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Die Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO -) wurde geändert durch:

bulletGesetz vom 8. Mai 2007 (GVBl. I S. 282): § 33.

Vgl. Übergangsvorschrift des Art. 4 des Gesetzes vom 8. Mai 2007 (GVBl. I S. 282):

"Artikel 4

Übergangsvorschrift


Bei Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung sind § 50 Abs. 3 und § 51 Abs. 2 Satz 1 des Juristenausbildungsgesetzes und § 33 Abs. 2 und 4 der Juristischen Ausbildungsordnung in der bei dem ersten Prüfungsversuch geltenden Fassung anzuwenden."

     

 

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