ERSTER TEIL
Gemeinsame Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich, Laufbahnen
(1) Zum Polizeivollzugsdienst gehören die Laufbahnen der Schutzpolizei und der
Kriminalpolizei. Die Bereitschaftspolizei und die Wasserschutzpolizei sind
Bereiche der Schutzpolizei.
(2) Die Landespolizeipräsidentin oder der Landespolizeipräsident, die
Landespolizeivizepräsidentin oder der Landespolizeivizepräsident, die
Polizeipräsidentinnen und Polizeipräsidenten, die Polizeivizepräsidentinnen
und Polizeivizepräsidenten sowie die Präsidentin oder der Präsident des
Hessischen Landeskriminalamtes sind keine Polizeivollzugsbeamtinnen und
Polizeivollzugsbeamten.
(3) Die Kriminalpolizei wird grundsätzlich durch Beamtinnen und Beamte der
Schutzpolizei ergänzt.
§ 2
Laufbahngruppen, Ämter
(1) Der Polizeivollzugsdienst gliedert sich in die Laufbahngruppen des gehobenen
und des höheren Dienstes.
(2) Sie umfassen
1. im gehobenen Dienst die Ämter
der Polizeikommissarin und des Polizeikommissars,
der Kriminalkommissarin und des Kriminalkommissars,
der Polizeioberkommissarin und des Polizeioberkommissars,
der Kriminaloberkommissarin und des Kriminaloberkommissars,
der Polizeihauptkommissarin und des Polizeihauptkommissars,
der Kriminalhauptkommissarin und des Kriminalhauptkommissars,
der Ersten Polizeihauptkommissarin und des Ersten Polizeihauptkommissars,
der Ersten Kriminalhauptkommissarin und des Ersten Kriminalhauptkommissars,
2. im höheren Dienst die Ämter
der Polizeirätin und des Polizeirats,
der Kriminalrätin und des Kriminalrats,
der Polizeioberrätin und des Polizeioberrats,
der Kriminaloberrätin und des Kriminaloberrats,
der Polizeidirektorin und des Polizeidirektors,
der Kriminaldirektorin und des Kriminaldirektors,
der Leitenden Polizeidirektorin und des Leitenden Polizeidirektors,
der Leitenden Kriminaldirektorin und des Leitenden Kriminaldirektors,
der Abteilungsdirektorin oder des Abteilungsdirektors bei dem
Polizeipräsidium Frankfurt am Main,
der Direktorin oder des Direktors der Hessischen Polizeischule,
der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Hessischen
Landeskriminalamtes,
der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Hessischen
Bereitschaftspolizeipräsidiums,
der Landeskriminaldirektorin oder des Landeskriminaldirektors,
der Inspekteurin oder des Inspekteurs der Hessischen Polizei
der Präsidentin oder des Präsidenten des Hessischen
Bereitschaftspolizeipräsidiums.
§ 3
Aufstiegsgrundsatz, Verwendung
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten steht nach ihrer
Eignung, Befähigung und Leistung der Aufstieg in alle Ämter des
Polizeivollzugsdienstes offen, soweit diese Verordnung oder ein Gesetz nichts
anderes bestimmt.
(2) Der höhere Dienst wird grundsätzlich durch Aufstiegsbeamtinnen und
Aufstiegsbeamte (Einheitslaufbahn) ergänzt.
(3) Soweit ein dienstliches Bedürfnis besteht, können unter Beachtung des
Grundsatzes der Einheitslaufbahn geeignete Bewerberinnen und Bewerber
unmittelbar in die Laufbahngruppen des gehobenen oder höheren
Polizeivollzugsdienstes eingestellt werden.
(4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können in jeder Laufbahn
des Polizeivollzugsdienstes verwendet werden, wenn sie die Voraussetzungen nach
dieser Verordnung erfüllen.
§ 4
Einstellung,
Vorbereitungsdienst
(1) In den Polizeivollzugsdienst kann eingestellt werden, wer die
beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und
1. gerichtlich nicht bestraft ist,
2. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
3. polizeidiensttauglich ist,
4. für die angestrebte Laufbahngruppe geeignet erscheint
und
5. die besonderen Einstellungsvoraussetzungen erfüllt.
Die oberste Polizeibehörde kann Ausnahmen von Satz 1 Nr. 1
zulassen. Die Polizeidiensttauglichkeit ist durch ein polizeiärztliches
Gutachten festzustellen.
(2) Bewerberinnen und Bewerber für den Polizeivollzugsdienst werden unter
Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst einer
Laufbahngruppe eingestellt, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
§ 5
Auswahlverfahren
(1) Jede Bewerberin und jeder Bewerber nimmt vor der Einstellung an einem
Auswahlverfahren teil. Das gleiche gilt vor der Zulassung zur Ausbildung für den
höheren Polizeivollzugsdienst.
(2) Das Auswahlverfahren dient der Feststellung der geistigen Befähigung, der
Allgemeinbildung, der körperlichen Eignung und der Leistungsfähigkeit und soll
einen Eindruck von der Gesamtpersönlichkeit der Bewerberin oder des Bewerbers
vermitteln. Es wird vor einem Auswahlausschuss durchgeführt. Die oberste
Polizeibehörde bestimmt die Zusammensetzung dieses Ausschusses und das
Auswahlverfahren.
(3) Ein erfolglos durchlaufenes Auswahlverfahren kann einmal wiederholt werden.
§ 6
Erwerb der Befähigung
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte erwerben die fachliche
Befähigung durch die planmäßige Ausbildung und das Bestehen der nach dieser
Verordnung vorgeschriebenen Prüfungen.
(2) Beamtinnen und Beamte der beiden Laufbahnen sind soweit wie möglich
gemeinsam auszubilden.
(3) Die Ausbildung gliedert sich in Abschnitte. Dauer und Inhalt richten sich
nach den Vorkenntnissen und der angestrebten Tätigkeit. Die Dauer der Ausbildung
wird durch diese Verordnung bestimmt, ihr Inhalt wird durch Ausbildungs- und
Studienordnungen geregelt.
(4) Für Bewerberinnen und Bewerber, an deren Gewinnung für den
Polizeivollzugsdienst wegen ihrer Berufsausbildung ein besonderes Interesse
besteht, können im Einzelfall mit Zustimmung der obersten Polizeibehörde
Ausnahmen von der Pflicht zur Teilnahme an einzelnen Ausbildungsabschnitten
zugelassen werden, wenn dadurch ihre Verwendung nicht beeinträchtigt wird.
(5) Wer bei einem anderen Dienstherrn die Befähigung für eine Laufbahn des
Polizeivollzugsdienstes erworben hat, besitzt die entsprechende Befähigung auch
im Geltungsbereich dieser Verordnung.
(6) Im Einzelfall kann mit Zustimmung der obersten Polizeibehörde eine sonstige
Befähigung als Befähigung für eine Laufbahn der Polizei anerkannt werden, wenn
sie gleichwertig ist. Vor ihrer Übernahme werden Beamtinnen und Beamte, die eine
derartige Befähigung nachweisen, ein Jahr theoretisch und praktisch in den neuen
Aufgaben unterwiesen.
§ 7
Prüfungen, Feststellungen des
Leistungsstandes
(1) Jede Ausbildung endet mit einer Prüfung, soweit diese Verordnung nichts
anderes bestimmt. Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können bestimmen, dass
während der Ausbildung Zwischenprüfungen und Feststellungen des Leistungsstandes
vorzusehen sind. Das Bestehen der jeweiligen Zwischenprüfungen und die Erfüllung
der Anforderungen bei der Feststellung des Leistungsstandes sind Voraussetzung
für die Fortsetzung der Ausbildung.
(2) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Für die Abnahme der Prüfungen sowie für
alle Maßnahmen und Entscheidungen, die diese unmittelbar betreffen, sind
Prüfungsausschüsse zuständig.
(3) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind bei der Beurteilung der
Prüfungsleistungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind
verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und
Gewissen wahrzunehmen. Die Art des Zustandekommens von Prüfungsentscheidungen
unterliegt der Schweigepflicht.
(4) Eine nichtbestandene oder als nichtbestanden geltende Prüfung oder
Zwischenprüfung sowie der ihr vorausgehende Ausbildungsteil können einmal
wiederholt werden. Gleiches gilt, wenn die Anforderungen bei der Feststellung
des Leistungsstandes nicht erfüllt werden.
(5) Bei Fortbildungen von mindestens zwei Monaten Dauer können zum Abschluss
Feststellungen des Leistungsstandes vorgesehen werden. Der Leistungsstand wird
ohne Prüfung nach den Lehrgangsleistungen festgestellt.
(6) Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die die Zwischenprüfung oder die
Laufbahnprüfung auch nach Wiederholung nicht bestanden haben, endet das
Beamtenverhältnis mit dem Ablauf des Tages, an dem ihnen das Prüfungsergebnis
bekannt gegeben wird. Sofern sie bei der Feststellung des Leistungsstandes auch
im Wiederholungsfall die Anforderungen nicht erfüllt haben oder auch im
Wiederholungsfall nicht zum Hauptstudium zugelassen worden sind, werden sie
entlassen.
(7) Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die die für ihre Laufbahngruppe
maßgebende Fachprüfung endgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis mit
dem Tage der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
§ 8
Bewertung der Leistungen
(1) Während der Ausbildung und in den Prüfungen werden folgende Punktzahlen und
die sich daraus ergebenden Noten erteilt:
15 bis 14 Punkte = sehr gut (1)
für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
13 bis 11 Punkte = gut (2)
für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
10 bis 8 Punkte = befriedigend (3)
für eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht,
7 bis 5 Punkte = ausreichend (4)
für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen
noch entspricht,
4 bis 2 Punkte = mangelhaft (5)
für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen
lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in
absehbarer Zeit behoben werden können,
1 bis 0 Punkte = ungenügend (6)
für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst
die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit
nicht behoben werden können.
(2) Die Durchschnittspunktzahl ergibt sich aus dem arithmetischen Mittelwert der
einzubeziehenden Punktzahlen. Durchschnittspunktzahlen werden auf zwei Stellen
nach dem Komma berechnet. Bei der Festlegung einer Gesamtnote sind Werte bis
0,49 abzurunden und ab 0,50 aufzurunden.
§ 9
Probezeit, Anstellung
(1) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf werden nach Erwerb der Befähigung für
ihre Laufbahngruppe in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen. In der Probezeit
soll sich insbesondere erweisen, ob die Beamtin oder der Beamte die für eine
Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit notwendigen Anforderungen an
Eignung, Befähigung und fachliche Leistung erfüllt. Für die Feststellung der
Bewährung gilt ein strenger Maßstab. Als Grundlage für die Entscheidung über die
Bewährung während der Probezeit ist nach achtzehn Monaten ein Zwischenbericht
über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten zu
erstellen. Vor Ablauf der Probezeit wird in einem Abschlussbericht festgestellt,
ob die Beamtin oder der Beamte sich in vollem Umfang bewährt hat.
(2) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre. Die Mindestprobezeit beträgt
ein Jahr. Ist die Bewährung in der Regelprobezeit nicht feststellbar, so kann
diese um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Beamtinnen und Beamte, die sich
während der Probezeit nicht bewähren, werden entlassen.
(3) Tätigkeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes, die nach Art und
Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn
entsprochen haben, können mit Zustimmung der obersten Polizeibehörde bis zu
einer Mindestprobezeit von einem Jahr angerechnet werden, wenn sie nicht bereits
auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind.
(4) Hat sich die Einstellung wegen der ununterbrochenen Betreuung mindestens
eines in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter achtzehn Jahren verzögert
und ist die Bewerbung, die zur Einstellung geführt hat, innerhalb von sechs
Monaten nach Beendigung der Kinderbetreuung oder Beendigung der im Anschluss an
die Kinderbetreuung begonnenen vorgeschriebenen Ausbildung erfolgt, so ist zum
Ausgleich der Verzögerung eine Beförderung bereits während der Probezeit
frühestens nach zwei Jahren sowie vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der
Probezeit zulässig, sofern die dienstlichen Leistungen eine Beförderung
rechtfertigen. Entsprechendes gilt für Beamtinnen und Beamte, die wegen
Kinderbetreuung ohne Anwärter- oder Dienstbezüge beurlaubt waren. Das Ableisten
der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt.
(5) Abs. 4 gilt entsprechend bei der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem
Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen.
(6) Abs. 4 gilt entsprechend für den Ausgleich von beruflichen Verzögerungen
durch Wehrdienst, Zivildienst oder Dienst als Entwicklungshelfer, sofern ein
solcher Ausgleich bundesrechtlich vorgeschrieben ist.
(7) Die Eingangsämter sollen den Beamtinnen und Beamten nach der Rangfolge der
Prüfungsergebnisse verliehen werden.
§ 10
Fortbildung
(1) Die oberste Polizeibehörde fördert und regelt die dienstliche Fortbildung,
damit die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten über die
Anforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet bleiben und auch steigenden
Anforderungen ihres Amtes gewachsen sind.
(2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sind verpflichtet, sich
selbst beruflich fortzubilden und an der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen.
(3) Beamtinnen und Beamte, die ihre Leistung durch Fortbildung wesentlich
gesteigert haben, sind zu fördern. Sie sollen Gelegenheit erhalten, ihre
besonderen Fachkenntnisse anzuwenden.
(4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können in jedem Bereich
ihrer Laufbahn verwendet werden. Die oberste Dienstbehörde kann die Wahrnehmung
von Aufgaben in bestimmten Bereichen von dem erfolgreichen Besuch von
Fortbildungslehrgängen abhängig machen.
(5) Für besondere Aufgaben können Funktionslehrgänge oder Zusatzausbildungen
vorgeschrieben werden. Die so ausgebildeten Beamtinnen und Beamten sollen nicht
ohne zwingenden Grund für andere Aufgaben verwendet werden.
§ 11
Dienstliche Beurteilung
(1) Die dienstlichen Leistungen der Polizeivollzugsbeamtinnen und
Polizeivollzugsbeamten werden mindestens alle fünf Jahre beurteilt. Darüber hinaus können aus besonderem
dienstlichen oder persönlichen Anlass Beurteilungen abgegeben werden. Bei
Beamtinnen und Beamten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, kann von der
regelmäßigen Beurteilung abgesehen werden.
(2) Die Beurteilung soll sich insbesondere auf das Persönlichkeitsbild, das
soziale Verhalten, die Arbeitsleistung und die Belastbarkeit der Beamtinnen und
Beamten erstrecken. Sie wird schriftlich abgegeben und schließt mit einem
Gesamturteil ab, das einen Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung
enthalten kann.
(3) Die Beurteilung wird den Beamtinnen und Beamten in vollem Wortlaut eröffnet
und im Rahmen eines Beratungs- und Fördergespräches besprochen.
§ 12
Beförderung
(1) Beförderung ist die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem
Endgrundgehalt.
(2) Der Erwerb der Befähigung für die jeweilige Laufbahngruppe ist Voraussetzung
für die Verleihung des Eingangsamtes und die Beförderung bis zum Spitzenamt
dieser Laufbahngruppe.
(3) Die Beförderung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten,
die regelmäßig zu durchlaufende Ämter bekleiden, darf nicht innerhalb der
Probezeit und nicht vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit und
nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Beförderung erfolgen. Ein Amt, das
regelmäßig zu durchlaufen ist, darf nicht übersprungen werden.
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten mit Fachprüfung I, die
prüfungsfrei in den gehobenen Polizeivollzugsdienst übernommen wurden, kann
höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 verliehen werden.
(4) Die Beförderung innerhalb eines Jahres vor Erreichen der Altersgrenze ist
unzulässig.
(5) Über Ausnahmen von Abs. 3 und 4 entscheidet der Direktor des
Landespersonalamtes im Einvernehmen mit der obersten Polizeibehörde und im
Benehmen mit der Landespersonalkommission.
§ 13
Laufbahnwechsel
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können in eine andere
Laufbahn
1. derselben Laufbahngruppe des Polizeivollzugsdienstes
übernommen werden oder
2. des höheren Polizeivollzugsdienstes aufsteigen,
wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht. Beamtinnen und
Beamte des höheren Dienstes bedürfen dazu der Zustimmung der obersten
Polizeibehörde.
(2) Bei einem Laufbahnwechsel innerhalb derselben Laufbahngruppe kann die
oberste Polizeibehörde den Laufbahnwechsel von der erfolgreichen Einführung in
die neuen Aufgaben und dem Besuch einer Fortbildung abhängig machen. Die oberste
Polizeibehörde erlässt hierzu Richtlinien.
(3)Voraussetzung für einen Laufbahnwechsel durch den Aufstieg in den höheren
Polizeivollzugsdienst ist darüber hinaus
1. die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen zum
Aufstieg und
2. das Bestehen der Laufbahnprüfung für den höheren
Polizeivollzugsdienst.
(4) Bei einem Laufbahnwechsel führen die Beamtinnen und Beamten ihre bisherige
Amtsbezeichnung weiter, bis ihnen ein Amt der anderen Laufbahn übertragen und
eine entsprechende Amtsbezeichnung verliehen wird.
ZWEITER TEIL
Gehobener Dienst
§ 14
Einstellung
(1) Als Polizeikommissar-Anwärterin oder Polizeikommissar-Anwärter oder als
Kriminalkommissar-Anwärterin oder Kriminalkommissar-Anwärter kann eingestellt
werden, wer
1. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 erfüllt,
2. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende
Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und
3. das 28. Lebensjahr nicht vollendet hat.
Die oberste Polizeibehörde kann Ausnahmen von Satz 1 Nr. 3
zulassen.
(2) Bewerberinnen und Bewerber, die wegen einer Betreuung mindestens eines mit
ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren oder wegen der
tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen
Angehörigen im Sinne des § 9 Abs. 5 von einer Bewerbung vor Vollendung des 28.
Lebensjahres abgesehen haben, können bis zur Vollendung des 33. Lebensjahres
eingestellt werden.
(3) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einem dreijährigen Studiengang (§ 22
Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes). Er schließt mit der Laufbahnprüfung für
den gehobenen Polizeivollzugsdienst ab. Mit Bestehen der Prüfung erwerben die
Beamtinnen und Beamten die Befähigung für den gehobenen Dienst der jeweiligen
Laufbahn. Die oberste Polizeibehörde kann Studiendauer und Vorbereitungsdienst
zur Förderung des Spitzensports ausdehnen.
§ 15
Praktikantinnen und
Praktikanten
(1) Praktikantinnen und Praktikanten (§ 187a des Hessischen Beamtengesetzes)
müssen vor der Berufung zur Polizeikommissar-Anwärterin oder zum
Polizeikommissar-Anwärter zum Erwerb der Fachhochschulreife am Unterricht der
Fachoberschule teilnehmen. Einzelheiten bestimmt die Ausbildungs- und
Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst.
(2) Bei der Einberufung in das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis
dürfen sie das 26. Lebensjahr nicht vollendet haben.
§ 16
Einstellung von Bewerberinnen
und Bewerbern mit geeignetem Fachhochschulstudium
(1) Als Polizeikommissarin oder Polizeikommissar oder als
Kriminalkommissarin oder Kriminalkommissar unter Berufung in das
Beamtenverhältnis auf Probe kann nach § 3 Abs. 3 eingestellt werden, wer
1. die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt,
2. ein geeignetes Hochschulstudium (§ 22 Abs. 4 des
Hessischen Beamtengesetzes) abgeschlossen hat und dadurch über Kenntnisse und
Fähigkeiten verfügt, die für die Verwendung im Polizeidienst förderlich sind,
3. das 32. Lebensjahr nicht vollendet hat.
(2) Bewerberinnen und Bewerber, die wegen einer Betreuung mindestens eines mit
ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren oder wegen der
tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen
Angehörigen im Sinne des § 9 Abs. 5 von einer Bewerbung vor Vollendung des 32.
Lebensjahres abgesehen haben, können bis zur Vollendung des 37. Lebensjahres
eingestellt werden.
(3) Innerhalb der Probezeit werden sie in die Aufgaben des gehobenen
Polizeivollzugsdienstes eingewiesen und nehmen an einem halbjährigen
Einführungslehrgang teil. Das erfolgreiche Bestehen ist Voraussetzung für die
weitere Verwendung.
§ 17
Qualifikationsstudium zum
Ablegen der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst
(1) Beamtinnen und Beamte mit Fachprüfung I können zu einem
Qualifikationsstudium zugelassen werden, um die Laufbahnprüfung für den
gehobenen Polizeivollzugsdienst (Fachprüfung II) abzulegen.
(2) Zum Qualifikationsstudium kann zugelassen werden, wer
1. zur Wahrnehmung von Tätigkeiten in allen Ämtern des
gehobenen Dienstes geeignet erscheint,
2. nach der I. Fachprüfung mindestens fünf Jahre Dienst
verrichtet und überdurchschnittliche dienstliche Leistungen gezeigt sowie
3. das 40. Lebensjahr nicht vollendet hat.
Die oberste Polizeibehörde kann Ausnahmen von Satz 1 Nr. 2
und 3 zulassen.
(3) Bewerberinnen und Bewerber, die wegen einer Betreuung mindestens eines mit
ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren oder wegen der
tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen
Angehörigen im Sinne des § 9 Abs. 5 von einer Bewerbung vor Vollendung des 40.
Lebensjahres abgesehen haben, können bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres zum
Aufstieg zugelassen werden.
(4) Jede Bewerberin und jeder Bewerber nimmt vor Zulassung zum
Qualifikationsstudium an einem Auswahlverfahren teil. Die oberste Polizeibehörde
bestimmt die Zusammensetzung des Ausschusses und das Auswahlverfahren. § 5 Abs.
3 findet Anwendung.
(5) Das Qualifikationsstudium besteht aus einem dreijährigen Studiengang. Dieser
kann insoweit gekürzt werden, als die Beamtinnen und Beamten während ihrer
bisherigen Tätigkeit bereits hinreichende praktische Kenntnisse erworben haben;
der Anteil der praktischen Ausbildung darf jedoch eine Dauer von drei Monaten
nicht unterschreiten.
(6) Das Qualifikationsstudium schließt mit der Laufbahnprüfung für den gehobenen
Polizeivollzugsdienst ab. Mit deren Bestehen erwerben die Beamtinnen und Beamten
die Befähigung für alle Ämter des gehobenen Dienstes der jeweiligen Laufbahn.
Wird die Zwischenprüfung oder die Laufbahnprüfung auch im Wiederholungsfall
nicht bestanden oder erfolgt auch im Wiederholungsfall keine Zulassung zum
Hauptstudium, verbleiben sie in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
(7) Beamtinnen und Beamte, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser
Verordnung zur Ausbildung für den gehobenen Dienst zugelassen waren, gelten als
zum Qualifikationsstudium zugelassen.
DRITTER TEIL
Höherer Dienst
§ 18
Aufstieg
(1) Zur Ausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst kann zugelassen werden,
wer
1. für den höheren Dienst geeignet erscheint,
2. die Laufbahnprüfung für den gehobenen
Polizeivollzugsdienst mindestens mit der Note "befriedigend" bestanden hat,
3. mindestens vier Jahre in einem Amt seiner
Laufbahngruppe tätig war und überdurchschnittliche dienstliche Leistungen
gezeigt hat sowie
4. das 41. Lebensjahr nicht vollendet hat.
Die oberste Polizeibehörde kann Ausnahmen von der
Höchstaltersgrenze (Satz 1 Nr. 4) bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres
zulassen, wenn eine Zulassung unter Einhaltung der Höchstaltersgrenze aus einem
von der Beamtin oder dem Beamten nicht zu vertretenden Grund nicht möglich war.
(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen einer Betreuung mindestens eines mit ihnen
in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren oder wegen der
tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen
Angehörigen im Sinne des § 9 Abs. 5 von einer Bewerbung vor Vollendung des 41.
Lebensjahres abgesehen haben, können bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres zum
Aufstieg zugelassen werden.
(3) Die Ausbildung dauert zwei Jahre und richtet sich nach dem Studienplan für
die einheitliche Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter für den höheren
Polizeivollzugsdienst. Sie schließt mit der Laufbahnprüfung für den höheren
Polizeivollzugsdienst ab. Mit Bestehen der Prüfung erwerben die Beamtinnen und
Beamten die Befähigung für den höheren Dienst der jeweiligen Laufbahn.
Beamtinnen und Beamte auf Probe oder auf Lebenszeit, die die Laufbahnprüfung
oder Zwischenprüfung auch im Wiederholungsfall nicht bestehen, verbleiben in
ihrer bisherigen Rechtsstellung.
(4) Bei der Beförderung zur Polizeirätin oder zum Polizeirat oder zur
Kriminalrätin oder zum Kriminalrat brauchen die Beförderungsämter des gehobenen
Polizeivollzugsdienstes nicht durchlaufen zu werden.
§ 19
Prüfungsfreier Aufstieg in den
höheren Polizeivollzugsdienst
Abweichend von § 13 können Beamtinnen und Beamte zum Aufstieg in den höheren
Polizeivollzugsdienst zugelassen werden, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über
die Zulassung
1. das 50. Lebensjahr vollendet haben,
2. mindestens fünf Jahre dem Spitzenamt des gehobenen
Dienstes angehören und
3. nach ihren Fähigkeiten, dienstlichen Leistungen und
ihrer Persönlichkeit erkennen lassen, dass sie den Anforderungen des höheren
Dienstes gewachsen sein werden.
Die oberste Polizeibehörde entscheidet über die Zulassung
und regelt das Auswahlverfahren zur Feststellung der persönlichen und fachlichen
Eignung. Den Beamtinnen und Beamten darf höchstens ein Amt bis zur
Besoldungsgruppe A 14 übertragen werden; § 12 Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.
§ 20
Einstellung von Bewerberinnen
und Bewerbern mit geeignetem Hochschulstudium
(1) Als Polizeirats-Anwärterin oder Polizeirats-Anwärter oder
Kriminalrats-Anwärterin oder Kriminalrats-Anwärter kann nach § 3 Abs. 3
unmittelbar eingestellt werden, wer
1. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 erfüllt,
2. ein geeignetes (§ 19c Abs. 2 Satz 2 des Hessischen
Beamtengesetzes), mindestens dreijähriges Studium an einer Hochschule mit
einer Prüfung abgeschlossen hat und dadurch über Kenntnisse und Fähigkeiten
verfügt, die für die Verwendung im Polizeivollzugsdienst besonders förderlich
sind sowie
3. das 32. Lebensjahr nicht vollendet hat.
Die oberste Polizeibehörde kann von der Höchstaltersgrenze
(Satz 1 Nr. 3) Ausnahmen bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres zulassen, wenn
an der Einstellung einer Bewerberin oder eines Bewerbers ein besonderes
dienstliches Interesse besteht.
(2) Bewerberinnen und Bewerber, die wegen einer Betreuung mindestens eines mit
ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren oder wegen der
tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen
Angehörigen im Sinne des § 9 Abs. 5 von einer Bewerbung vor Vollendung des 32.
Lebensjahres abgesehen haben, können bis zur Vollendung des 37. Lebensjahres
eingestellt werden.
(3) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Er umfasst neben der Ausbildung
nach § 18 Abs. 3 einen Einführungslehrgang und eine praktische Unterweisung.
(4) Bewerberinnen und Bewerber, die neben den Einstellungsvoraussetzungen nach
Abs. 1 das Bestehen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung nachweisen, werden
unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt und zur
Polizeirätin oder zum Polizeirat oder zur Kriminalrätin oder
zum Kriminalrat ernannt. Innerhalb der Probezeit werden die Beamtinnen
oder die Beamten in den Aufgaben des höheren Polizeivollzugsdienstes
unterwiesen.
§ 21
Wechsel in den höheren
Polizeivollzugsdienst
Beamtinnen und Beamte, die die Zweite Juristische Staatsprüfung bestanden haben,
können in die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes übernommen werden.
Ein Amt des höheren Polizeivollzugsdienstes soll ihnen erst verliehen werden,
wenn sie bei verschiedenen Polizeidienststellen in die Aufgaben dieser Laufbahn
eingeführt worden sind.
VIERTER TEIL
Übergangsvorschriften für den
mittleren Dienst
§ 22
Übergangsregelung
Für die Beamtinnen und Beamten, die sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
dieser Verordnung in der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes befinden, gelten
für die Dauer der Zugehörigkeit zu dieser Laufbahngruppe ergänzend die
nachfolgenden Bestimmungen.
§ 23
Ämter
(1) Die Laufbahngruppe des mittleren Polizeivollzugsdienstes umfasst die Ämter
der Polizeimeisterin und des Polizeimeisters,
der Kriminalmeisterin und des Kriminalmeisters,
der Polizeiobermeisterin und des Polizeiobermeisters,
der Kriminalobermeisterin und des Kriminalobermeisters,
der Polizeihauptmeisterin und des Polizeihauptmeisters,
der Kriminalhauptmeisterin und des Kriminalhauptmeisters.
(2) Die Befähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst wird mit Bestehen der
Fachprüfung I erworben.
§ 24
Probezeit
Die Probezeit dauert in der Regel im mittleren Dienst drei Jahre.
§ 25
Beförderung
(1) Die Beförderung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten,
die regelmäßig zu durchlaufende Ämter bekleiden, darf im mittleren Dienst nicht
vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit oder der letzten Beförderung
erfolgen.
(2) Bei der Beförderung zur Polizeikommissarin oder zum Polizeikommissar oder
zur Kriminalkommissarin oder zum Kriminalkommissar brauchen die
Beförderungsämter des mittleren Polizeivollzugsdienstes nicht durchlaufen zu
werden.
§ 26
Laufbahnwechsel
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des mittleren Dienstes
können in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe des
Polizeivollzugsdienstes übernommen werden, wenn ein dienstliches Bedürfnis
besteht.
(2) § 13 Abs. 2 und 4 gelten entsprechend.
FÜNFTER TEIL
Schlussvorschriften
§ 27
Aufhebung von Vorschriften
Die
Verordnung über die Laufbahnen des hessischen Polizeivollzugsdienstes vom
18. Juli 1996 (GVBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. April
2001 (GVBl. I S. 255), wird aufgehoben.
§ 28
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2009 außer Kraft.


