zur alphabetischen Übersichtzur Suchmaschine
... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen
   Paragraph zurück Inhaltsübersicht Paragraph weiter

horizontal rule

              

§ 9

Gestaltung des Vorbereitungsdienstes


Die Anwärterinnen und Anwärter sollen während der praktischen Ausbildung die wesentlichen Aufgaben ihrer Verwaltung und die dabei zu beachtenden allgemeinen und fachbezogenen Vorschriften kennen, verstehen und anwenden lernen. Das selbständige Denken und Handeln der Anwärterinnen und Anwärter ist zu fördern; einzelne Vorgänge sollen sie selbständig bearbeiten. Sie sollen Kenntnisse im allgemeinen Verwaltungsdienst und einen Einblick in die Aufgaben ihrer Ausbildungsstellen erlangen sowie mit deren Organisation und den Arbeitsabläufen vertraut gemacht werden. Die praktische Ausbildung ist durch regelmäßigen Unterricht zu ergänzen.

     

 

horizontal rule

   Paragraph zurück Inhaltsübersicht Paragraph weiter

horizontal rule

© 2009

Ein Online-Service der in Zusammenarbeit mit
Prof. Dr. Friedrich von Zezschwitz und Moritz von Zezschwitz (Gießen)
und der