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§ 19

Mündliche Prüfung


(1) Die mündliche Prüfung soll sich insbesondere auf Fähigkeiten und Kenntnisse erstrecken, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren. Es sind in der Regel nicht mehr als drei Prüflinge gleichzeitig zu prüfen. Die Prüfungszeit soll je Prüfling in der Regel fünfzehn Minuten je Prüfungsfach betragen.


(2) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch. Es erstreckt sich auf alle Fächer der schriftlichen Prüfung und dient auch dazu, dem Prüfungsausschuss ein Bild von der Fähigkeit des Prüflings zu verschaffen, eigene Gedanken zu entwickeln und eigene Auffassungen sachbezogen zu vertreten.


(3) Der Prüfungsausschuss bewertet die Prüfungsleistungen in den einzelnen Prüfungsfächern und bildet aus den Ergebnissen aller Prüfungsfächer eine Durchschnittspunktzahl als Ergebnis der mündlichen Prüfung.


(4) Bleibt der Prüfling der mündlichen Prüfung ohne triftigen Grund fern oder bricht er diese ohne triftigen Grund ab, so erklärt der Prüfungsausschuss die Laufbahnprüfung für nicht bestanden.

     

 

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