§ 9
Gestaltung des
Vorbereitungsdienstes
Die Anwärterinnen und Anwärter sollen während der praktischen Ausbildung die
wesentlichen Aufgaben ihrer Verwaltung und die dabei zu beachtenden allgemeinen
und fachbezogenen Vorschriften kennen, verstehen und anwenden lernen. Das
selbständige Denken und Handeln der Anwärterinnen und Anwärter ist zu fördern;
einzelne Vorgänge sollen sie selbständig bearbeiten. Sie sollen Kenntnisse im
allgemeinen Verwaltungsdienst und einen Einblick in die Aufgaben ihrer
Ausbildungsstellen erlangen sowie mit deren Organisation und den Arbeitsabläufen
vertraut gemacht werden. Die praktische Ausbildung ist durch regelmäßigen
Unterricht zu ergänzen.