§ 2
Ausbildungsbehörde,
Ausbildungsstelle
Ausbildungsbehörden sind
1. das Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation,
2. Kommunalbehörden nach
§ 15 Abs. 2
Nr. 3 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6.
September 2007 (GVBl. I S. 548).
Die Ausbildungsbehörden weisen die Anwärterinnen und
Anwärter den in den Anlagen 1 bis 4 zu § 8 Abs. 2 genannten Ausbildungsstellen
zu.