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§ 2

Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstelle


Ausbildungsbehörden sind

1. das Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation,

2. Kommunalbehörden nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548).

Die Ausbildungsbehörden weisen die Anwärterinnen und Anwärter den in den Anlagen 1 bis 4 zu § 8 Abs. 2 genannten Ausbildungsstellen zu.

     

 

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