Vgl. Übergangsvorschrift des Art. 4 des Gesetzes vom 8.
Mai 2007 (GVBl. I S. 282):
"Artikel 4
Übergangsvorschrift
Bei Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung sind § 50 Abs. 3
und § 51 Abs. 2 Satz 1 des Juristenausbildungsgesetzes und § 33 Abs. 2
und 4 der Juristischen Ausbildungsordnung in der bei dem ersten
Prüfungsversuch geltenden Fassung anzuwenden."