§ 19
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung soll sich insbesondere auf Fähigkeiten und Kenntnisse
erstrecken, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren. Es sind in der
Regel nicht mehr als drei Prüflinge gleichzeitig zu prüfen. Die Prüfungszeit
soll je Prüfling in der Regel fünfzehn Minuten je Prüfungsfach betragen.
(2) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch. Es erstreckt sich
auf alle Fächer der schriftlichen Prüfung und dient auch dazu, dem
Prüfungsausschuss ein Bild von der Fähigkeit des Prüflings zu verschaffen,
eigene Gedanken zu entwickeln und eigene Auffassungen sachbezogen zu vertreten.
(3) Der Prüfungsausschuss bewertet die Prüfungsleistungen in den einzelnen
Prüfungsfächern und bildet aus den Ergebnissen aller Prüfungsfächer eine
Durchschnittspunktzahl als Ergebnis der mündlichen Prüfung.
(4) Bleibt der Prüfling der mündlichen Prüfung ohne triftigen Grund fern oder
bricht er diese ohne triftigen Grund ab, so erklärt der Prüfungsausschuss die
Laufbahnprüfung für nicht bestanden.