



Verordnung zur Ausführung des
Juristenausbildungsgesetzes
(Juristische Ausbildungsordnung - JAO -)
Vom 25. Oktober 2004
GVBl. I S. 316
Aufgrund des
§ 57 Abs. 1 des Juristenausbildungsgesetzes
in der Fassung vom 15. März 2004 (GVBl. I S. 158) wird verordnet:
ERSTER TEIL
Juristisches Studium und
staatliche Pflichtfachprüfung
§ 1
Durchführung der praktischen
Studienzeiten
(1) Die praktischen Studienzeiten werden durch regelmäßige Teilnahme an einem
Gerichtspraktikum und an einem Wahlpraktikum abgeleistet. Das Gerichtspraktikum
dauert einen Monat, das Wahlpraktikum dauert zwei Monate und muss in Abschnitten
von jeweils einem Monat bei verschiedenen Praktikumsstellen abgeleistet werden.
Die praktischen Studienzeiten sollen den Studentinnen und Studenten einen
Einblick in die Rechts- und Verwaltungspraxis vermitteln und, soweit möglich,
Gelegenheit zu erster praktischer Tätigkeit geben. Mit den Praktika kann nach
Beendigung der Vorlesungszeit des zweiten Studienhalbjahres begonnen werden.
(2) Das Gerichtspraktikum findet bei einem Amts- oder Landgericht als
Gruppenpraktikum statt und soll durch besondere Lehrveranstaltungen an der
Universität vorbereitet und vertieft werden. Es ist nach dem vom Ministerium der
Justiz erlassenen Ausbildungsplan zu gestalten. Einrichtung und Durchführung des
Gerichtspraktikums regelt die Präsidentin oder der Präsident des
Oberlandesgerichts.
(3) Das Wahlpraktikum findet als Gruppen- oder Einzelpraktikum statt und kann
sowohl im Inland als auch im Ausland bei folgenden Praktikumsstellen abgeleistet
werden:
1. gesetzgebenden Körperschaften,
2. Verwaltungsbehörden,
3. Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,
4. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten,
5. Rechtsabteilungen von Verbänden und
Wirtschaftsunternehmen,
6. sonstigen Stellen, die Studentinnen und Studenten
Einblick in die Rechts- und Verwaltungspraxis vermitteln können, mit Ausnahme
der Gerichte und Staatsanwaltschaften.
Die Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde ist nach einem
vom Ministerium des Innern erlassenen Ausbildungsplan zu gestalten
(4) Alle staatlichen und sonstigen öffentlichen Stellen unterstützen die
Durchführung der praktischen Studienzeiten.
(5) Die Leiterinnen und Leiter von Ausbildungsgruppen sollen zur Vorbereitung
der Studienzeit angemessen und bei ihrer Durchführung vollständig von ihren
übrigen Dienstgeschäften entlastet werden; soweit eine Entlastung nicht möglich
ist, ist die Leitung einer Ausbildungsgruppe als Nebentätigkeit angemessen zu
vergüten.
(6) Außerhalb Hessens abgeleistete praktische Studienzeiten werden auch
anerkannt, wenn sie den Ausbildungsvorschriften des jeweiligen Bundeslandes
entsprechen. Abgeschlossene Ausbildungen in einem anderen Beruf können als
Praktikum angerechnet werden, wenn durch sie dem Ziel des Abs. 1 Satz 3
entsprochen ist.
§ 2
Nachweis der
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Der Antrag auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung ist unter
Verwendung des amtlichen Vordruckes bei der Prüfungsabteilung I des
Justizprüfungsamts innerhalb der von diesem bestimmten Fristen zu stellen.
(2) Dem Antrag sind im Original oder in beglaubigter Kopie beizufügen
1. eine Geburtsurkunde der Bewerberin oder des Bewerbers
und gegebenenfalls eine Heiratsurkunde,
2. der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung für den
Studiengang Rechtswissenschaft,
3. das Studienbuch und die Bescheinigungen der
Universitätsbehörden über die in
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 des
Juristenausbildungsgesetzes bezeichneten Lehrveranstaltungen und
Leistungsnachweise,
4. der Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung,
5. die Bescheinigungen über die Teilnahme an den
praktischen Studienzeiten nach
§ 9 Abs. 1 Nr. 3 des
Juristenausbildungsgesetzes,
6. die Versicherung, dass die Bewerberin oder der
Bewerber sich bisher bei keinem anderen Prüfungsamt gemeldet hat, oder die
Angabe, wann und wo dies geschehen ist,
7. ein eigenhändig geschriebener und unterschriebener
Lebenslauf.
(3) Aus wichtigem Grund kann der Bewerberin oder dem Bewerber gestattet werden,
die Nachweise des Abs. 2 in anderer Weise zu führen.
§ 3
Anrechnung von
Leistungsnachweisen
(1) Leistungsnachweise, die während eines Studiums der Politikwissenschaft, der
Soziologie, der Philosophie, der Geschichte oder der Wirtschaftswissenschaften
erworben wurden, können als Leistungsnachweise nach
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b,
d und e des Juristenausbildungsgesetzes angerechnet werden, wenn sie diesen nach
Bestätigung eines rechtswissenschaftlichen Fachbereiches einer hessischen
Universität gleichwertig sind.
(2) Das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines ausländischen Studiums
der Rechtswissenschaft sowie andere während eines Studiums der
Rechtswissenschaft im Ausland erworbene Zeugnisse können als einzelne
Leistungsnachweise nach
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 des Juristenausbildungsgesetzes
angerechnet werden, wenn sie diesen nach Bestätigung des
rechtswissenschaftlichen Fachbereichs einer hessischen Universität gleichwertig
sind.
(3) Leistungsnachweise, die während eines rechtswissenschaftlichen Studiums an
deutschen Universitäten außerhalb Hessens erbracht wurden, werden anerkannt,
wenn sie den Leistungsnachweisen nach
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c des
Juristenausbildungsgesetzes gleichwertig sind und den Ausbildungsvorschriften
des jeweiligen Bundeslandes entsprechen. Den Nachweis hat die Bewerberin oder
der Bewerber zu führen.
§ 4
Anfertigung der
Aufsichtsarbeiten
(1) Die Aufsichtsarbeiten sind innerhalb einer Bearbeitungsfrist von jeweils
fünf Stunden anzufertigen. Die Bewerberin oder der Bewerber darf nur die vom
Justizprüfungsamt zugelassenen Hilfsmittel benutzen, die selbst zu stellen sind.
Diese Hilfsmittel dürfen keine Ergänzungen oder Bemerkungen enthalten.
(2) Die Aufsicht bei der Anfertigung der Arbeiten führen Richterinnen und
Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und sonstige Bedienstete der
Justiz, die vom Justizprüfungsamt eingesetzt werden.
(3) Die Bewerberin oder der Bewerber hat die Aufsichtsarbeiten spätestens bei
Ablauf der Bearbeitungsfrist mit der Platzziffer zu versehen und ohne auf sie
oder ihn deutende besondere Kennzeichen abzugeben.
(4) Die Aufsichtsperson fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr jede
Unregelmäßigkeit.
§ 5
Bewertung der Aufsichtsarbeiten
Werden Aufsichtsarbeiten an mehreren Prüfungsorten angefertigt, so können für
die Bewertung jeder Aufgabe zwei Prüferinnen oder Prüfer für jeden Prüfungsort
bestimmt werden. Fertigen an einem Prüfungsort mehr als 50 Bewerberinnen oder
Bewerber Aufsichtsarbeiten an, so ist in der Regel die Zahl der Prüferinnen und
Prüfer zu erhöhen.
§ 6
Bekanntgabe der Bewertungen der
schriftlichen Arbeiten
Die Bewertungen der schriftlichen Arbeiten werden der Bewerberin oder dem
Bewerber mit der Ladung zur mündlichen Prüfung bekannt gegeben. Liegen zum
Zeitpunkt der Ladung noch nicht sämtliche Bewertungen vor, so werden die bereits
vorliegenden Bewertungen mitgeteilt. Auf Antrag wird von der Bekanntgabe
abgesehen. Der Antrag ist innerhalb einer Woche nach dem Tag, an dem die
Bewerberin oder der Bewerber die letzte Aufsichtsarbeit angefertigt hat,
schriftlich bei der Geschäftsstelle der Prüfungsabteilung I des
Justizprüfungsamts zu stellen.
§ 7
Die mündliche Prüfung
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche
Prüfung und achtet darauf, dass alle Prüflinge gleichmäßig in das
Prüfungsgespräch einbezogen werden und der in den §§ 6,
7
und
14
des Juristenausbildungsgesetzes bestimmte Rahmen eingehalten wird. Sie oder
er soll vorher mit den Prüflingen Rücksprache nehmen, um einen persönlichen
Eindruck von ihnen zu erhalten.
(2) In der mündlichen Prüfung sollen in der Regel fünf Prüflinge zusammen
geprüft werden.
(3) Die mündliche Prüfung umfasst in je einem Abschnitt Zivilrecht, Strafrecht
und Öffentliches Recht und soll in der Regel drei Stunden dauern. Sie ist durch
angemessene Pausen zu unterbrechen.
(4) Bei den mündlichen Prüfungen mit Ausnahme der Beratung und der Bekanntgabe
des Ergebnisses können Studentinnen und Studenten der Rechtswissenschaft nach
Maßgabe der räumlichen Verhältnisse zuhören. Die oder der Vorsitzende kann
anderen Personen bei berechtigtem Interesse das Zuhören gestatten.
§ 8
Prüfungsniederschrift
(1) Über den Hergang der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Darin werden festgestellt
1. die Besetzung des Prüfungsausschusses,
2. die Namen der Prüflinge,
3. die Gegenstände der mündlichen Prüfung,
4. Beginn und Ende der mündlichen Prüfung sowie die
Dauer der Pausen,
5. die Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen
sowie die sich daraus ergebenden Durchschnittspunktzahlen für die
Prüfungsabschnitte,
6. die Punktzahl der Prüfungsnote,
7. in den Fällen des
§ 19 Abs. 3 des
Juristenausbildungsgesetzes die Begründung für die Hebung der Prüfungsnote,
8. die Punktzahl und die Notenbezeichnung der
Abschlussnote.
(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu
unterschreiben.
(3) Die oder der Vorsitzende gibt die nach Abs. 1 Nr. 5 bis 8 in die
Prüfungsniederschrift aufzunehmenden Angaben mit der Eröffnung des Ergebnisses
der Prüfung bekannt, soweit sie den Prüflingen noch nicht mitgeteilt worden
sind, und erläutert die Bewertung der Leistungen im Prüfungsgespräch.
§ 9
Einsicht in Prüfungsarbeiten
(1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens kann ein Prüfling auf Antrag Einsicht
in seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Beurteilungen nehmen.
(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem das
Prüfungsergebnis eröffnet worden ist, schriftlich bei der Geschäftsstelle der
Prüfungsabteilung I des Justizprüfungsamts zu stellen. Bei Versäumung der Frist
geht das Einsichtsrecht verloren.
(3) Die Einsicht wird nur einmal, und zwar in der Regel in der Geschäftsstelle
des Justizprüfungsamts gewährt und soll den Zeitraum von fünf Stunden nicht
überschreiten. Abschriften dürfen nicht gefertigt werden.
ZWEITER TEIL
Der juristische
Vorbereitungsdienst
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 10
Zuständigkeiten und
Dienstaufsicht
(1) Über den Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst und über die
Zuweisung zu den Landgerichtsbezirken entscheidet die Präsidentin oder der
Präsident des Oberlandesgerichts.
(2) Die Ausbildung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare mit Ausnahme
der Ausbildung in der Verwaltung (§ 29 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3 des
Juristenausbildungsgesetzes) leiten die Präsidentin oder der Präsident des
Oberlandesgerichts als obere Ausbildungsbehörde und die Präsidentin oder der
Präsident des Landgerichts für die dem jeweiligen Bezirk zugewiesenen
Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare als untere Ausbildungsbehörde.
Während der Ausbildung in den Pflichtausbildungsstellen nach
§ 29 Abs. 2 Nr. 1,
2 und 4 des Juristenausbildungsgesetzes weist die Präsidentin oder der Präsident
des Landgerichts die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare den
Ausbildungsstellen, Arbeitsgemeinschaften, Ausbildungslehrgängen und
Arbeitstagungen zu.
(3) Die Ausbildung in der Verwaltung (§ 29 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3 des
Juristenausbildungsgesetzes) leitet das Ministerium des Innern, jedoch weist das
Regierungspräsidium die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare den
Ausbildungsstellen, Arbeitsgemeinschaften und Arbeitstagungen zu. Die örtliche
Zuständigkeit des Regierungspräsidiums richtet sich nach dem Sitz des
Landgerichts, zu dem die Zuweisung in der ersten Ausbildungsstation erfolgte.
(4) Dienstvorgesetzte der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sind
während der Ausbildung in den Pflichtausbildungsstellen nach
§ 29 Abs. 2 Nr. 1,
2 und 4 des Juristenausbildungsgesetzes die Präsidentin oder der Präsident des
Landgerichts, während der Ausbildung in der Verwaltung nach
§ 29 Abs. 2 Nr. 3
und Abs. 3 Nr. 3 des Juristenausbildungsgesetzes das Regierungspräsidium, im
Übrigen die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Die
Dienstvorgesetzten sind zuständig für Entscheidungen im Rahmen des
Vorbereitungsdienstes einschließlich des Ergänzungsvorbereitungsdienstes, soweit
nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Präsidentin oder der Präsident des
Oberlandesgerichts entscheidet über alle Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der
Dienstvorgesetzten, auch wenn sie von ihr oder ihm selbst erlassen worden sind,
mit Ausnahme von Rechtsbehelfen gegen Zeugnisse, die im Vorbereitungsdienst oder
Ergänzungsvorbereitungsdienst erstellt wurden.
(5) Über die Verlängerung von Ausbildungsstellen (§ 30 des
Juristenausbildungsgesetzes) entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des
Oberlandesgerichts, bei Ausbildungsstellen in der Verwaltung (§ 29 Abs. 2 Nr. 3
und Abs. 3 Nr. 3 des Juristenausbildungsgesetzes) das Regierungspräsidium.
(6) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann in
Einzelfällen aus wichtigem Grund eine von
§ 29 Abs. 2 des
Juristenausbildungsgesetzes abweichende Reihenfolge der Ausbildungsstellen
festlegen, sofern eine geordnete Ausbildung gewährleistet bleibt.
§ 11
Einstellung in den
Vorbereitungsdienst
(1) Der Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist spätestens zwei
Monate vor dem Einstellungstermin an die Präsidentin oder den Präsidenten des
Landgerichts zu richten, in dessen Bezirk die Antragstellerin oder der
Antragsteller wohnt. In dem Antrag sind der Landgerichtsbezirk anzugeben, in den
vorzugsweise zugewiesen werden soll, sowie zwei weitere Landgerichtsbezirke für
den Fall, dass die Ausbildungsplätze in dem gewünschten Bezirk nicht ausreichen.
Personen ohne Wohnsitz in Hessen haben den Antrag bei dem Landgericht
einzureichen, dessen Bezirk sie zugewiesen werden möchten.
(2) Der Antrag muss unter Beifügung des von der Präsidentin oder dem Präsidenten
des Oberlandesgerichts vorgesehenen Vordrucks folgende Angaben zur Person der
Antragstellerin oder des Antragstellers enthalten:
1. Name, Vorname, Geburtsort und Geburtstag,
Familienstand und Anschrift,
2. Staatsangehörigkeit,
3. Angaben über eine gegenwärtige oder in der
Vergangenheit liegende Tätigkeit im öffentlichen Dienst sowie darüber, ob die
Tätigkeit im öffentlichen Dienst früher einmal versagt worden ist,
4. die Erklärung, ob Gehalt, Ruhegehalt oder ähnliche
Bezüge aufgrund früherer oder fortdauernder Tätigkeit bezogen wird,
5. die Erklärung, ob Kindergeld bezogen wird,
6. die Erklärung, ob schon in einem anderen Bundesland
die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst erfolgt ist oder beantragt
worden ist,
7. eine Erklärung darüber, ob gerichtliche Bestrafungen
vorliegen, ob Disziplinarmaßnahmen verhängt wurden sowie darüber, ob ein
staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren oder ein Disziplinarverfahren
anhängig ist.
(3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. ein eigenhändig geschriebener und unterschriebener
Lebenslauf in zweifacher Ausfertigung,
2. eine Geburtsurkunde, gegebenenfalls Heiratsurkunden
und Geburtsurkunden der Kinder, jeweils in dreifacher Ausfertigung,
3. eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über die
erste Prüfung oder die erste juristische Staatsprüfung in zweifacher
Ausfertigung,
4. zwei Lichtbilder,
5. eine Erklärung über den aktuellen Gesundheitszustand,
auf besondere Aufforderung ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis neuesten
Datums,
6. ein Führungszeugnis des Bundeszentralregisters
(Belegart O),
7. eine Meldebestätigung.
(4) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung zu einem bestimmten Bezirk oder zu
einer bestimmten Ausbildungsstelle.
§ 12
Urlaub und Erkrankungen
(1) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare erhalten während der Ausbildung
Urlaub in entsprechender Anwendung der allgemeinen beamtenrechtlichen
Vorschriften, soweit in Abs. 2 bis 6 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Das Urlaubsjahr beginnt mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst. Die
Wartezeit beträgt drei Monate.
(3) Während der Einführungsarbeitsgemeinschaften, der Ausbildungslehrgänge und
der für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten vorgesehenen Zeit dürfen Urlaub
und Dienstbefreiung nicht gewährt werden.
(4) Erholungsurlaub und Krankheitszeiten sowie die Dauer der An- und Rückreise
bei Ableistung einer Station im Ausland werden auf den Vorbereitungsdienst
angerechnet.
(5) Sonderurlaub soll nur nach Beendigung einer Ausbildungsstelle gewährt werden
und darf die Gesamtdauer von einem Jahr nicht überschreiten. Nach Beendigung der
Wahlstation soll Sonderurlaub nur gewährt werden, wenn sämtliche schriftlichen
Prüfungsleistungen erbracht sind. Eine Anrechnung auf den Vorbereitungsdienst
ist ausgeschlossen.
(6) Erholungsurlaub sowie Dienstbefreiung bis zu einer Woche erteilt die nach §
10 Abs. 4 zuständige Stelle. Für die Bewilligung von Dienstbefreiung von mehr
als einer Woche sowie von Sonderurlaub ist die Präsidentin oder der Präsident
des Oberlandesgerichts zuständig.
§ 13
Nebentätigkeit
(1) Eine Nebentätigkeit während des Vorbereitungsdienstes einschließlich des
Prüfungsverfahrens kann nur genehmigt werden, wenn sie mit dem Ausbildungszweck
vereinbar ist. Sie ist nur außerhalb der für die Rechtsreferendarin oder den
Rechtsreferendar festgesetzten Dienststunden zulässig und darf eine monatliche
Arbeitszeit von 50 Stunden nicht überschreiten.
(2) Für die Dauer der ersten Ausbildungsstelle soll eine Genehmigung nur in
Ausnahmefällen erteilt werden.
(3) Für die Genehmigung eines Zweitstudiums gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.
§ 14
Gastweise Ausbildung und
Übernahme aus anderen Bundesländern
(1) Eine Rechtsreferendarin oder ein Rechtsreferendar kann auf Antrag für
einzelne Ausbildungsabschnitte in ein anderes Bundesland überwiesen oder von
dort gastweise übernommen werden. Die Entscheidung trifft die Präsidentin oder
der Präsident des Oberlandesgerichts, für Ausbildungsabschnitte in der
Verwaltung im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium.
(2) Die Übernahme von Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren aus anderen
Bundesländern ist nur nach Maßgabe der vorhandenen Ausbildungsplätze, nach
Beendigung der beiden ersten Ausbildungsstellen nur bei Vorliegen zwingender
persönlicher Umstände zulässig. Die Übernahme nach vollständiger Ableistung des
Vorbereitungsdienstes ist ausgeschlossen.
§ 15
Anrechnung einer erfolgreich
abgeschlossenen Ausbildung für den
gehobenen Justizdienst oder den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst
(1) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren, die die Prüfung für den
gehobenen Justizdienst bestanden haben, kann die Ausbildung in Zivilsachen (§ 29
Abs. 2 Nr. 1 des Juristenausbildungsgesetzes) bis auf zwei Monate, in der
Anwaltsstation (§ 29 Abs. 2 Nr. 4 des Juristenausbildungsgesetzes) unbeschadet
der Pflicht zur Teilnahme an dem Lehrgang im Arbeitsrecht bis auf sechs Monate
sowie in der Wahlstation (§ 29 Abs. 2 Nr. 5 des Juristenausbildungsgesetzes) bis
auf zwei Monate gekürzt werden, soweit die Ergebnisse der Prüfung erwarten
lassen, dass das Ausbildungsziel auch in verkürzter Zeit erreicht wird.
(2) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren, die die Prüfung für den
gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst bestanden haben, kann die
Ausbildung in der Verwaltung (§ 29 Abs. 2 Nr. 3 des Juristenausbildungsgesetzes)
bis auf zwei Monate, in der Anwaltsstation (§ 29 Abs. 2 Nr. 4 des
Juristenausbildungsgesetzes) unbeschadet der Pflicht zur Teilnahme an dem
Lehrgang im Arbeitsrecht bis auf sechs Monate, sowie in der Wahlstation (§ 29
Abs. 2 Nr. 5 des Juristenausbildungsgesetzes) bis auf zwei Monate gekürzt
werden, soweit die Ergebnisse der Prüfung erwarten lassen, dass das
Ausbildungsziel auch in verkürzter Zeit erreicht wird.
(3) Über die Anrechnung entscheidet das Ministerium der Justiz, im Falle des
Abs. 2 im Benehmen mit dem Ministerium des Innern.
Zweiter Abschnitt
Die Ausbildung in den Ausbildungsstellen
§ 16
Aufgaben während der Ausbildung
(1) Aufgabe der Ausbilderinnen und Ausbilder ist die Anleitung bei der
praktischen Tätigkeit, wobei jedoch unkritische Einübung vermieden werden soll.
Von der Übertragung eigenverantwortlicher Tätigkeiten ist im Rahmen der
gesetzlichen Möglichkeiten weitgehend Gebrauch zu machen. Die Ausbilderinnen und
Ausbilder sind verpflichtet, die Arbeitsergebnisse der Rechtsreferendarinnen und
Rechtsreferendare jeweils alsbald mit diesen zu besprechen und Hinweise für ihre
Verbesserung zu geben.
(2) Für die Gruppenausbildung (§ 31 Abs. 1 des Juristenausbildungsgesetzes)
werden einer Ausbilderin oder einem Ausbilder in der Regel fünf
Rechtsreferendarinnen oder Rechtsreferendare zugewiesen. Ausbilderinnen und
Ausbilder dürfen zur Gruppenausbildung nur mit ihrem Einverständnis herangezogen
werden.
(3) Die Feststellung, ob die Belastung einer Ausbilderin oder eines Ausbilders
eine zuverlässige Ausbildung nicht gestattet (§ 31 Abs. 2 Satz 1 des
Juristenausbildungsgesetzes), treffen die Präsidentinnen oder Präsidenten der
oberen Landesgerichte und die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt
bei dem Oberlandesgericht jeweils für ihren Geschäftsbereich, für die Ausbildung
in der Verwaltung im Übrigen das Regierungspräsidium.
(4) Für die Ausbildung in den Pflichtausbildungsstellen sollen bei den
Landgerichten und bei den Regierungspräsidien Ausbildungsleiterinnen oder
Ausbildungsleiter bestellt werden, die Dienstbesprechungen einberufen können und
deren Aufgabe es ist, auf die Zusammenarbeit aller an der Ausbildung beteiligten
Personen in allen Ausbildungsangelegenheiten hinzuwirken. Zuständig für die
Bestellung sind das Ministerium der Justiz und das Ministerium des Innern
jeweils für ihren Geschäftsbereich.
§ 17
Dienstzeiten
(1) Die Dienstzeit der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars bestimmt
sich im Rahmen der Dienstzeitregelung nach den Aufgaben, die zur Bearbeitung
übertragen werden.
(2) Bei der Übertragung von Aufgaben ist auf die Inanspruchnahme der
Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars durch die Arbeitsgemeinschaft
angemessen Rücksicht zu nehmen. Dabei ist davon auszugehen, dass Vorbereitung
und Nacharbeit für die Arbeitsgemeinschaft insgesamt einen Arbeitstag in
Anspruch nehmen.
§ 18
Ausbildungsnachweise und
Zeugnisse
(1) Über die von der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar erbrachten
Leistungen und wahrgenommenen Aufgaben wird ein Ausbildungsnachweis geführt. Die
Ausbilderin oder der Ausbilder trägt jeweils die Bewertungen ein und fügt den
Ausbildungsnachweis dem Zeugnis bei.
(2) Spätestens einen Monat nach der Beendigung der Ausbildungsstelle hat die
Ausbilderin oder der Ausbilder in einem Zeugnis den Ausbildungserfolg zu
beurteilen und mit einer der in
§ 15 des Juristenausbildungsgesetzes
festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten. Das Zeugnis hat sich
insbesondere auf die Mitarbeit, die Rechtskenntnisse und die praktischen
Fähigkeiten der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars sowie darauf zu
beziehen, ob auch die sozialen und wirtschaftlichen Grundlagen und Auswirkungen
der juristischen Berufspraxis in dem jeweiligen Ausbildungsbereich (§ 28 Abs. 1
des Juristenausbildungsgesetzes) kennen gelernt wurden. Eine Abschrift des
Zeugnisses ist der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar zu übersenden.
Das Zeugnis ist auf Wunsch mit der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar
zu besprechen.
(3) Das Ministerium der Justiz sieht für Ausbildungsnachweise und Zeugnisse
Vordrucke vor.
§ 19
Ausbildende Behörde
Für die Ausbildung in der Verwaltung (§ 29 Abs. 2 Nr. 3 des
Juristenausbildungsgesetzes) bestimmt das Ministerium des Innern im Benehmen mit
dem Ministerium der Justiz die Behörden, die Ausbildungsstellen sind.
§ 20
Abweichende Gestaltung der
Pflichtausbildung in der Verwaltung
Der Antrag auf Ableistung einer zweimonatigen Ausbildung bei einem
Verwaltungsgericht im Rahmen der Pflichtausbildung in der Verwaltung nach
§ 29
Abs. 4 Satz 2 des Juristenausbildungsgesetzes ist an das Regierungspräsidium zu
richten und spätestens fünf Monate vor Beginn der Pflichtausbildungsstelle zu
stellen.
§ 21
Abweichende Gestaltung der
Pflichtausbildung in der Rechtsanwaltsstation
(1) Die teilweise Ableistung der Pflichtausbildung in der Rechtsanwaltsstation
bei einer Notarin oder einem Notar, einem Unternehmen, einem Verband oder einer
sonstigen Ausbildungsstelle nach
§ 29 Abs. 4 Satz 3 des
Juristenausbildungsgesetzes ist nur bei einer Ausbildungsstelle zulässig, die in
eine von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu führende
Liste aufgenommen ist.
(2) Die Aufnahme in die Liste nach Abs.1 setzt außer bei Notarinnen und Notaren
voraus, dass ein von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts
genehmigter Ausbildungsplan vorliegt. Dieser soll mindestens Festlegungen
enthalten über
1. das Ausbildungsziel im Rahmen der jeweiligen
Pflichtausbildungsstelle (§ 29 Abs. 2 Nr. 4 des Juristenausbildungsgesetzes)
unter Berücksichtigung der allgemeinen Ausbildungsziele (§ 28 des
Juristenausbildungsgesetzes),
2. die Aufgaben und Tätigkeitsformen der
Ausbildungsstelle in der Rechtspraxis sowie die Rechtsgebiete, auf die sich
die Ausbildung erstreckt,
3. den Ablauf der Ausbildung nach Arbeitsgebieten und
Formen der Beteiligung der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars an
der Tätigkeit der Ausbilderin oder des Ausbilders sowie die jeweilige
zeitliche Inanspruchnahme,
4. die verantwortliche Ausbilderin oder den
verantwortlichen Ausbilder.
(3) Der Antrag auf Ableistung einer Ausbildung nach
§ 29 Abs. 4 Satz 3 des
Juristenausbildungsgesetzes ist an die Präsidentin oder den Präsidenten des
Oberlandesgerichts zu richten und spätestens drei Monate vor Beginn der
Pflichtausbildungsstelle zu stellen.
§ 22
Pflichtausbildung außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland
(1) Die teilweise Ableistung einer Pflichtausbildungsstelle außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland (§ 29 Abs. 4 Satz 1 des Juristenausbildungsgesetzes)
ist nur bei einer Ausbildungsstelle zulässig, die in eine von der Präsidentin
oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu führende Liste aufgenommen ist.
(2) Die Aufnahme in die Liste nach Abs. 1 setzt voraus, dass ein von der
Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, bei der
Ausbildungsstelle nach
§ 29 Abs. 2 Nr. 3 des Juristenausbildungsgesetzes im
Benehmen mit dem Regierungspräsidium, genehmigter Ausbildungsplan vorliegt.
Dieser soll mindestens Festlegungen enthalten über
1. das Ausbildungsziel im Rahmen der jeweiligen
Pflichtausbildungsstelle (§ 29 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 des
Juristenausbildungsgesetzes) unter Berücksichtigung der allgemeinen
Ausbildungsziele (§ 28 des Juristenausbildungsgesetzes),
2. die Aufgaben und Tätigkeitsformen der
Ausbildungsstelle in der Rechtspraxis sowie die Rechtsgebiete, auf die sich
die Ausbildung erstreckt,
3. den Ablauf der Ausbildung nach Arbeitsgebieten und
Formen der Beteiligung der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars an
der Tätigkeit der Ausbilderin oder des Ausbilders sowie die jeweilige
zeitliche Inanspruchnahme,
4. die verantwortliche Ausbilderin oder den
verantwortlichen Ausbilder.
(3) Der Antrag auf Ableistung einer Ausbildung nach
§ 29 Abs. 4 Satz 1 des
Juristenausbildungsgesetzes ist spätestens drei Monate vor Beginn der
betroffenen Pflichtausbildungsstelle zu stellen. Er ist für eine Ausbildung nach
§ 29 Abs. 2 Nr. 2 oder 4 des Juristenausbildungsgesetzes an die Präsidentin oder
den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu richten, für eine Ausbildung nach
§ 29
Abs. 2 Nr. 3 des Juristenausbildungsgesetzes an das Regierungspräsidium. Einem
Antrag auf Zuweisung zu einer nicht deutschsprachigen Ausbildungsstelle ist ein
geeigneter Nachweis über die erforderlichen Sprachkenntnisse beizufügen.
§ 23
Wahlstation
(1) Die Ausbildung in der Wahlstation ist nur bei einer Ausbildungsstelle
zulässig, die in eine von der Präsidentin oder dem Präsidenten des
Oberlandesgerichts zu führende Liste aufgenommen ist.
(2) Die Aufnahme in die Liste nach Abs. 1 setzt voraus, dass ein von der
Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, bei der
Ausbildungsstelle nach
§ 29 Abs. 3 Nr. 3 des Juristenausbildungsgesetzes im
Benehmen mit dem Regierungspräsidium, genehmigter Ausbildungsplan vorliegt.
Dieser muss mindestens Festlegungen enthalten über
1. das Ausbildungsziel im Rahmen der jeweiligen
Wahlstation (§ 29 Abs. 3 des Juristenausbildungsgesetzes) unter
Berücksichtigung der allgemeinen Ausbildungsziele (§§
28,
36 des Juristenausbildungsgesetzes),
2. die Aufgaben und die Tätigkeitsformen der
Ausbildungsstelle in der Rechtspraxis sowie die Rechtsgebiete, auf die sich
die Ausbildung erstreckt,
3. den Ablauf der Ausbildung nach Arbeitsgebieten und
Formen der Beteiligung der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars an
der Tätigkeit der Ausbilderin oder des Ausbilders sowie die jeweilige
zeitliche Inanspruchnahme,
4. die verantwortliche Ausbilderin oder den
verantwortlichen Ausbilder.
Bei Ausbildungsstellen nach
§ 29 Abs. 5 des
Juristenausbildungsgesetzes soll auf das Vorliegen entsprechender
Voraussetzungen geachtet werden. Eine Ausbildungsstelle kann von der Liste
gestrichen werden, wenn sie auf Anforderung des Justizprüfungsamtes Vorgänge
oder Aufgaben, welche als Prüfungsarbeiten für die zweite juristische
Staatsprüfung geeignet sind, nicht zur Verfügung stellt.
(3) Spätestens drei Monate vor dem Beginn der Wahlstation ist der Präsidentin
oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts mitzuteilen, zu welcher Wahlstation
und welcher Ausbildungsstelle die Zuweisung erfolgen soll, sowie, zu welcher
anderen Ausbildungsstelle oder welcher anderen Wahlstation die Zuweisung
vorgenommen werden soll, falls die Ausbildungsplätze bei der gewünschten
Ausbildungsstelle oder in der gewünschten Wahlstation nicht ausreichen. Teilt
die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar die Wahl nicht rechtzeitig mit,
erfolgt die Zuweisung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des
Oberlandesgerichts. Bei Zuweisung zu einer Ausbildungsstelle außerhalb des
Landes Hessen kann von der Teilnahme an der die Wahlstation begleitenden
Arbeitsgemeinschaft befreit werden. Einem Antrag auf Zuweisung zu einer nicht
deutschsprachigen Ausbildungsstelle ist ein geeigneter Nachweis über die
erforderlichen Sprachkenntnisse beizufügen.
(4) Über den Antrag auf Zuweisung zu einem rechtswissenschaftlichen
Vertiefungsstudium (§ 29 Abs. 7 des Juristenausbildungsgesetzes) entscheidet die
Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Mit dem Antrag hat die
Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar einen Studienplan vorzulegen, aus
dem sich ergibt, dass das beabsichtigte rechtswissenschaftliche
Vertiefungsstudium folgenden Anforderungen genügt:
1. Es müssen besondere, am Kenntnisstand von
Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren ausgerichtete Lehrveranstaltungen
stattfinden, die praxisbezogen sind und die allgemeinen Ziele der
Referendarausbildung (§§
28,
36 des Juristenausbildungsgesetzes) berücksichtigen.
2. Die Ausbildung muss im Rahmen einer Wahlstation (§ 29
Abs. 3 Nr. 1 bis 7 des Juristenausbildungsgesetzes) liegen und ein
Veranstaltungsangebot umfassen, das der durchschnittlichen Arbeitsbelastung in
einer Ausbildungsstelle vergleichbar ist.
3. Die Universität muss der Rechtsreferendarin oder dem
Rechtsreferendar ein Zeugnis erteilen, aus dem sich die regelmäßige Teilnahme
und der Ausbildungserfolg ergeben.
Dritter Abschnitt
Die Ausbildung in den
Arbeitsgemeinschaften
§ 24
Einführungsarbeitsgemeinschaften
(1) Zu Beginn der Ausbildung in den Pflichtausbildungsstellen nach
§ 29 Abs. 2
Nr. 1 bis 3 des Juristenausbildungsgesetzes finden
Einführungsarbeitsgemeinschaften statt, die auf die Anforderungen der
Rechtspraxis der Ausbildungsstelle vorbereiten und Verständnis für die Bedeutung
des Ausbildungsbereichs sowie der in ihm geleisteten juristischen
Berufstätigkeit für Staat und Gesellschaft vermitteln sollen.
(2) Die Einführungsarbeitsgemeinschaft in Zivilsachen dauert zwei Wochen. Sie
soll Gang und Zielsetzung des Vorbereitungsdienstes im Allgemeinen vorstellen
und anhand beispielhafter Fälle und Fragestellungen Verständnis für die
theoretischen und praktischen Grundlagen sowie die Handlungsformen des
zivilgerichtlichen Verfahrens vermitteln.
(3) Die Einführungsarbeitsgemeinschaft in Strafsachen dauert eine Woche. Sie
soll einen Überblick über den Gang des Strafverfahrens, dessen typische
Handlungsformen und die daran beteiligten Behörden vermitteln sowie Fragen der
Kriminalitätsentstehung, der Zumessung von Strafen und der Arten von Maßregeln
der Besserung und Sicherung einbeziehen.
(4) Die Einführungsarbeitsgemeinschaft in der Verwaltung dauert eine Woche. Sie
soll einen Überblick über die Aufgaben der Verwaltung, die Formen des
Verwaltungshandelns und die Zusammenhänge der Verwaltungsorganisation
vermitteln.
(5) In den Einführungsarbeitsgemeinschaften sind den Rechtsreferendarinnen und
Rechtsreferendaren zur Unterstützung der während der gesamten Ausbildung
notwendigen eigenen Vorbereitung methodische Hinweise für die Erarbeitung von
bedeutsamer Rechtsprechung und Literatur zu geben.
§ 25
Anwaltslehrgang
(1) Der im ersten Monat der Anwaltsstation stattfindende Anwaltslehrgang soll
den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren einen Überblick über
anwaltliche Arbeitsmethoden, die Bedeutung des Anwaltsberufes für ein
funktionierendes Rechtswesen, seine besonderen Aufgaben zur Verhinderung und zur
Beilegung sozialer Konflikte auch außerhalb rechtlich geregelter Verfahren sowie
über das anwaltliche Berufsrecht und die Arbeitsorganisation einer Anwaltspraxis
vermitteln. Die Teilnahme am Anwaltslehrgang geht jedem anderen Dienst vor.
(2) Räumlichkeiten und sächliche Verwaltungsmittel für die Durchführung der
Anwaltslehrgänge werden von den Landgerichten zur Verfügung gestellt. Die von
den Rechtsanwaltskammern als Leiterinnen und Leiter der Lehrgänge zu benennenden
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte werden von der Präsidentin oder dem
Präsidenten des Oberlandesgerichts bestellt und gestalten die Ausbildung nach
dem von der jeweiligen Rechtsanwaltskammer verfassten Ausbildungsplan. Für die
Lehrgangstätigkeit erhalten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte eine angemessene
Vergütung.
§ 26
Pflichtarbeitsgemeinschaften
(1) In den Arbeitsgemeinschaften sollen die Rechtsreferendarinnen und
Rechtsreferendare im Rahmen der Zielsetzung des
§ 37 Abs. 2 und 3 des
Juristenausbildungsgesetzes Aufgaben und Probleme der Ausbildungsstelle anhand
typischer Fallgestaltungen oder Fragestellungen erarbeiten. Dabei sollen sie die
in der praktischen Ausbildung gewonnenen Erfahrungen auch unter Verwendung
sozialwissenschaftlicher Erkenntnisse sowie rechtspolitischer Erörterungen
ergänzen und vertiefen, um die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen
Grundlagen und Auswirkungen der juristischen Berufsausübung (§ 28 Abs. 1 des
Juristenausbildungsgesetzes) zu erfassen.
(2) Zu Beginn der Arbeitsgemeinschaft sollen mit den Rechtsreferendarinnen und
Rechtsreferendaren Schwerpunkte und Arbeitsweisen der Arbeitsgemeinschaft im
Rahmen des Ausbildungsplans (§ 37 Abs. 4 des Juristenausbildungsgesetzes)
erörtert werden.
(3) Die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sollen unter Anleitung
anhand der in den Ausbildungsplänen beschriebenen Aufgabenstellungen und
Themenbereiche die Veranstaltungen der Arbeitsgemeinschaft in möglichst weitem
Umfang selbst vorbereiten und mitgestalten und dabei auch in Gruppen arbeiten.
Sie sollen im Rechtsgespräch lernen, Argumente zu entwickeln,
Begründungszusammenhänge zu erkennen und abzuleiten, jedoch auch bei stark
unterschiedlichen Standpunkten tolerant zu bleiben. Die Rechtsreferendarinnen
und Rechtsreferendare haben in den die Pflichtausbildungsstellen nach
§ 29 Abs.
2 Nr. 1 bis 4 des Juristenausbildungsgesetzes begleitenden Arbeitsgemeinschaften
unter prüfungsähnlichen Bedingungen Aufsichtsarbeiten zu schreiben, deren
Aufgaben sich in den von der Arbeitsgemeinschaft behandelten Stoff einfügen
sollen;
§ 16 Abs. 4 des Juristenausbildungsgesetzes gilt entsprechend.
(4) Spätestens einen Monat nach dem Ausscheiden einer Rechtsreferendarin oder
eines Rechtsreferendars aus der Arbeitsgemeinschaft hat die
Arbeitsgemeinschaftsleiterin oder der Arbeitsgemeinschaftsleiter in einem
Zeugnis den Ausbildungserfolg, insbesondere die Beteiligung an der
Arbeitsgemeinschaft, die Rechtskenntnisse, die Übernahme von selbständig zu
erledigenden Aufgaben und die Fähigkeit zur rechtlichen Argumentation unter
Berücksichtigung der schriftlich erbrachten Leistungen zu beurteilen und mit
einer der in
§ 15 des Juristenausbildungsgesetzes festgelegten Noten und
Punktzahlen zu bewerten. Eine Abschrift des Zeugnisses ist der
Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar zu übersenden. Das Zeugnis ist auf
Wunsch mit der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar zu besprechen. § 18
Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 27
Lehrgang im Arbeitsrecht
(1) In dem im Rahmen der Ausbildung in der Anwaltsstation eingerichteten
Lehrgang im Arbeitsrecht sollen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare
typische Verfahrens-gestaltungen der arbeitsrechtlichen Praxis kennenlernen und
in praxisbezogener Arbeitsweise die Fähigkeit erwerben, sich ausgehend von
diesen Grundlagen selbstständig in arbeitsrechtliche Berufsanforderungen
einzuarbeiten. Dabei sollen sie insbesondere auch die sozialen und ökonomischen
Auswirkungen arbeitsrechtlicher Entscheidungen erkennen und die Bedeutung der
juristischen Berufsausübung für die Gestaltung des Arbeits- und
Wirtschaftslebens erfassen. Die Teilnahme an den Lehrgängen geht jedem anderen
Dienst vor.
(2) Die Lehrgänge werden von Richterinnen und Richtern, Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälten, Beamtinnen und Beamten des höheren Verwaltungsdienstes oder im
Wirtschaftsleben tätigen Juristinnen und Juristen mit der Befähigung zum
Richteramt geleitet, die über besondere berufliche Erfahrungen auf dem Gebiet
des Arbeitsrechts verfügen. Sie werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten
des Oberlandesgerichts bestellt und gestalten die Ausbildung nach dem dafür
erlassenen Ausbildungsplan. Für die Lehrgangstätigkeit erhalten Personen, die
nicht dem öffentlichen Dienst angehören, eine angemessene Vergütung.
Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamte sollen für die Dauer ihrer
Lehrgangstätigkeit von ihren sonstigen Dienstgeschäften angemessen entlastet
werden; soweit eine Entlastung nicht möglich ist, wird ihnen ebenfalls eine
angemessene Vergütung gewährt.
(3) Einem Lehrgang werden jeweils die Mitglieder einer oder mehrerer
Arbeitsgemeinschaften zugewiesen, wobei eine Höchstzahl von 20 Teilnehmerinnen
und Teilnehmern nicht wesentlich überschritten werden soll.
(4) Über die Ausbildung im Verlauf des Lehrgangs wird ein Ausbildungsnachweis
geführt, für den das Ministerium der Justiz einen Vordruck vorsieht. Ein
Lehrgangszeugnis wird nicht erteilt.
(5) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts regelt die
Durchführung der Lehrgänge. Die Zuweisung der Rechtsreferendarinnen und
Rechtsreferendare zu den Lehrgängen erfolgt durch die Präsidentin oder den
Präsidenten des Landgerichts.
§ 28
Arbeitstagungen
(1) Die Arbeitstagungen (§ 29 Abs. 1 Satz 2 des Juristenausbildungsgesetzes)
sollen fachübergreifende Erkenntnisse der Sozialwissenschaften sowie Kenntnisse
rechtspolitischer Probleme vermitteln, um die gesellschaftlichen und
wirtschaftlichen Grundlagen und Auswirkungen der juristischen Berufsausübung (§
28 des Juristenausbildungsgesetzes) verständlich zu machen und insbesondere
Anregungen für die kritische Aufarbeitung der Erfahrungen aus den
Ausbildungsstellen in den Arbeitsgemeinschaften (§ 37 des
Juristenausbildungsgesetzes) zu geben. An den Arbeitstagungen können auch
geschlossene Arbeitsgemeinschaften teilnehmen.
(2) Die Arbeitstagungen werden auf die Ausbildungsstelle angerechnet, während
deren Dauer sie stattfinden.
DRITTER TEIL
Die zweite juristische
Staatsprüfung
§ 29
Vorstellung
(1) Spätestens vier Monate vor Beendigung der letzten Pflichtausbildungsstelle
benennt die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts dem
Justizprüfungsamt die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare zur
Anfertigung der Aufsichtsarbeiten.
(2) Spätestens zwei Monate vor Beendigung der letzten Ausbildungsstelle stellt
die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die
Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare dem Justizprüfungsamt zur Zulassung
zum Prüfungsverfahren vor und fügt die Personalakten mit Zeugnissen und
Ausbildungsnachweisen bei.
§ 30
Anfertigung der
Aufsichtsarbeiten
(1) Für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten gilt § 4 entsprechend.
(2) Im Falle des
§ 16 Abs. 6 in Verbindung mit
§ 47 Abs. 2 des
Juristenausbildungsgesetzes hat die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar
am nächsten Termin zur Anfertigung der Aufsichtsarbeiten teilzunehmen; der
Fortgang der Ausbildung bleibt davon unberührt. Das Justizprüfungsamt kann
besondere Nachholtermine einrichten.
§ 31
Bewertung der Aufsichtsarbeiten
Fertigen mehr als 50 Rechtsreferendarinnen oder Rechtsreferendare
Aufsichtsarbeiten an, so ist in der Regel die Zahl der Prüferinnen und Prüfer so
zu erhöhen, dass jeweils zwei Prüferinnen und Prüfer nicht mehr als 50
Bewertungen vorzunehmen haben.
§ 32
Bekanntgabe der Bewertungen der
Aufsichtsarbeiten
Die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten werden der Rechtsreferendarin oder dem
Rechtsreferendar mitgeteilt, sobald sie vorliegen, spätestens jedoch mit der
Ladung zur mündlichen Prüfung. Im übrigen gilt § 6 entsprechend.
§ 33
Die mündliche Prüfung
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche
Prüfung und achtet darauf, dass die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare
im Rahmen des Prüfungszwecks (§ 45 Abs. 1 des Juristenausbildungsgesetzes) und
der besonderen Ziele der mündlichen Prüfung (§ 50 Abs. 2 und 4 des
Juristenausbildungsgesetzes) auch unter Berücksichtigung der in der Wahlstation
erworbenen Kenntnisse geprüft werden. § 7 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) In der mündlichen Prüfung sollen in der Regel fünf Prüflinge zusammen
geprüft werden; die Vorträge werden in Abwesenheit der nicht beteiligten
Prüflinge gehalten.
(3) Das Prüfungsgespräch umfasst in je einem Abschnitt Zivilrecht, Strafrecht
und Öffentliches Recht und soll in der Regel drei Stunden dauern. § 7 Abs. 3
Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Die Aufgabe für den Aktenvortrag (§
50 Abs. 2 und 3 des Juristenausbildungsgesetzes) wird den Prüflingen am
Prüfungstag ausgehändigt. Die Vorbereitungszeit beträgt eine Stunde;
körperbehinderten Prüflingen kann die Zeit auf Antrag um bis zu dreißig Minuten
verlängert werden.
§ 34
Prüfungsniederschrift
(1) Über den Hergang der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Darin werden festgestellt:
1. die Besetzung des Prüfungsausschusses,
2. die Namen der Prüflinge unter Angabe ihrer
Wahlstation,
3. die Gegenstände des Prüfungsgesprächs,
4. Beginn und Ende der mündlichen Prüfung sowie die
Dauer der Pausen,
5. die Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen
sowie deren Durchschnittspunktzahlen,
6. die Punktzahl der Prüfungsnote,
7. in den Fällen des
§ 51 Abs. 3 des
Juristenausbildungsgesetzes die Begründung für die Anhebung der Prüfungsnote,
8. die Punktzahl und die Notenbezeichnung der
Abschlussnote,
9. im Falle des Nichtbestehens der Prüfung die
Entscheidungen des Prüfungsausschusses über die Dauer und die Bedingungen für
die Ausgestaltung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes (§ 52 Abs. 3 Satz 2 und
3 des Juristenausbildungsgesetzes).
(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu
unterschreiben.
(3) Die oder der Vorsitzende gibt die nach Abs. 1 Nr. 5 bis 9 in die
Prüfungsniederschrift aufzunehmenden Angaben mit der Eröffnung des Ergebnisses
der Prüfung bekannt, soweit sie den Prüflingen noch nicht mitgeteilt worden
sind, und erläutert die Bewertung der Leistungen in der mündlichen Prüfung.
§ 35
Einsicht in die
Prüfungsarbeiten
Für die Einsicht in Prüfungsarbeiten gilt § 9 entsprechend.
§ 36
Die in dieser Verordnung vorgeschriebene Schriftform kann nicht durch die
elektronische Form ersetzt werden.
§ 37
Aufhebung von Vorschriften
Die Juristische Ausbildungsordnung in der Fassung vom 8. August 1994 (GVBl. I S.
323, 334), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. November 2002 (GVBl. I S.
686), wird aufgehoben,
§ 13 erst mit Ablauf des 31. Dezember 2004 .
§ 38
Übergangsvorschriften
(1) Für Studentinnen und Studenten, die sich nach Maßgabe des Art. 3 des
Gesetzes zur Reform der Juristenausbildung vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2592)
bis zum 1. Juli 2006 zur ersten juristischen Staatsprüfung gemeldet haben,
gelten bis zum 31. Dezember 2008 die bisherigen Vorschriften weiter.
(2) Für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die vor dem 8. März 2004 in
den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen worden sind, gelten die
bisherigen Vorschriften weiter.
§ 39
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend
hiervon tritt § 10 am 1. Januar 2005 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.


