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§ 29

Anwendung der für Anwärterinnen und Anwärter geltenden Bestimmungen


Für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte gelten § 5 Abs. 4, § 6, § 7 Abs. 1 Satz 2, §§ 9 bis 27 und § 31 entsprechend.

     

 

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