungen durch Wehrdienst, Zivildienst oder Dienst als Entwicklungshelfer, sofern ein solcher Ausgleich bundesrechtlich vorgeschrieben ist.


(7) Die Eingangsämter sollen den Beamtinnen und Beamten nach der Rangfolge der Prüfungsergebnisse verliehen werden.

 

§ 10

Fortbildung


(1) Die oberste Polizeibehörde fördert und regelt die dienstliche Fortbildung, damit die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten über die Anforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet bleiben und auch steigenden Anforderungen ihres Amtes gewachsen sind.


(2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sind verpflichtet, sich selbst beruflich fortzubilden und an der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen.


(3) Beamtinnen und Beamte, die ihre Leistung durch Fortbildung wesentlich gesteigert haben, sind zu fördern. Sie sollen Gelegenheit erhalten, ihre besonderen Fachkenntnisse anzuwenden.


(4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können in jedem Bereich ihrer Laufbahn verwendet werden. Die oberste Dienstbehörde kann die Wahrnehmung von Aufgaben in bestimmten Bereichen von dem erfolgreichen Besuch von Fortbildungslehrgängen abhängig machen.


(5) Für besondere Aufgaben können Funktionslehrgänge oder Zusatzausbildungen vorgeschrieben werden. Die so ausgebildeten Beamtinnen und Beamten sollen nicht ohne zwingenden Grund für andere Aufgaben verwendet werden.

 

§ 11

Dienstliche Beurteilung


(1) Die dienstlichen Leistungen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten werden mindestens alle fünf Jahre beurteilt. Darüber hinaus können aus besonderem dienstlichen oder persönlichen Anlass Beurteilungen abgegeben werden. Bei Beamtinnen und Beamten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, kann von der regelmäßigen Beurteilung abgesehen werden.


(2) Die Beurteilung soll sich insbesondere auf das Persönlichkeitsbild, das soziale Verhalten, die Arbeitsleistung und die Belastbarkeit der Beamtinnen und Beamten erstrecken. Sie wird schriftlich abgegeben und schließt mit einem Gesamturteil ab, das einen Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung enthalten kann.


(3) Die Beurteilung wird den Beamtinnen und Beamten in vollem Wortlaut eröffnet und im Rahmen eines Beratungs- und Fördergespräches besprochen.

 

§ 12

Beförderung


(1) Beförderung ist die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt.


(2) Der Erwerb der Befähigung für die jeweilige Laufbahngruppe ist Voraussetzung für die Verleihung des Eingangsamtes und die Beförderung bis zum Spitzenamt dieser Laufbahngruppe.


(3) Die Beförderung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die regelmäßig zu durchlaufende Ämter bekleiden, darf nicht innerhalb der Probezeit und nicht vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit und nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Beförderung erfolgen. Ein Amt, das regelmäßig zu durchlaufen ist, darf nicht übersprungen werden. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten mit Fachprüfung I, die prüfungsfrei in den gehobenen Polizeivollzugsdienst übernommen wurden, kann höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 verliehen werden.


(4) Die Beförderung innerhalb eines Jahres vor Erreichen der Altersgrenze ist unzulässig.


(5) Über Ausnahmen von Abs. 3 und 4 entscheidet der Direktor des Landespersonalamtes im Einvernehmen mit der obersten Polizeibehörde und im Benehmen mit der Landespersonalkommission.

 

§ 13

Laufbahnwechsel


(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können in eine andere Laufbahn

1. derselben Laufbahngruppe des Polizeivollzugsdienstes übernommen werden oder

2. des höheren Polizeivollzugsdienstes aufsteigen,

wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht. Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes bedürfen dazu der Zustimmung der obersten Polizeibehörde.


(2) Bei einem Laufbahnwechsel innerhalb derselben Laufbahngruppe kann die oberste Polizeibehörde den Laufbahnwechsel von der erfolgreichen Einführung in die neuen Aufgaben und dem Besuch einer Fortbildung abhängig machen. Die oberste Polizeibehörde erlässt hierzu Richtlinien.


(3)Voraussetzung für einen Laufbahnwechsel durch den Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst ist darüber hinaus

1. die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen zum Aufstieg und

2. das Bestehen der Laufbahnprüfung für den höheren Polizeivollzugsdienst.


(4) Bei einem Laufbahnwechsel führen die Beamtinnen und Beamten ihre bisherige Amtsbezeichnung weiter, bis ihnen ein Amt der anderen Laufbahn übertragen und eine entsprechende Amtsbezeichnung verliehen wird.

 

ZWEITER TEIL

Gehobener Dienst

 

§ 14

Einstellung


(1) Als Polizeikommissar-Anwärterin oder Polizeikommissar-Anwärter oder als Kriminalkommissar-Anwärterin oder Kriminalkommissar-Anwärter kann eingestellt werden, wer

1. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 erfüllt,

2. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und

3. das 28. Lebensjahr nicht vollendet hat.

Die oberste Polizeibehörde kann Ausnahmen von Satz 1 Nr. 3 zulassen.


(2) Bewerberinnen und Bewerber, die wegen einer Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren oder wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 9 Abs. 5 von einer Bewerbung vor Vollendung des 28. Lebensjahres abgesehen haben, können bis zur Vollendung des 33. Lebensjahres eingestellt werden.


(3) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einem dreijährigen Studiengang (§ 22 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes). Er schließt mit der Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst ab. Mit Bestehen der Prüfung erwerben die Beamtinnen und Beamten die Befähigung für den gehobenen Dienst der jeweiligen Laufbahn. Die oberste Polizeibehörde kann Studiendauer und Vorbereitungsdienst zur Förderung des Spitzensports ausdehnen.

 

§ 15

Praktikantinnen und Praktikanten


(1) Praktikantinnen und Praktikanten (§ 187a des Hessischen Beamtengesetzes) müssen vor der Berufung zur Polizeikommissar-Anwärterin oder zum Polizeikommissar-Anwärter zum Erwerb der Fachhochschulreife am Unterricht der Fachoberschule teilnehmen. Einzelheiten bestimmt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst.


(2) Bei der Einberufung in das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis dürfen sie das 26. Lebensjahr nicht vollendet haben.

 

§ 16

Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit geeignetem Fachhochschulstudium


(1) Als Polizeikommissarin oder Polizeikommissar oder als Kriminalkommissarin oder Kriminalkommissar unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe kann nach § 3 Abs. 3 eingestellt werden, wer

1. die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt,

2. ein geeignetes Hochschulstudium (§ 22 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes) abgeschlossen hat und dadurch über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die für die Verwendung im Polizeidienst förderlich sind,

3. das 32. Lebensjahr nicht vollendet hat.


(2) Bewerberinnen und Bewerber, die wegen einer Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren oder wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 9 Abs. 5 von einer Bewerbung vor Vollendung des 32. Lebensjahres abgesehen haben, können bis zur Vollendung des 37. Lebensjahres eingestellt werden.


(3) Innerhalb der Probezeit werden sie in die Aufgaben des gehobenen Polizeivollzugsdienstes eingewiesen und nehmen an einem halbjährigen Einführungslehrgang teil. Das erfolgreiche Bestehen ist Voraussetzung für die weitere Verwendung.

 

§ 17

Qualifikationsstudium zum Ablegen der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst


(1) Beamtinnen und Beamte mit Fachprüfung I können zu einem Qualifikationsstudium zugelassen werden, um die Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst (Fachprüfung II) abzulegen.


(2) Zum Qualifikationsstudium kann zugelassen werden, wer

1. zur Wahrnehmung von Tätigkeiten in allen Ämtern des gehobenen Dienstes geeignet erscheint,

2. nach der I. Fachprüfung mindestens fünf Jahre Dienst verrichtet und überdurchschnittliche dienstliche Leistungen gezeigt sowie

3. das 40. Lebensjahr nicht vollendet hat.

Die oberste Polizeibehörde kann Ausnahmen von Satz 1 Nr. 2 und 3 zulassen.


(3) Bewerberinnen und Bewerber, die wegen einer Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren oder wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 9 Abs. 5 von einer Bewerbung vor Vollendung des 40. Lebensjahres abgesehen haben, können bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres zum Aufstieg zugelassen werden.


(4) Jede Bewerberin und jeder Bewerber nimmt vor Zulassung zum Qualifikationsstudium an einem Auswahlverfahren teil. Die oberste Polizeibehörde bestimmt die Zusammensetzung des Ausschusses und das Auswahlverfahren. § 5 Abs. 3 findet Anwendung.


(5) Das Qualifikationsstudium besteht aus einem dreijährigen Studiengang. Dieser kann insoweit gekürzt werden, als die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit bereits hinreichende praktische Kenntnisse erworben haben; der Anteil der praktischen Ausbildung darf jedoch eine Dauer von drei Monaten nicht unterschreiten.


(6) Das Qualifikationsstudium schließt mit der Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst ab. Mit deren Bestehen erwerben die Beamtinnen und Beamten die Befähigung für alle Ämter des gehobenen Dienstes der jeweiligen Laufbahn. Wird die Zwischenprüfung oder die Laufbahnprüfung auch im Wiederholungsfall nicht bestanden oder erfolgt auch im Wiederholungsfall keine Zulassung zum Hauptstudium, verbleiben sie in ihrer bisherigen Rechtsstellung.


(7) Beamtinnen und Beamte, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung zur Ausbildung für den gehobenen Dienst zugelassen waren, gelten als zum Qualifikationsstudium zugelassen.

 

DRITTER TEIL

Höherer Dienst

 

§ 18

Aufstieg


(1) Zur Ausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst kann zugelassen werden, wer

1. für den höheren Dienst geeignet erscheint,

2. die Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst mindestens mit der Note "befriedigend" bestanden hat,

3. mindestens vier Jahre in einem Amt seiner Laufbahngruppe tätig war und überdurchschnittliche dienstliche Leistungen gezeigt hat sowie

4. das 41. Lebensjahr nicht vollendet hat.

Die oberste Polizeibehörde kann Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze (Satz 1 Nr. 4) bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres zulassen, wenn eine Zulassung unter Einhaltung der Höchstaltersgrenze aus einem von der Beamtin oder dem Beamten nicht zu vertretenden Grund nicht möglich war.


(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen einer Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren oder wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 9 Abs. 5 von einer Bewerbung vor Vollendung des 41. Lebensjahres abgesehen haben, können bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres zum Aufstieg zugelassen werden.


(3) Die Ausbildung dauert zwei Jahre und richtet sich nach dem Studienplan für die einheitliche Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst. Sie schließt mit der Laufbahnprüfung für den höheren Polizeivollzugsdienst ab. Mit Bestehen der Prüfung erwerben die Beamtinnen und Beamten die Befähigung für den höheren Dienst der jeweiligen Laufbahn. Beamtinnen und Beamte auf Probe oder auf Lebenszeit, die die Laufbahnprüfung oder Zwischenprüfung auch im Wiederholungsfall nicht bestehen, verbleiben in ihrer bisherigen Rechtsstellung.


(4) Bei der Beförderung zur Polizeirätin oder zum Polizeirat oder zur Kriminalrätin oder zum Kriminalrat brauchen die Beförderungsämter des gehobenen Polizeivollzugsdienstes nicht durchlaufen zu werden.

 

§ 19

Prüfungsfreier Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst


Abweichend von § 13 können Beamtinnen und Beamte zum Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst zugelassen werden, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung

1. das 50. Lebensjahr vollendet haben,

2. mindestens fünf Jahre dem Spitzenamt des gehobenen Dienstes angehören und

3. nach ihren Fähigkeiten, dienstlichen Leistungen und ihrer Persönlichkeit erkennen lassen, dass sie den Anforderungen des höheren Dienstes gewachsen sein werden.

Die oberste Polizeibehörde entscheidet über die Zulassung und regelt das Auswahlverfahren zur Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung. Den Beamtinnen und Beamten darf höchstens ein Amt bis zur Besoldungsgruppe A 14 übertragen werden; § 12 Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.

 

§ 20

Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit geeignetem Hochschulstudium


(1) Als Polizeirats-Anwärterin oder Polizeirats-Anwärter oder Kriminalrats-Anwärterin oder Kriminalrats-Anwärter kann nach § 3 Abs. 3 unmittelbar eingestellt werden, wer

1. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 erfüllt,

2. ein geeignetes (§ 19c Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes), mindestens dreijähriges Studium an einer Hochschule mit einer Prüfung abgeschlossen hat und dadurch über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die für die Verwendung im Polizeivollzugsdienst besonders förderlich sind sowie

3. das 32. Lebensjahr nicht vollendet hat.

Die oberste Polizeibehörde kann von der Höchstaltersgrenze (Satz 1 Nr. 3) Ausnahmen bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres zulassen, wenn an der Einstellung einer Bewerberin oder eines Bewerbers ein besonderes dienstliches Interesse besteht.


(2) Bewerberinnen und Bewerber, die wegen einer Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren oder wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 9 Abs. 5 von einer Bewerbung vor Vollendung des 32. Lebensjahres abgesehen haben, können bis zur Vollendung des 37. Lebensjahres eingestellt werden.


(3) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Er umfasst neben der Ausbildung nach § 18 Abs. 3 einen Einführungslehrgang und eine praktische Unterweisung.


(4) Bewerberinnen und Bewerber, die neben den Einstellungsvoraussetzungen nach Abs. 1 das Bestehen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung nachweisen, werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt und zur Polizeirätin oder zum Polizeirat oder zur Kriminalrätin oder zum Kriminalrat ernannt. Innerhalb der Probezeit werden die Beamtinnen oder die Beamten in den Aufgaben des höheren Polizeivollzugsdienstes unterwiesen.

 

§ 21

Wechsel in den höheren Polizeivollzugsdienst


Beamtinnen und Beamte, die die Zweite Juristische Staatsprüfung bestanden haben, können in die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes übernommen werden. Ein Amt des höheren Polizeivollzugsdienstes soll ihnen erst verliehen werden, wenn sie bei verschiedenen Polizeidienststellen in die Aufgaben dieser Laufbahn eingeführt worden sind.

 

VIERTER TEIL

Übergangsvorschriften für den mittleren Dienst

 

§ 22

Übergangsregelung


Für die Beamtinnen und Beamten, die sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung in der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes befinden, gelten für die Dauer der Zugehörigkeit zu dieser Laufbahngruppe ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

 

§ 23

Ämter


(1) Die Laufbahngruppe des mittleren Polizeivollzugsdienstes umfasst die Ämter

der Polizeimeisterin und des Polizeimeisters,
der Kriminalmeisterin und des Kriminalmeisters,
der Polizeiobermeisterin und des Polizeiobermeisters,
der Kriminalobermeisterin und des Kriminalobermeisters,
der Polizeihauptmeisterin und des Polizeihauptmeisters,
der Kriminalhauptmeisterin und des Kriminalhauptmeisters.


(2) Die Befähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst wird mit Bestehen der Fachprüfung I erworben.

 

§ 24

Probezeit


Die Probezeit dauert in der Regel im mittleren Dienst drei Jahre.

 

§ 25

Beförderung


(1) Die Beförderung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die regelmäßig zu durchlaufende Ämter bekleiden, darf im mittleren Dienst nicht vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit oder der letzten Beförderung erfolgen.


(2) Bei der Beförderung zur Polizeikommissarin oder zum Polizeikommissar oder zur Kriminalkommissarin oder zum Kriminalkommissar brauchen die Beförderungsämter des mittleren Polizeivollzugsdienstes nicht durchlaufen zu werden.

 

§ 26

Laufbahnwechsel


(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des mittleren Dienstes können in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe des Polizeivollzugsdienstes übernommen werden, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht.


(2) § 13 Abs. 2 und 4 gelten entsprechend.

 

FÜNFTER TEIL

Schlussvorschriften

 

§ 27

Aufhebung von Vorschriften


Die Verordnung über die Laufbahnen des hessischen Polizeivollzugsdienstes vom 18. Juli 1996 (GVBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. April 2001 (GVBl. I S. 255), wird aufgehoben.

 

§ 28

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten


Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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