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Hessisches Lehrerbildungsgesetz

Vom 29. November 2004
GVBl. I S. 330

 

Inhalt

ERSTER TEIL
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziele und Inhalte der Lehrerbildung
§ 2 Grundqualifikationen der Lehrkräfte, Nachweis der Qualifizierung
§ 3 Organisation der Lehrerbildung
§ 4 Trägereinrichtungen der Lehrerbildung
§ 5 Überprüfung der institutionellen Leistungen
§ 6 Kooperationen
§ 7 Aufsicht, Genehmigungs- und Anzeigepflichten

ZWEITER TEIL
Studium, Praktika

§ 8 Ziel des Studiums
§ 9 Modulare Studienstruktur
§ 10 Studium für das Lehramt an Grundschulen
§ 11 Studium für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen
§ 12 Studium für das Lehramt an Gymnasien
§ 13 Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen
§ 14 Studium für das Lehramt an Förderschulen
§ 15 Praktika und schulpraktische Studien
§ 16 Nähere Ausgestaltung des Studiums und der Praktika

DRITTER TEIL
Erste Staatsprüfung

§ 17 Zweck der Prüfung
§ 18 Prüfungsausschüsse und Prüfer
§ 19 Teile der Prüfung
§ 20 Zulassung zu den Klausuren und mündlichen Prüfungen
§ 21 Wissenschaftliche Hausarbeit
§ 22 Klausuren
§ 23 Mündliche Prüfung
§ 24 Noten und Punkte
§ 25 Rücktritt, Verhinderung, Versäumnis
§ 26 Täuschungsversuche, Ordnungsverstöße
§ 27 Lehramtsbezogene Regelungen für die Prüfung
§ 28 Nachholprüfung
§ 29 Gesamtnote
§ 30 Wiederholungsprüfung
§ 31 Freiversuch
§ 32 Zeugnis
§ 33 Erweiterungsprüfung
§ 34 Nähere Ausgestaltung der Ersten Staatsprüfung

VIERTER TEIL
Pädagogische Ausbildung

E r s t e r   A b s c h n i t t
Allgemeine Bestimmungen

§ 35 Ziel der Ausbildung
§ 36 Aufnahme in den Vorbereitungsdienst
§ 37 Zulassungsbeschränkungen
§ 38 Dauer und Gliederung der Pädagogischen Ausbildung
§ 39 Studienseminare und Ausbildungsschulen
§ 40 Nähere Ausgestaltung der Pädagogischen Ausbildung

Z w e i t e r   A b s c h n i t t
Bewertungen

§ 41 Leistungsbewertung
§ 42 Noten und Punkte

FÜNFTER TEIL
Zweite Staatsprüfung

§ 43 Zweck der Prüfung
§ 44 Teile der Prüfung, Prüfungsausschuss
§ 45 Zulassung, Prüfungsverfahren
§ 46 Schriftliche Arbeit
§ 47 Unterrichtspraktische Prüfung
§ 48 Mündliche Prüfung
§ 49 Einzelbewertung
§ 50 Gesamtnote
§ 51 Wiederholungsprüfung
§ 52 Zeugnis
§ 53 Beendigung der Pädagogischen Ausbildung
§ 54 Nähere Ausgestaltung der Zweiten Staatsprüfung

SECHSTER TEIL
Zusatzprüfungen

§ 55 Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen
§ 56 Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen
§ 57 Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Förderschulen

SIEBTER TEIL
Lehrbefähigungen, Unterrichtserlaubnis

§ 58 Lehrbefähigung für die einzelnen Schularten
§ 59 Außerhalb Hessens erworbene Lehrbefähigungen
§ 60 Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen
§ 61 EU-Staatsangehörige
§ 62 Unterrichtserlaubnis, Religions- und Weltanschauungsunterricht

ACHTER TEIL
Fortbildung und Personalentwicklung

§ 63 Aufgaben der Fortbildung und Personalentwicklung
§ 64 Träger und Zuständigkeiten
§ 65 Akkreditierung
§ 66 Teilnahme- und Nachweispflicht
§ 67 Fortbildungsplan der Schule

NEUNTER TEIL
Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen und -anordnungen/Ausführungsvorschriften

§ 68 Zuständigkeit und Ausführungsvorschriften

 

ZEHNTER TEIL
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 69 Übergangsvorschrift
§ 70 Aufhebung des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen
§ 71 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

 

 

 

ERSTER TEIL

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1

Ziele und Inhalte der Lehrerbildung


(1) Die Lehrerbildung hat das Ziel, alle Lehrkräfte zur sachkundigen Mitgestaltung der Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler zu befähigen. Sie umfasst die Gesamtheit der Lehr- und Lernaktivitäten zum Aufbau, zur Aktualisierung und zur Erweiterung der im Lehrerberuf erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Sie soll die Lehrkräfte qualifizieren, eigenständig und verantwortungsbewusst die ihnen im Hessischen Schulgesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, an der Weiterentwicklung des Schulwesens mitzuwirken und den Anforderungen, die die Veränderungen der Schulpraxis an ihre Unterrichts- und Erziehungsarbeit stellen, gerecht zu werden.


(2) Die Lehrerbildung vermittelt allen Lehrkräften erziehungs- und gesellschaftswissenschaftliche, fachwissenschaftliche und fachdidaktische Kompetenzen. Neben die pädagogische Professionalisierung tritt die zielgerichtete Qualifizierung für solche Aufgaben oder Teilaufgaben der Lehrertätigkeit, die Angelegenheiten der Schulverwaltung und des Schulrechts sowie Aspekte der Haushaltsführung im Schulbereich und den Einsatz von Medientechnologie und Gesundheitsaspekte betreffen.


(3) Die Lehrerbildung umfasst auch die für Funktionsstellen in Schule und Bildungsverwaltung erforderliche Qualifizierung des an der Übernahme dieser Funktionen interessierten und geeigneten oder für diese Funktionsstellen vorgesehenen und ausgewählten pädagogischen Personals.

 

§ 2

Grundqualifikationen der Lehrkräfte, Nachweis der Qualifizierung


(1) Die Lehrkräfte erfüllen den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule auf der Grundlage fachlichen Könnens, wissenschaftsorientierter Arbeitsweisen und pädagogischer Befähigung.


(2) Ausgehend von der in der Ausbildung erworbenen Lehrbefähigung sind die Lehrkräfte verpflichtet, die beruflichen Grundqualifikationen während der Berufsausübung zu erhalten und ständig weiterzuentwickeln. Die Qualifizierungsmaßnahmen dienen darüber hinaus der Vorbereitung auf neue oder erweiterte Aufgaben.


(3) Der Nachweis über die berufsbegleitenden individuellen Aktivitäten zum Erhalt, der Pflege und Weiterentwicklung der beruflichen Qualifikationen wird durch Qualifizierungsportfolios nach § 66 geführt.

 

§ 3

Organisation der Lehrerbildung


(1) Die Lehrerbildung beginnt mit der in zwei Phasen gegliederten Lehrerausbildung. Die erste Phase umfasst das Lehramtsstudium an einer Universität oder Kunst- oder Musikhochschule, dem sich als zweite Phase der pädagogische Vorbereitungsdienst an Studienseminaren für die verschiedenen Lehrämter anschließt. Beide Phasen werden jeweils mit Staatsprüfungen abgeschlossen.


(2) Die Lehrerfortbildung setzt berufsbegleitend bei Aufnahme des Dienstes ein und währt bis zur Beendigung der Diensttätigkeit. Alle Lehrkräfte sind zur Fortbildung verpflichtet. Die Lehrkräfte können von staatlichen Trägereinrichtungen oder von freien Trägern angebotene Fortbildungsveranstaltungen besuchen oder sich privat fortbilden.


(3) Die Lehrerweiterbildung ist in der Regel berufsbegleitend organisiert. Sie zielt auf den Erwerb eines Lehramts oder auf den Erwerb einer zusätzlichen Lehrbefähigung in einem weiteren Fach, für eine andere Schulform oder Schulstufe oder in einer besonderen Fachrichtung. Sie schließt mit einer vom Amt für Lehrerbildung abgenommenen Staatsprüfung oder mit dem Erwerb eines Zertifikats ab. Für die Abnahme von Abschlussprüfungen für erweiternde Studien der Lehrkräfte und anderer Beschäftigter ist das Amt für Lehrerbildung zuständig. Die nähere Ausgestaltung der Lehrerweiterbildung erfolgt durch Rechtsverordnung.

 

§ 4

Trägereinrichtungen der Lehrerbildung


(1) Die Universitäten oder Kunst- oder Musikhochschulen vermitteln in den Lehramtsstudiengängen die wissenschaftlichen und künstlerischen Grundlagen für die berufliche Tätigkeit in der Schule. Die Studierenden werden mit den für Unterricht und Erziehung wichtigen theoretischen Grundlagen und Forschungsergebnissen bekannt gemacht und befähigt, die wissenschaftlichen Untersuchungs- und Vermittlungsverfahren sachgerecht und praxisorientiert anzuwenden. An der Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte wirken die Universitäten durch eigenständige fachliche Angebote und durch die Einrichtung von Teilzeitstudiengängen, durch die Öffnung universitärer Veranstaltungen und Beteiligung an Veranstaltungen und Projekten anderer Trägereinrichtungen der Lehrerbildung mit. § 21 Abs. 2 und 3 des Hessischen Hochschulgesetzes gilt entsprechend.


(2) Die Studienseminare vermitteln im Pädagogischen Vorbereitungsdienst praxisorientierte Professionalität unter besonderer Berücksichtigung der unterschiedlichen Bildungsziele der einzelnen Bildungsgänge und Schulformen. Der Vorbereitungsdienst baut auf den im Studium erworbenen fachlichen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen und berufspraktischen Kenntnissen und Fähigkeiten auf. Er soll als Pädagogische Ausbildung durch Verknüpfung von Theorie und Praxis auf die Tätigkeiten vorbereiten, die sich für die Lehrkräfte aus dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule ergeben. Die Studienseminare unterstützen neben anderen Trägereinrichtungen durch ihre Veranstaltungen auch das berufsbegleitende Lernen der Lehrkräfte.


(3) Das Amt für Lehrerbildung übt die Aufsicht über die Studienseminare aus. Es ist für die Qualifizierung des Ausbildungspersonals der Studienseminare verantwortlich und führt Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für Lehrkräfte durch. Es ist zuständig für die Ausgestaltung der Anforderungsprofile von Qualifizierungsprogrammen für Funktionsstellen in Schule und Bildungsverwaltung und führt in Abstimmung mit den Staatlichen Schulämtern Qualifizierungsmaßnahmen durch. Es qualifiziert Lehrkräfte für Beratungs- und Fortbildungstätigkeit sowie für besondere Vorhaben der Schulentwicklung des Landes.


(4) Die Staatlichen Schulämter sind für die Lehrerfortbildung in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich. Über die Zustimmung zum Schulprogramm nehmen sie Einfluss auf den Fortbildungsplan der Schule. Die Staatlichen Schulämter werten die Qualifizierungsportfolios der Schulleiterinnen und Schulleiter aus. Auf der Grundlage der Auswertung des Fortbildungs- und Qualifizierungsbedarfs in ihrem Zuständigkeitsbereich schlagen sie dem Amt für Lehrerbildung landesweite Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen vor.


(5) Die Schulen wirken als Kontaktschulen für die Praktika in den Lehramtsstudiengängen und als Ausbildungsschulen für den Vorbereitungsdienst an der Lehrerausbildung mit. Sie beschließen im Rahmen des Schulprogramms über schuleigene Fortbildungspläne nach § 67. Die Schulleitungen beziehen die schulischen Fortbildungspläne und die individuellen Fort- und Weiterbildungswünsche sowie die Portfolios der Lehrerinnen und Lehrer nach § 66 in die Jahresgespräche ein und schließen mit ihnen Zielvereinbarungen über die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen oder die Schwerpunktsetzungen für Fortbildung ab.


(6) An der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte für den Religionsunterricht wirken die Kirchen aufgrund der staatskirchenrechtlichen Vereinbarungen mit.

 

§ 5

Überprüfung der institutionellen Leistungen


(1) Die staatlichen Trägereinrichtungen der Lehrerbildung haben die Aufgabe, Qualität und Erfolg ihrer Arbeit regelmäßig zu ermitteln und zu bewerten (interne Evaluierung). Die Absolventinnen und Absolventen der Trägereinrichtungen sind hierbei zu beteiligen. Personenbezogene Daten werden nicht erhoben. Die der Evaluierung zu Grunde gelegten Qualitätsstandards und die Grundzüge des Bewertungsverfahrens sind mit dem Kultusministerium zu vereinbaren.


(2) Das Amt für Lehrerbildung berichtet dem Kultusministerium regelmäßig über die Ergebnisse der Evaluierung in seinem Geschäftsbereich. Es berichtet insbesondere über die bei Prüfungen erbrachten Leistungen der Absolventinnen und Absolventen. Der Bericht soll auch Aussagen zu Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit des Mitteleinsatzes der Lehrerbildungsmaßnahmen enthalten. Die Ergebnisse der Evaluierung sind in den Arbeitsprogrammen des Amtes für Lehrerbildung und den Arbeitsplanungen der Studienseminare zu berücksichtigen.


(3) Das Kultusministerium veranlasst die externe Evaluierung der Leistungen der in § 4 Abs. 2 bis 5 genannten staatlichen Trägereinrichtungen der Lehrerbildung.


(4) Das für die Hochschulen zuständige Ministerium beteiligt das Kultusministerium bei der Vorbereitung und bei der Berichterstattung der Evaluierung und den hierzu gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen nach § 92 des Hessischen Hochschulgesetzes.

 

§ 6

Kooperationen


(1) Die Arbeit in den verschiedenen Phasen der Lehrerbildung ist eng aufeinander bezogen. Die Trägereinrichtungen der Lehrerbildung wirken nachhaltig als Partner zusammen und organisieren die Zusammenarbeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten.


(2) Sie entwickeln, vereinbaren und gestalten in enger Kooperation übergreifende Entwicklungs-, Förder- und Qualifizierungsvorhaben. Über die gemeinsame Durchführung dieser Maßnahmen schließen sie Vereinbarungen ab. Die Kooperation umfasst insbesondere die Abstimmung von Lehr- und Lerninhalten und von Evaluierungsverfahren sowie die Regelung des Personalaustauschs zwischen den Trägereinrichtungen.

 

§ 7

Aufsicht, Genehmigungs- und Anzeigepflichten


(1) Das Kultusministerium führt die Aufsicht über das Amt für Lehrerbildung.


(2) Entscheidungen und Maßnahmen des Amtes für Lehrerbildung in Angelegenheiten der Bewertung von Prüfungsleistungen kann das Kultusministerium aufheben, zu erneuter Entscheidung zurückverweisen oder selbst entscheiden, wenn

1. wesentliche Verfahrens- oder Rechtsvorschriften verletzt wurden,

2. von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen wurde oder

3. gegen allgemein anerkannte wissenschaftliche Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen wurde.


(3) Der Genehmigung des Kultusministeriums bedürfen:

1. die vom Amt für Lehrerbildung festgelegten Pflicht- und Wahlpflichtmodule des Vorbereitungsdienstes,

2. die vom Amt für Lehrerbildung festgelegten Leistungsstandards, die am Ende eines Moduls des Vorbereitungsdienstes erreicht sein und nachgewiesen werden sollen,

3. die vom Amt für Lehrerbildung aufgestellten Arbeitsprogramme.


(4) Die Geschäftsordnung des Amtes für Lehrerbildung und die Kooperations- und Leistungsvereinbarungen mit den Trägern von Lehrerbildungsmaßnahmen sind dem Kultusministerium anzuzeigen. Sie treten drei Monate nach ihrer Anzeige in Kraft, wenn das Kultusministerium nicht innerhalb dieser Frist Änderungen verlangt.


(5) Die von den Studienseminaren aufgestellten Arbeitsplanungen bedürfen der Genehmigung durch das Amt für Lehrerbildung.

 

ZWEITER TEIL

Studium, Praktika

 

§ 8

Ziel des Studiums


Die Studierenden sollen im Studium die wissenschaftlichen Grundlagen für die berufliche Tätigkeit nach § 4 Abs. 1 erwerben und zur Organisation eines eigenständigen lebenslangen Lernens motiviert und befähigt werden. Das Studium soll die erziehungs- und gesellschaftswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studienanteile inhaltlich und zeitlich so miteinander verbinden, dass sie sich gegenseitig ergänzen und vertiefen.

 

§ 9

Modulare Studienstruktur


(1) Die Lehramtsstudiengänge werden inhaltlich und organisatorisch in Module gegliedert, die die Vergleichbarkeit, Gleichwertigkeit und Überprüfbarkeit von Inhalten und Anforderungen der Lehramtsstudiengänge gewährleisten sollen.


(2) Module bestehen aus inhaltlich und zeitlich aufeinander bezogenen oder aufeinander aufbauenden Studieneinheiten, die fach- und fachbereichsbezogen oder fachübergreifend angelegt sein können.


(3) In den Studienordnungen der Universitäten werden Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule festgelegt. In den Pflichtmodulen werden die grundlegenden Kompetenzen erworben. Die Wahlpflichtmodule dienen der Schwerpunktbildung und der Spezialisierung von Kompetenzen. Insbesondere Schwerpunktbildungen und Spezialisierungen können in einem Studienportfolio dokumentiert werden.


(4) Standards bilden den Maßstab für die Ausbildung von Kompetenzen in den fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, erziehungs- und gesellschaftswissenschaftlichen sowie schulpraktischen Studien. Standards werden durch Rechtsverordnung für verbindlich erklärt. Standards, die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland für die Lehrerausbildung beschlossen werden, können für verbindlich erklärt werden.


(5) Module werden mit Prüfungen abgeschlossen, die mit Punkten und Noten bewertet werden. Den Modulen werden Leistungspunkte zugeordnet, die eine quantitative Maßeinheit für den Arbeitsaufwand der Studierenden darstellen.


(6) Der Durchschnitt der Punkte und Noten aus den Pflicht- und Wahlpflichtmodulen geht mit einer Gewichtung von 60 vom Hundert in die Berechnung der Gesamtnote nach § 29 Abs. 4 ein.

 

§ 10

Studium für das Lehramt an Grundschulen


(1) Das Studium für das Lehramt an Grundschulen umfasst:

1. Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften,

2. Didaktik der Grundschule,

3. die Unterrichtsfächer Deutsch und Mathematik,

4. musisch-ästhetische Bildung und Bewegungserziehung und

5. mindestens ein aus folgendem Kanon zu wählendes Unterrichtsfach:

- Englisch,

- Evangelische Religion,

- Französisch,

- Katholische Religion,

- Kunst,

- Musik,

- Sachunterricht,

- Sport.

Dieser Fächerkanon kann durch das Kultusministerium bei Bedarf erweitert werden.


(2) Die Regelstudienzeit beträgt dreieinhalb Jahre. Sie kann unterschritten werden, sofern die für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.


(3) In den in Abs. 1 genannten Fächern und in Deutsch als Fremd- oder Zweitsprache sowie in weiteren Fächern, insbesondere in Herkunftssprachen, können nach Genehmigung durch das Kultusministerium Erweiterungsprüfungen nach § 33 abgelegt werden.


(4) Spätestens bis zum Ende des dritten Semesters ist eine Zwischenprüfung abzulegen, die als Hochschulprüfung durchgeführt wird. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Zwischenprüfung bis zum Ende des fünften Semesters abgelegt werden. Sie dient zusammen mit dem ersten Teil der schulpraktischen Studien dazu, die grundsätzliche Eignung für das angestrebte Lehramt festzustellen. Sie umfasst die Grundlagen aller in Abs. 1 aufgeführten Studienanteile. Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die erforderlichen Leistungspunkte nachgewiesen werden.


(5) Eine hinreichende sprachpraktische Kompetenz ist von Studierenden der Neueren Fremdsprachen bis zur Zwischenprüfung nachzuweisen.

 

§ 11

Studium für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen


(1) Das Studium für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen umfasst:

1. Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften,

2. mindestens zwei Unterrichtsfächer aus folgendem Kanon:

- Arbeitslehre,

- Biologie,

- Chemie,

- Deutsch,

- Deutsch als Fremd- oder Zweitsprache,

- Englisch,

- Erdkunde,

- Ethik,

- Evangelische Religion,

- Französisch,

- Geschichte,

- Informatik,

- Katholische Religion,

- Kunst,

- Mathematik,

- Musik,

- Physik,

- Politik und Wirtschaft,

- Russisch,

- Spanisch,

- Sport.

Dieser Fächerkanon kann durch das Kultusministerium bei Bedarf erweitert werden.


(2) Die Regelstudienzeit beträgt dreieinhalb Jahre. Sie kann unterschritten werden, sofern die für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.


(3) In den in Abs. 1 genannten Fächern sowie insbesondere in Herkunftssprachen, in deutscher Gebärdensprache und in weiteren Fächern können Erweiterungsprüfungen nach § 33 abgelegt werden.


(4) Spätestens bis zum Ende des dritten Semesters ist eine Zwischenprüfung abzulegen, die als Hochschulprüfung durchgeführt wird. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Zwischenprüfung bis zum Ende des fünften Semesters abgelegt werden. Sie dient zusammen mit dem ersten Teil der schulpraktischen Studien dazu, die grundsätzliche Eignung für das angestrebte Lehramt festzustellen. Sie umfasst die Grundlagen aller in Abs. 1 aufgeführten Studienanteile. Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die erforderlichen Leistungspunkte nachgewiesen werden.


(5) Eine hinreichende sprachpraktische Kompetenz ist von Studierenden der Neueren Fremdsprachen bis zur Zwischenprüfung nachzuweisen.

 

§ 12

Studium für das Lehramt an Gymnasien


(1) Das Studium für das Lehramt an Gymnasien umfasst:

1. Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften,

2. mindestens zwei Unterrichtsfächer aus folgendem Fächerkanon:

- Biologie,

- Chemie,

- Deutsch,

- Englisch,

- Erdkunde,

- Ethik,

- Evangelische Religion,

- Französisch,

- Geschichte,

- Griechisch (Altgriechisch),

- Informatik,

- Italienisch,

- Katholische Religion,

- Kunst,

- Latein,

- Mathematik,

- Musik,

- Philosophie,

- Physik,

- Politik und Wirtschaft,

- Portugiesisch,

- Russisch,

- Spanisch,

- Sport.

Dieser Fächerkanon kann durch das Kultusministerium bei Bedarf erweitert werden.


(2) Die Regelstudienzeit beträgt viereinhalb Jahre. Sie kann unterschritten werden, sofern die für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.


(3) Das Studium der Fachrichtung Musik und das Studium der Fachrichtung Kunst schließen sich gegenseitig aus.


(4) Studierende der Fachrichtung Musik oder Kunst wählen zusätzlich eines der sonstigen in § 11 Abs. 1 Nr. 2 genannten Unterrichtsfächer für die Mittelstufe (Sekundarstufe I). Auf Wunsch der Bewerberin oder des Bewerbers kann die Prüfung in einem der in Abs. 1 Nr. 2 genannten Unterrichtsfächer für die Oberstufe (Sekundarstufe II) abgelegt werden.


(5) In einem der in Abs. 1 genannten Fächer oder in

- Polnisch

- Hebräisch

- Türkisch

- Deutsch als Fremd- oder Zweitsprache

- Wirtschaftswissenschaften

- Technikwissenschaften

und in weiteren Fächern können Erweiterungsprüfungen nach § 33 abgelegt werden.


(6) Spätestens bis zum Ende des vierten Semesters ist eine Zwischenprüfung abzulegen, die als Hochschulprüfung durchgeführt wird. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Zwischenprüfung bis zum Ende des sechsten Semesters abgelegt werden. Sie dient zusammen mit dem ersten Teil der schulpraktischen Studien dazu, die grundsätzliche Eignung für das angestrebte Lehramt festzustellen. Sie umfasst die Grundlagen aller in Abs. 1 aufgeführten Studienanteile. Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die erforderlichen Leistungspunkte nachgewiesen werden.


(7) Eine hinreichende sprachpraktische Kompetenz ist von Studierenden der Neueren Fremdsprachen bis zur Zwischenprüfung nachzuweisen.

 

§ 13

Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen


(1) Das Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen umfasst:

1. Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften,

2. eine berufliche Fachrichtung aus folgendem Fachrichtungskanon:

- Bautechnik,

- Chemie-, Biologie- und Physiktechnik,

- Drucktechnik,

- Elektrotechnik,

- Energie- und Automatisierungstechnik,

- Kommunikations- und Informationstechnik,

- Informatik,

- Körperpflege,

- Metalltechnik,

- Fertigungstechnik,

- Kraftfahrzeugtechnik,

3. ein Unterrichtsfach aus folgendem Fächerkanon:

- Biologie,

- Chemie,

- Deutsch,

- Englisch,

- Evangelische Religion,

- Französisch,

- Geschichte,

- Informatik,

- Katholische Religion,

- Mathematik,

- Physik,

- Politik und Wirtschaft,

- Spanisch,

- Sport.

Dieser Kanon von Fachrichtungen und Fächern kann durch das Kultusministerium bei Bedarf erweitert werden.


(2) Die Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen setzt eine praktische Berufsausbildung voraus, deren Art und Dauer durch Rechtsverordnung bestimmt wird.


(3) Die Regelstudienzeit beträgt viereinhalb Jahre. Sie kann unterschritten werden, sofern die für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.


(4) Das Studium der beruflichen Fachrichtung Chemietechnik schließt die Wahl des Unterrichtsfachs Chemie aus. Das Studium der beruflichen Fachrichtung Informatik schließt die Wahl des Unterrichtsfaches Informatik aus.


(5) In einer der in Abs. 1 genannten Fachrichtungen oder in einem der Fächer kann eine Erweiterungsprüfung nach § 33 abgelegt werden. Es können nach Genehmigung durch das Kultusministerium auch in weiteren Fachrichtungen und Fächern Erweiterungsprüfungen abgelegt werden.


(6) Spätestens bis zum Ende des vierten Semesters ist eine Zwischenprüfung abzulegen, die als Hochschulprüfung durchgeführt wird. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Zwischenprüfung bis zum Ende des sechsten Semesters abgelegt werden. Sie dient zusammen mit dem ersten Teil der schulpraktischen Studien dazu, die grundsätzliche Eignung für das angestrebte Lehramt festzustellen. Sie umfasst die Grundlagen aller in Abs. 1 aufgeführten Studienanteile. Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die erforderlichen Leistungspunkte nachgewiesen werden.


(7) Eine hinreichende sprachpraktische Kompetenz ist von Studierenden der Neueren Fremdsprachen bis zur Zwischenprüfung nachzuweisen.


(8) Das Diplom-Handelslehrerstudium und das Studium der Berufspädagogik mit dem Schwerpunkt Schule ersetzen das Studium nach Abs. 1.


(9) Das achtsemestrige Studium der Agrarwissenschaften oder der Ökotrophologie ersetzt das Studium nach Abs. 1 Nr. 2.


(10) Die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der das Studium der Agrarwissenschaften oder der Ökotrophologie erfolgreich abgeschlossen hat, kann auf Antrag eine Prüfung in einem der in Abs. 1 Nr. 3 genannten Fächer ablegen.


(11) Die Voraussetzungen für die Befähigung zum Lehramt an Fachschulen besonderer Art, die von der Landesregierung benannt werden, werden durch Rechtsverordnung bestimmt.

 

§ 14

Studium für das Lehramt an Förderschulen


(1) Das Studium für das Lehramt an Förderschulen umfasst:

1. Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften,

2. zwei sonderpädagogische Fachrichtungen für:

- Lernhilfe,

- Pädagogik für Praktisch Bildbare,

- Erziehungshilfe,

- Sprachheilpädagogik,

3. ein Unterrichtsfach aus dem Kanon nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 mit Ausnahme der Fächer Französisch, Spanisch und Russisch.


(2) Die Regelstudienzeit beträgt viereinhalb Jahre. Sie kann unterschritten werden, sofern die für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.


(3) In den in Abs. 1 Nr. 3 genannten Fächern oder in deutscher Gebärdensprache als weiterem Fach können Erweiterungsprüfungen nach § 33 abgelegt werden.


(4) Spätestens bis zum Ende des vierten Semesters ist eine Zwischenprüfung abzulegen, die als Hochschulprüfung durchgeführt wird. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Zwischenprüfung bis zum Ende des sechsten Semesters abgelegt werden. Sie dient zusammen mit dem ersten Teil der schulpraktischen Studien dazu, die grundsätzliche Eignung für das Lehramt festzustellen. Sie umfasst die Grundlagen aller in Abs. 1 Nr. 1 und 2 aufgeführten Studienanteile. Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die erforderlichen Leistungspunkte nachgewiesen werden.


(5) Eine hinreichende sprachpraktische Kompetenz ist von Studierenden der Neueren Fremdsprachen bis zur Zwischenprüfung nachzuweisen.


(6) Im Unterrichtsfach kann frühestens nach dem sechsten Semester die Wahlfachprüfung vor dem Amt für Lehrerbildung abgelegt werden.

 

§ 15

Praktika und schulpraktische Studien


(1) Alle Studierenden haben ein Orientierungspraktikum von mindestens vier Wochen Dauer nachzuweisen. Es kann sowohl an Schulen als auch an Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe absolviert werden. Die Ableistung des Orientierungspraktikums ist in einem Studienportfolio zu dokumentieren. Es soll vor Beginn des Studiums und muss spätestens vor Beginn der schulpraktischen Studien in der vorlesungsfreien Zeit abgeleistet werden.


(2) Alle Studierenden haben ein Betriebspraktikum von acht Wochen Dauer in einem Produktions-, Weiterverarbeitungs-, Handels- oder Dienstleistungsbetrieb abzuleisten. Das Praktikum kann auch im Ausland absolviert werden. Das Betriebspraktikum entfällt, soweit eine berufliche Ausbildung nachgewiesen wird, wenn berufliche Praktika im Rahmen der Vorschriften für das Lehramt an beruflichen Schulen abzuleisten sind oder wenn eine dem Betriebspraktikum vergleichbare Tätigkeit ausgeübt worden ist. Die Ableistung des Betriebspraktikums ist in einem Studienportfolio zu dokumentieren.


(3) Alle Studierenden haben die erfolgreiche Teilnahme an schulpraktischen Studien nachzuweisen, die nach einer von der Universität erlassenen Praktikumsordnung durchzuführen sind. Schulpraktische Studien als Bestandteil der Lehrerausbildung dienen den Zielen der Verknüpfung von Studieninhalten und schulischer Praxis, der Erfahrung und Reflexion des Berufsfeldes, dem Erproben des eigenen Unterrichtshandelns in exemplarischen Lehrarrangements sowie der Analyse von Lernprozessen und Unterrichtsverläufen als forschendem Lernen. Die Dokumentation der Erfahrungen und der Ergebnisse der schulpraktischen Studien kann in Form eines Praktikumsberichts oder in einem Studienportfolio vorgenommen werden.


(4) Die schulpraktischen Studien umfassen zwei Praktika an Schulen in Verbindung mit Vorbereitungs- und Auswertungsveranstaltungen. Ein Praktikum soll vor dem dritten Semester liegen. Eines der Praktika umfasst ein mindestens fünfwöchiges, grundsätzlich in der vorlesungsfreien Zeit durchzuführendes Blockpraktikum von einhundert Unterrichtsstunden in der Schule in Verbindung mit den Vorbereitungs- und Auswertungsveranstaltungen. Eines der Praktika kann als semesterbegleitendes Praktikum organisiert werden, dessen Stundenzahl mindestens dem eines fünfwöchigen Praktikums entspricht. Die schulpraktischen Studien werden Pflichtmodulen zugeordnet.


(5) Während des Praktikums in der Schule wird die oder der Studierende von einer oder einem Beauftragten der Universität und einer Lehrkraft der Schule oder einer Ausbilderin oder einem Ausbilder eines Studienseminars angeleitet. Das Praktikum in der Schule setzt die Kooperation aller an der Lehrerbildung beteiligten Personen und Institutionen voraus. Um die Kooperation zwischen den Praktikumsbeauftragten der Universität und den schulischen Mentoren oder Kontaktlehrern zu fördern, sind einmal jährlich von den Universitäten organisierte Veranstaltungen (Mentorentage) durchzuführen.


(6) Das Amt für Lehrerbildung entscheidet im Benehmen mit der oder dem Beauftragten für schulpraktische Studien der Universität über die Anrechnung von entsprechenden Ausbildungsveranstaltungen, die außerhalb Hessens abgeleistet worden sind, und über die Anrechenbarkeit von schulpraktischen Studien auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes.

 

§ 16

Nähere Ausgestaltung des Studiums und der Praktika


Die nähere Ausgestaltung des Studiums, der Praktika und der schulpraktischen Studien erfolgt durch Rechtsverordnung mit Regelungen insbesondere

1. über die nähere Gestaltung und die Inhalte sowie zur Gewichtung der Pflicht- und Wahlpflichtmodule in der modularen Studienstruktur,

2. zur Durchführung der Praktika und der schulpraktischen Studien.

 

DRITTER TEIL

Erste Staatsprüfung

 

§ 17

Zweck der Prüfung


Die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber die durch das Studium zu erwerbenden fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und erziehungs- sowie gesellschaftswissenschaftlichen Voraussetzungen für das angestrebte Lehramt besitzt.

 

§ 18

Prüfungsausschüsse und Prüfer


(1) Das Amt für Lehrerbildung beruft Prüfungsausschüsse für die Erste Staatsprüfung. Dem jeweiligen Ausschuss gehören an eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Amtes für Lehrerbildung als Vorsitzende oder Vorsitzender, je eine Prüferin oder ein Prüfer aus dem Bereich der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften, der Fachwissenschaften und der Fachdidaktiken der jeweiligen Bewerberin oder des jeweiligen Bewerbers.


(2) Sofern Prüferinnen oder Prüfer in den Ausschuss berufen werden, die nicht Mitglieder oder Angehörige der ausbildenden Hochschulen sind, müssen sie die Befähigung zu dem Lehramt besitzen, für das die Prüfung abgelegt wird.


(3) Das Amt für Lehrerbildung beruft Prüferinnen und Prüfer für die Dauer von drei Jahren. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer oder wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Lehrbeauftragte werden im Benehmen mit dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium berufen. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Prüferinnen und Prüfer so lange die Geschäfte weiter, bis neue Prüferinnen und Prüfer berufen worden sind. Eine Wiederberufung ist zulässig. Die Tätigkeit als Prüferin oder Prüfer endet in der Regel mit dem Ausscheiden aus dem Dienst des Landes Hessen.


(4) Ständige Prüferinnen und Prüfer sind diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für Lehrerbildung und der Studienseminare sowie Ausbildungsbeauftragte, die über die Befähigung zu einem Lehramt verfügen.


(5) Zu nebenamtlichen Prüferinnen und Prüfern können Professorinnen und Professoren sowie Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamte oder im öffentlichen Schuldienst oder an staatlich anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft tätige Lehrkräfte berufen werden. In Ausnahmefällen können wissenschaftliche Mitglieder und Lehrbeauftragte, soweit sie Aufgaben nach § 23 Abs. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes wahrnehmen, zu Prüferinnen und Prüfern berufen werden.

 

§ 19

Teile der Prüfung


Die Erste Staatsprüfung besteht aus einer wissenschaftlichen Hausarbeit, Klausuren, mündlichen Prüfungen und im Fall des § 27 Abs. 5 der Diagnostischen Hausarbeit.

 

§ 20

Zulassung zu den Klausuren und mündlichen Prüfungen


(1) Das Amt für Lehrerbildung entscheidet über die Zulassung zu den Klausuren und mündlichen Prüfungen.


(2) Für die Zulassung sind nachzuweisen:

1. ein ordnungsgemäßes Studium für das angestrebte Lehramt,

2. das Bestehen einer Zwischenprüfung nach den §§ 10 bis 14,

3. das Bestehen der Wahlfachprüfung bei Bewerberinnen und Bewerbern für das Lehramt an Förderschulen,

4. der Abschluss der Pflichtmodule mit jeweils mindestens fünf Punkten und des Betriebspraktikums,

5. die Ableistung der schulpraktischen Studien und

6. die Bewertung der wissenschaftlichen Hausarbeit mit mindestens fünf Punkten.

 

§ 21

Wissenschaftliche Hausarbeit


(1) Die wissenschaftliche Hausarbeit dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber fähig ist, ein Thema aus einer Fachwissenschaft, einer Fachdidaktik, einer Fachrichtung oder den Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften unter Anwendung wissenschaftlicher Verfahren zu bearbeiten. Bewerberinnen und Bewerber, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen ablegen wollen, können auch ein Thema aus der Didaktik der Grundschule bearbeiten. Bewerberinnen und Bewerber, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen ablegen wollen, müssen ein Thema mit einem sonderpädagogischen Schwerpunkt bearbeiten.


(2) Den Wünschen der Bewerberinnen und Bewerber für das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit soll nach Möglichkeit Rechnung getragen werden.


(3) Die wissenschaftliche Hausarbeit kann frühestens nach der Zwischenprüfung angefertigt werden.

 

§ 22

Klausuren


Die Klausuren dienen der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber in begrenzter Zeit mit den gängigen wissenschaftlichen Methoden Einzelprobleme des Prüfungsgebiets schriftlich bewältigen kann.

 

§ 23

Mündliche Prüfung


(1) Die mündliche Prüfung dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt, spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einordnen kann und über breites Grundlagenwissen verfügt.


(2) In den Neueren Fremdsprachen ist die mündliche Prüfung mindestens zur Hälfte in der jeweiligen Fremdsprache durchzuführen.


(3) Die mündlichen Prüfungen haben jeweils eine Dauer von 60 Minuten.

 

§ 24

Noten und Punkte


(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden jeweils nach einem Punktesystem beurteilt, dem die Notenstufen je nach Notentendenz folgendermaßen zugeordnet sind:

15/14/13 Punkte entsprechen der Note „sehr gut (1)“,

12/11/10 Punkte entsprechen der Note „gut (2)“,

9/8/7 Punkte entsprechen der Note „befriedigend (3)“,

6/5/4 Punkte entsprechend der Note „ausreichend (4)“,

3/2/1 Punkte entsprechen der Note „mangelhaft (5)“,

0 Punkte entsprechen der Note „ungenügend (6)“.


(2) Die Notenstufen werden wie folgt festgelegt:
 

„Sehr gut“ Die Leistung entspricht den Anforderungen in besonderem Maße.
„Gut“ Die Leistung entspricht voll den Anforderungen.
„Befriedigend“ Die Leistung entspricht im Allgemeinen den Anforderungen.
„Ausreichend“ Die Leistung weist zwar Mängel auf, entspricht aber im Ganzen noch den Anforderungen.
„Mangelhaft“ Die Leistung entspricht nicht den Anforderungen, lässt jedoch erkennen, dass die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
„Ungenügend“ Die Leistung entspricht nicht den Anforderungen. Die Mängel können in absehbarer Zeit nicht behoben werden.

 

§ 25

Rücktritt, Verhinderung, Versäumnis


(1) Tritt die Bewerberin oder der Bewerber während des Prüfungsverfahrens der Wahlfachprüfung für das Lehramt an Förderschulen, der wissenschaftlichen Hausarbeit oder der Ersten Staatsprüfung zurück, so entscheidet das Amt für Lehrerbildung darüber, ob die Prüfung nicht bestanden ist oder fortgesetzt werden kann. Tritt die Bewerberin oder der Bewerber im Laufe der fortgesetzten Prüfung aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, erneut zurück, so ist die Prüfung nicht bestanden.


(2) Kann die Bewerberin oder der Bewerber aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, die Prüfung nur zum Teil ablegen, so entscheidet das Amt für Lehrerbildung darüber, welche ausstehenden Prüfungsteile oder Teilleistungen noch abzulegen sind. Eine Verhinderung ist unverzüglich schriftlich dem Amt für Lehrerbildung mitzuteilen. Im Falle der Krankheit ist der Nachweis durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses zu führen.


(3) Versäumt eine Bewerberin oder ein Bewerber einen einzelnen Prüfungstermin ohne wichtigen Grund, so werden die zu diesem Termin zu erbringenden Prüfungsleistungen mit der Note "ungenügend" bewertet.

 

§ 26

Täuschungsversuche, Ordnungsverstöße


(1) Wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber bei der Prüfung täuscht oder zu täuschen versucht, unerlaubte Hilfen verwendet oder sie anderen gewährt, kann die betreffende Prüfungsleistung mit der Note "ungenügend" bewertet werden. In schweren Fällen kann die Bewerberin oder der Bewerber von der Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung ist in diesem Falle nicht bestanden. Die Entscheidung trifft das Amt für Lehrerbildung nach Anhörung der Bewerberin oder des Bewerbers.


(2) Behindert eine Bewerberin oder ein Bewerber die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, die eigene Prüfung oder die anderer Bewerberinnen oder Bewerber ordnungsgemäß durchzuführen, so wird die Prüfung abgebrochen. Die Entscheidung darüber trifft in Klausuren die Leitung oder das aufsichtsführende Mitglied des Amtes für Lehrerbildung, in den mündlichen Prüfungen die Vertreterin oder der Vertreter des Amts für Lehrerbildung. Das Amt für Lehrerbildung entscheidet, ob die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der für die Behinderung der Prüfung verantwortlich ist, die Prüfung fortsetzen darf oder die Prüfung nicht bestanden hat. Im Falle der Fortsetzung der Prüfung wird vom Amt für Lehrerbildung ein neuer Termin festgesetzt.


(3) Stellt sich erst nach Abschluss der Prüfung heraus, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 vorgelegen haben, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit der Note "ungenügend" zu bewerten und das Zeugnis einzuziehen. Die Entscheidung trifft das Amt für Lehrerbildung nach Anhörung der Bewerberin oder des Bewerbers.

 

§ 27

Lehramtsbezogene Regelungen für die Prüfung


(1) Für alle Lehrämter sind in zwei Themenschwerpunkten der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften Prüfungen abzulegen, davon eine als Klausur, die andere als mündliche Prüfung.


(2) Für das Lehramt an Grundschulen sind in Didaktik der Grundschule und in den drei Unterrichtsfächern je eine Prüfung abzulegen, davon eine als Klausur, die drei weiteren in einer mündlichen Prüfung.


(3) Für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen ist in den beiden Unterrichtsfächern je eine Prüfung abzulegen, davon eine als Klausur, die andere als mündliche Prüfung.


(4) Für das Lehramt an Gymnasien ist in den beiden Unterrichtsfächern je eine Prüfung abzulegen, davon eine als Klausur, die andere als mündliche Prüfung. Abweichend davon gilt für die künstlerisch-wissenschaftlichen Fachrichtungen Musik oder Kunst, dass die Prüfung im Fach Musik oder Kunst stets als Klausur, im zweiten Unterrichtsfach als mündliche Prüfung abzulegen ist.


(5) Für das Lehramt an Förderschulen sind in den beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen und dem Fach je eine mündliche Prüfung abzulegen. Darüber hinaus ist eine Diagnostische Hausarbeit anzufertigen.


(6) Für das Lehramt an beruflichen Schulen gewerblich-technischer Fachrichtung sind in der Fachrichtung eine Klausur anzufertigen und im Fach eine mündliche Prüfung abzulegen.

 

§ 28

Nachholprüfung


(1) Wird in der Wahlfachprüfung nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 oder in der Ersten Staatsprüfung nur eine Klausur, nur eine mündliche Prüfung, nur die wissenschaftliche Hausarbeit oder nur die Diagnostische Hausarbeit nach § 27 Abs. 5 schlechter als mit fünf Punkten bewertet, kann diese Prüfungsleistung einmal wiederholt werden.


(2) Das Amt für Lehrerbildung bestimmt den Termin für die Nachholprüfung. Die Nachholprüfung kann frühestens im nächsten regulären Prüfungszeitraum durchgeführt werden.


(3) Bleibt die Bewerberin oder der Bewerber aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen dem festgesetzten Termin fern oder besteht sie oder er die Nachholprüfung nicht, ist die Erste Staatsprüfung nicht bestanden.

 

§ 29

Gesamtnote


(1) Die Erste Staatsprüfung ist bestanden, wenn jeder der Prüfungsteile nach § 19 Satz 1 mit mindestens fünf Punkten bewertet wurde.


(2) Die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung für alle Lehrämter setzt sich zusammen aus:

1. den Punkten der Modulprüfungen mit 60 vom Hundert,

2. den Punkten der wissenschaftlichen Hausarbeit mit 10 vom Hundert,

3. den Punkten der Prüfungen gemäß § 27 mit 30 vom Hundert.


(3) Aus den Modulprüfungen sind zwölf Leistungsnachweise einzubringen.


(4) Die Punkte der wissenschaftlichen Hausarbeit zählen zweifach.


(5) Die Punkte der beiden Themenschwerpunkte in Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften zählen einfach.


(6) Darüber hinaus zählt

1. für das Lehramt an Grundschulen jede Leistung nach § 27 Abs. 2 einfach,

2. für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen jede Leistung nach § 27 Abs. 3 zweifach,

3. für das Lehramt an Gymnasien jede Leistung nach § 27 Abs. 4 zweifach,

4. für das Lehramt an Förderschulen jede Leistung nach § 27 Abs. 5 einfach,

5. für das Lehramt an beruflichen Schulen gewerblich-technischer Fachrichtung jede Leistung gemäß § 27 Abs. 6 zweifach.


(7) Die Summe der so gewichteten Punkte ergibt die insgesamt erreichte Punktzahl. Der Prüfungsausschuss stellt die Gesamtnote der Prüfung nach der Anlage zu diesem Gesetz fest. Bei den Beratungen können die übrigen Prüferinnen und Prüfer zugezogen werden. Erzielt der Prüfungsausschuss keine Einstimmigkeit bei der Festlegung der Gesamtnote, entscheidet die oder der Vorsitzende des Ausschusses.


(8) Der nach Abs. 2 bis 7 berechneten Gesamtnote entspricht folgende Gesamtwertung:

bis Gesamtnote 1,5: „mit Auszeichnung bestanden“,
bis Gesamtnote 2,5: „gut bestanden“,
bis Gesamtnote 3,5: „befriedigend bestanden“,
bis Gesamtnote 4,0: „bestanden“,
schlechter als Gesamtnote 4,0:  „nicht bestanden“.


(9) Die Gesamtbewertung ist der Bewerberin oder dem Bewerber bekannt zu geben und zu begründen.

 

§ 30

Wiederholungsprüfung


(1) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die Erste Staatsprüfung oder die Wahlfachprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Wiederholungsprüfung kann frühestens nach einem halben Jahr abgelegt werden. Sie muss spätestens innerhalb von einem Jahr nach Nichtbestehen der Prüfung abgeschlossen sein. Das Amt für Lehrerbildung kann die in Satz 2 festgelegte Frist auf Antrag verkürzen und bei amtsärztlich nachgewiesener Verhinderung durch Erkrankung oder bei anderen nachgewiesenen wichtigen Gründen auf Antrag eine Verlängerung der in Satz 3 festgelegten Frist gewähren.


(2) Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich auf Prüfungsteile, bei denen nicht mindestens fünf Punkte erzielt wurden.


(3) Das Amt für Lehrerbildung kann eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen, die eine außergewöhnliche Behinderung der Bewerberin oder des Bewerbers in dem zweiten Prüfungsverfahren zur Folge hatten, und eine nochmalige Wiederholung hinreichend aussichtsreich erscheint. Es kann Bedingungen über die Dauer und den Inhalt des weiteren Studiums sowie die Erbringung bestimmter Leistungsnachweise auferlegen.

 

§ 31

Freiversuch


Legt eine Bewerberin oder ein Bewerber nach ununterbrochenem Lehramtsstudium die Erste Staatsprüfung innerhalb der Regelstudienzeit ab und besteht sie oder er diese Prüfung nicht, so gilt sie auf Antrag als nicht unternommen.

 

§ 32

Zeugnis


(1) Über die bestandene Erste Staatsprüfung erhält die Bewerberin oder der Bewerber ein Zeugnis, das das Thema und die Punkte der wissenschaftlichen Hausarbeit, die Punkte der einzelnen Fächer, der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften, der Fachrichtung oder Fachrichtungen, die Gesamtpunkte und die Gesamtnote sowie die Summe der Leistungspunkte nach § 9 Abs. 5 enthält. Das Zeugnis wird von der Leitung des Amtes für Lehrerbildung oder der oder dem von ihr Beauftragten unterschrieben und mit dem Dienstsiegel des Amtes für Lehrerbildung versehen.


(2) Die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der die Prüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.

 

§ 33

Erweiterungsprüfung


(1) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt bestanden hat, kann Erweiterungsprüfungen zu diesem Lehramt in weiteren Fächern ablegen.


(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Erweiterungsprüfung sind weitere Studien. Soweit die Bewerberin oder der Bewerber für das Lehramt an Gymnasien für die Erweiterungsprüfung ein Fach gewählt hat, für das Fremdsprachenkenntnisse gefordert werden, ist vor Zulassung zur Erweiterungsprüfung ein entsprechender Nachweis zu führen.


(3) Die Erweiterungsprüfung umfasst eine Klausur, in den Fächern Sport, Musik und Kunst Fachpraxis, bei Neueren Fremdsprachen und Deutsch als Fremdsprache/Zweitsprache zwei Klausuren und eine mündliche Prüfung in dem gewählten Unterrichtsfach oder in der Fachrichtung. Im Übrigen gelten die §§ 17 bis 20 und 23 bis 29 entsprechend.


(4) Das Zeugnis über die bestandene Erweiterungsprüfung gilt nur in Verbindung mit dem Zeugnis über die bestandene Erste Staatsprüfung.

 

§ 34

Nähere Ausgestaltung der Ersten Staatsprüfung


Die nähere Ausgestaltung der Ersten Staatsprüfung erfolgt durch Rechtsverordnungen mit Regelungen insbesondere über

a) das Zulassungsverfahren, insbesondere die Art der Nachweise für die Meldung und Zulassung zu den Klausuren und mündlichen Prüfungen,

b) die nähere Ausgestaltung der Teile der Prüfung, insbesondere die Art der Nachweise für die Vergabe des Themas und die Zeiten für die Anfertigung der Hausarbeit und der Klausuren, die erlaubten Hilfsmittel und das Verfahren der Begutachtung sowie die Einbeziehung des Studienportfolios als Grundlage der Prüfung,

c) die Durchführung der mündlichen Prüfungen,

d) Zulassung zur und Ausgestaltung der Erweiterungsprüfung.

 

 

VIERTER TEIL

Pädagogische Ausbildung

 

E r s t e r   A b s c h n i t t

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 35

Ziel der Ausbildung


(1) Der Vorbereitungsdienst soll die Lehrkräfte befähigen, den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule und die besonderen Aufgaben der Bildungsgänge, Schulformen und Schulstufen zu erfüllen.


(2) Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst in dem Berufsfeld Agrarwirtschaft werden auf Antrag darüber hinaus in der Beratung, der Erwachsenenfortbildung und der Verwaltung des landwirtschaftlichen Förderungsdienstes ausgebildet.

 

§ 36

Aufnahme in den Vorbereitungsdienst


(1) Über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst entscheidet das Amt für Lehrerbildung. Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist die bestandene Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder eine vom Amt für Lehrerbildung als gleichwertig anerkannte Prüfung.


(2) Zum Vorbereitungsdienst für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern kann zugelassen werden, wer eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweist.


(3) In den Vorbereitungsdienst wird nicht aufgenommen, wer dafür persönlich ungeeignet oder, insbesondere wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens, der Erlangung der Befähigung zum Lehramt nicht würdig ist.


(4) Der Vorbereitungsdienst wird von Deutschen im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes oder von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf geleistet. Angehörige von Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, oder Staatenlose können in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden. Sie können eine widerrufliche Unterhaltsbeihilfe bis zur Höhe der Anwärterbezüge eines Beamten im Vorbereitungsdienst erhalten.


(5) Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst führen folgende Bezeichnung:

1. Studienreferendarin oder Studienreferendar, soweit sie die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien oder zum Lehramt an beruflichen Schulen anstreben,

2. Lehramtsreferendarin oder Lehramtsreferendar, soweit sie die Befähigung zum Lehramt an Grundschulen, zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen oder zum Lehramt an Förderschulen anstreben,

3. Fachlehreranwärterin oder Fachlehreranwärter, soweit sie den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern anstreben,

4. Schulreferendarin oder Schulreferendar, soweit sie nicht Deutsche sind.


(6) Eine Zulassung zum Vorbereitungsdienst nach Ablauf der Hälfte des Vorbereitungsdienstes in einem anderen Bundesland ist nur auf Antrag möglich. Das Amt für Lehrerbildung entscheidet über die Zulassung. Nach der Meldung zur Zweiten Staatsprüfung in einem anderen Bundesland ist eine Übernahme in den Vorbereitungsdienst ausgeschlossen.

 

§ 37

Zulassungsbeschränkungen


(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst kann für den jeweiligen Zulassungstermin versagt werden, wenn

1. die im Haushaltsplan des Landes zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel nicht ausreichen

oder

2. die personelle und sachliche Kapazität der Studienseminare und der Ausbildungsschulen eine sachgerechte Ausbildung nicht gewährleistet.


(2) Sofern die Zahl der fristgerecht eingegangenen Anträge auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt von Bewerberinnen und Bewerbern, die die Voraussetzung für die Begründung eines Beamtenverhältnisses erfüllen, die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen übersteigt, sind

1. 50 vom Hundert der Ausbildungsstellen nach Eignung und Leistung der Bewerberinnen und Bewerber,

2. 15 vom Hundert der Ausbildungsstellen für Fälle besonderer Härte,

3. 35 vom Hundert der Ausbildungsstellen nach der Dauer der Zeit seit der ersten Antragsstellung auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst beim Amt für Lehrerbildung

zur Verfügung zu stellen.


(3) Bei der Ermittlung der zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen und bei deren Verteilung nach Unterrichtsfächern, Unterrichtsbereichen und Fachrichtungen sind zu berücksichtigen:

1. die im Haushaltsplan des Landes zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel,

2. die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten der einzelnen Studienseminare,

3. die Zahl der an den einzelnen Studienseminaren tätigen Ausbilderinnen und Ausbilder und die Art ihres Ausbildungsauftrages; dabei ist die Möglichkeit, vorübergehend Ausbildungsbeauftragte zusätzlich einzusetzen, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auszuschöpfen,

4. die Gegebenheiten der den einzelnen Studienseminaren zugeordneten Ausbildungsschulen; dabei ist zu gewährleisten, dass die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst in ihren Unterrichtsfächern im Rahmen der in den Stundentafeln ausgewiesenen Wochenstundenzahlen in der Ausbildungsschule eigenverantwortlich unterrichten kann und dass der von der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst erteilte Unterricht in der Regel nicht mehr als ein Fünftel des gesamten Unterrichts in einer Klasse oder einem Jahrgang umfasst.

 

§ 38

Dauer und Gliederung der Pädagogischen Ausbildung


(1) Die Pädagogische Ausbildung dauert 24 Monate. Sie beginnt zum jeweils 1. Februar oder 1. August eines Jahres. Sie gliedert sich in vier Semester von je sechs Monaten Dauer, und zwar in

1. das Einführungssemester,

2. zwei Hauptsemester und

3. das Prüfungssemester.


(2) Die Pädagogische Ausbildung wird inhaltlich und organisatorisch in Pflicht- und Wahlpflichtmodulen strukturiert. Module sollen die Vergleichbarkeit, Gleichwertigkeit und Überprüfbarkeit von Ausbildungsinhalten des Vorbereitungsdienstes gewährleisten. Sie bestehen aus inhaltlich und zeitlich aufeinander bezogenen Ausbildungsinhalten und sollen Praxishilfen geben und dazu anleiten, Theorie und Praxis in ihrer Verknüpfung zu reflektieren. Zur Pädagogischen Ausbildung gehören für jedes Fach und jede Fachrichtung mehrere in Module integrierte Unterrichtsbesuche, die die Kontinuität der Beratung und den Prozesscharakter der Ausbildung sichern.


(3) Die Arbeitsplanungen der Studienseminare beschreiben im Rahmen der Vorgaben der Rechtsverordnung die Gestaltung der Pflicht- und Wahlpflichtmodule nach Inhalten, Zielen, Methoden, Arbeitsaufwand und Leistungspunkten und entwickeln darauf bezogene Leistungsnachweise.


(4) Auf Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kann ein zeitlich begrenzter Teil der Pädagogischen Ausbildung an einer deutschen Schule im Ausland oder in einer Lehrerausbildungseinrichtung eines anderen Staates absolviert werden. Über den Antrag und die Anrechnung auf die Pädagogische Ausbildung entscheidet das Amt für Lehrerbildung.


(5) Die Pädagogische Ausbildung kann auf Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst um höchstens 12 Monate verkürzt werden, wenn ein Ausbildungsvorsprung nachgewiesen wird. Sie kann auf Antrag um sechs Monate verlängert werden, wenn ein Ausbildungsrückstand besteht, der nicht von der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zu vertreten ist.


(6) Die Pädagogische Ausbildung erstreckt sich auf Unterrichtsfächer, Lernbereiche, Aufgabenbereiche oder Fachrichtungen, in denen die Erste Staatsprüfung oder eine ihr gleich gestellte Prüfung abgelegt wurde.


(7) Die fachdidaktische Ausbildung erfolgt:

für das Lehramt an Grundschulen in drei Fächern und der Grundschuldidaktik,

für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen und für das Lehramt an Gymnasien in zwei Unterrichtsfächern oder Aufgabenfeldern,

für das Lehramt an Förderschulen im Wahlfach und im förderschuldidaktischen Bereich,

für das Lehramt an beruflichen Schulen in einer Fachrichtung (Berufsfeld, Berufsrichtung) und in einem Unterrichtsfach,

für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern in dem Berufsfeld oder in dem Bereich, in dem eine Berufsausbildung abgeschlossen wurde.


(8) Auf Antrag kann die Pädagogische Ausbildung anstelle eines in der Ersten Staatsprüfung nachgewiesenen Faches in einem Fach abgeleistet werden, in dem eine Erweiterungsprüfung abgelegt wurde. Sie kann auch auf ein weiteres Unterrichtsfach oder Wahlfach ausgedehnt werden, sofern darin eine Erste Staatsprüfung oder eine Erweiterungsprüfung abgelegt wurde. Die Entscheidung trifft das Amt für Lehrerbildung.

 

§ 39

Studienseminare und Ausbildungsschulen


(1) Die Pädagogische Ausbildung erfolgt

1. an Studienseminaren für

a) Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Förderschulen,

b) Gymnasien,

c) berufliche Schulen,

2. an Ausbildungsschulen.


(2) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars trägt die Gesamtverantwortung für das Studienseminar, die Arbeitsplanung, das Seminarprogramm und die pädagogische Ausbildung. Sie oder er leitet das Studienseminar nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, den Weisungen des Kultusministeriums und des Amtes für Lehrerbildung und den Beschlüssen des Seminarrats. Im Verhinderungsfall tritt die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter an ihre oder seine Stelle. Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars nimmt Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten nach Maßgabe der zu diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen wahr.


(3) Den Studienseminaren werden vom Amt für Lehrerbildung Ausbildungsschulen zugeordnet.

 

§ 40

Nähere Ausgestaltung der Pädagogischen Ausbildung


Die nähere Ausgestaltung der Pädagogischen Ausbildung erfolgt durch Rechtsverordnungen mit Regelungen insbesondere

1. zur nachzuweisenden Berufs- und Schulausbildung und zum Mindest- und Höchstalter der Bewerberinnen und Bewerber für den Vorbereitungsdienst,

2. zu den Einzelheiten der Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern nach Eignung und Leistung, Fällen besonderer Härte und der Dauer der Zeit seit der ersten Antragstellung; dabei kann für die Auswahl unter ranggleichen Bewerberinnen und Bewerbern auch die Entscheidung durch das Los vorgesehen werden,

3. zum Bewerbungs- und Zulassungsverfahren,

4. zum Verfahren zur Ermittlung der Zahl der zum jeweiligen Einstellungstermin zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen und deren Verteilung nach Unterrichtsfächern, Unterrichtsbereichen und Fachrichtungen,

5. zur lehramtsbezogenen landeseinheitlichen Beschreibung derjenigen Pflicht- und Wahlpflichtmodule nach § 38 Abs. 2, die in die Bewertung des Ausbildungsstandes nach § 49 Abs. 2 eingehen,

6. zur Verkürzung und Verlängerung der Pädagogischen Ausbildung nach § 38 Abs. 5,

7. zur Rechtsstellung und zu den Aufgaben der Leiterinnen und Leiter der Studienseminare und ihrer ständigen Vertreterinnen oder Vertreter, der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter, der Ausbilderinnen und Ausbilder, der Ausbildungsbeauftragten, der Mentorinnen und Mentoren und des Seminarrates.

 

Z w e i t e r   A b s c h n i t t

Bewertungen

 

§ 41

Leistungsbewertung


(1) Die Leistungen der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst werden mit Noten und Punkten bewertet, soweit die Leistungen für die Erteilung von Zeugnissen und entsprechenden Nachweisen erheblich sind.


(2) Grundlage der Leistungsbewertung sind die unterrichtspraktischen, mündlichen, schriftlichen und sonstigen Leistungen. Die Leistungsbewertung orientiert sich an Leistungsstandards nach § 7 Abs. 3 Nr. 2.


(3) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst dokumentiert in ihrem Portfolio den Lernprozess sowie die Teilnahme an den Modulen und deren Bewertung. Näheres zur Ausgestaltung des Portfolios wird durch Rechtsverordnung bestimmt.


(4) Die für die jeweiligen Veranstaltungen zuständigen Ausbilderinnen und Ausbilder bewerten die Einzelleistungen nach Abs. 1. Für die Bewertungen, die in der Zuständigkeit von Ausbildungsschulen liegen, ist die Schulleiterin oder der Schulleiter verantwortlich.


(5) Ein mit null Punkten bewertetes Pflichtmodul ist nicht bestanden und kann einmal wiederholt werden.

 

§ 42

Noten und Punkte


Für die Bewertung der Ausbildungsleistungen gilt § 24 entsprechend.

 

FÜNFTER TEIL

Zweite Staatsprüfung

 

§ 43

Zweck der Prüfung


In der Zweiten Staatsprüfung soll die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst nachweisen, dass sie das Ziel der Pädagogischen Ausbildung erreicht hat und damit die Befähigung für das Lehramt besitzt, für das sie ausgebildet wurde. Dies gilt entsprechend für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern.

 

§ 44

Teile der Prüfung, Prüfungsausschuss


(1) Die Zweite Staatsprüfung und die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern umfasst

1. die schriftliche Arbeit,

2. die unterrichtspraktische Prüfung,

3. die mündliche Prüfung.


(2) Die Prüfungen werden von einem Prüfungsausschuss abgenommen, der vom Amt für Lehrerbildung bestellt wird. Er besteht aus zwei in der Regel nicht an der Ausbildung der jeweiligen Lehrkraft im Vorbereitungsdienst beteiligten Mitgliedern aus dem Kreis der Leiterinnen und Leiter der Studienseminare und ihrer ständigen Vertreterinnen oder Vertreter, der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter, der Ausbilderinnen und Ausbilder und der Ausbildungsbeauftragten sowie einem Mitglied nach § 18 Abs. 4 oder 5 und einer oder einem Vertreter der Schulleitung der Ausbildungsschule. Die oder der Vorsitzende wird vom Amt für Lehrerbildung aus dem Kreis der Mitglieder des Prüfungsausschusses bestimmt. In dem Prüfungsausschuss sollen grundsätzlich Mitglieder beider Geschlechter vertreten sein.


(3) Der Prüfungsausschuss muss so zusammengesetzt sein, dass durch die Qualifikationen der Mitglieder die Unterrichtsfächer oder Fachrichtungen und das entsprechende Lehramt der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst vertreten sind.

 

§ 45

Zulassung, Prüfungsverfahren


(1) Zuständig für die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung und zur Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern oder zu Teilen der Prüfungen ist das Amt für Lehrerbildung.


(2) Die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung setzt den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den in die Gesamtwertung eingehenden Modulen voraus.


(3) Bei Nichtzulassung zur Zweiten Staatsprüfung gilt sie als nicht bestanden. Bei von der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zu vertretender Versäumnis des Meldetermins gilt die Prüfung ebenfalls als nicht bestanden. Die Entscheidung ist der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst nach vorheriger Anhörung durch die Leitung des Studienseminars schriftlich bekannt zu geben.


(4) Auf das Prüfungsverfahren finden die §§ 18 bis 32 entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.

 

§ 46

Schriftliche Arbeit


Die schriftliche Arbeit dient der Feststellung, ob die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst fähig ist, die in einem schulischen Sachverhalt enthaltenen oder durch ein Thema bestimmten pädagogischen Probleme, auch mit ihren Auswirkungen für Schülerinnen und Schüler, Eltern, Lehrkräfte, Schulleitung und Schulaufsicht, zu erfassen und aufgrund erziehungs- und gesellschaftswissenschaftlicher Erkenntnisse und Arbeitsweisen einen Vorschlag für die pädagogische Problemlösung zu erarbeiten.

 

§ 47

Unterrichtspraktische Prüfung


Die unterrichtspraktische Prüfung besteht aus Prüfungslehrproben, die sich auf zwei Unterrichtsfächer, Lernbereiche, Aufgabenbereiche oder Fachrichtungen erstrecken. Sie kann unter Berücksichtigung der Vorgaben durch die Lehrpläne für die entsprechende Schulform, Schulstufe oder den Bildungsgang in Fächern, Lernbereichen oder fachübergreifend durchgeführt werden, wobei Inhalte des jeweiligen Faches der pädagogischen Ausbildung schwerpunktmäßig vertreten sein müssen.

 

§ 48

Mündliche Prüfung


In der mündlichen Prüfung werden fachdidaktische, schulpädagogische, schulorganisatorische, schulrechtliche und die Mitgestaltung der Schule nach dem Hessischen Schulgesetz betreffende Fragestellungen behandelt. Die mündliche Prüfung bezieht sich auf die Inhalte der Ausbildung. In der mündlichen Prüfung soll die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zeigen, dass sie Erkenntnisse aus den in Satz 1 genannten Bereichen erörtern und im Hinblick auf die Berufspraxis reflektieren kann.

 

§ 49

Einzelbewertung


(1) Der Ausbildungsstand der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die schriftliche Arbeit, die Prüfungslehrproben und die mündliche Prüfung werden nach § 24 bewertet.


(2) Die Bewertung des Ausbildungsstandes ergibt sich aus der Summe der Bewertungen von neun Pflichtmodulen und drei Wahlpflichtmodulen.


(3) Das Amt für Lehrerbildung beauftragt die betreuende Ausbilderin oder den betreuenden Ausbilder sowie ein Mitglied des Prüfungsausschusses mit der Beurteilung und Bewertung der schriftlichen Arbeit. Diese erstellen je ein Gutachten mit einer abschließenden Bewertung mit Punkten. Die Gesamtbewertung der schriftlichen Arbeit wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt; die endgültige Punktzahl ergibt sich in der Regel durch Mittelwertbildung, dabei wird bei einem Dezimalwert von 0,5 zugunsten der höheren Punktzahl gerundet. Die Festlegung ist aktenkundig zu machen.


(4) Die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung ergibt sich aus der Summe der Bewertungen der beiden Prüfungslehrproben. Besteht die unterrichtspraktische Prüfung aus nur einer Lehrprobe mit einem fächerverbindenden oder fachübergreifenden Unterricht, so zählt diese Lehrprobe zweifach.

 

§ 50

Gesamtnote


(1) Die Gesamtbewertung der Zweiten Staatsprüfung und der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern erfolgt durch den Prüfungsausschuss.


(2) Die Gesamtnote setzt sich zusammen aus den Punkten der Bewertung des Ausbildungsstandes mit 60 vom Hundert, der schriftlichen Arbeit mit 10 vom Hundert, der mündlichen Prüfung mit 10 vom Hundert und der unterrichtspraktischen Prüfung mit 20 vom Hundert.


(3) Die Punkte der schriftlichen Arbeit, der mündlichen Prüfung und der unterrichtspraktischen Prüfung zählen je zweifach.


(4) Die Summe der so gewichteten Punkte ergibt die insgesamt erreichte Punktzahl. Der Prüfungsausschuss stellt die Gesamtnote der Prüfung nach der Anlage zu diesem Gesetz fest.


(5) Bei der Pädagogischen Ausbildung in dem Berufsfeld Agrarwirtschaft ist ein Wahlpflichtmodul „Landwirtschaftlicher Förderungsdienst“ in die Bewertung des Ausbildungsstandes einzubringen.


(6) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn ein Teil nach § 44 Abs. 1 mit weniger als fünf Punkten bewertet wurde oder die Gesamtnote nach Abs. 2 bis 4 schlechter als mit 4,0 bewertet wurde.


(7) Für die nach Abs. 2 bis 4 berechnete Gesamtnote gilt § 29 Abs. 7 Satz 3 und 4 und Abs. 8 entsprechend.


(8) Die Gesamtbewertung ist der Bewerberin oder dem Bewerber bekannt zu geben und zu begründen.

 

§ 51

Wiederholungsprüfung


(1) Wer die Zweite Staatsprüfung oder die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern nicht bestanden hat, kann sie frühestens zum nächsten, spätestens zum übernächsten Prüfungstermin wiederholen. Die Entscheidung über den Wiederholungstermin trifft das Amt für Lehrerbildung auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars. Die Pädagogische Ausbildung verlängert sich entsprechend. Das Amt für Lehrerbildung kann eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen, die eine außergewöhnliche Behinderung der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst in dem zweiten Prüfungsverfahren zur Folge hatten und eine zweite Wiederholungsprüfung hinreichend aussichtsreich erscheint. Es kann Bedingungen über die Dauer und den Inhalt des weiteren Vorbereitungsdienstes sowie die Erbringung bestimmter Leistungsnachweise auferlegen.


(2) Auf Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ist die schriftliche Arbeit in der Wiederholungsprüfung anzurechnen, wenn sie mindestens mit fünf Punkten bewertet wurde.

 

§ 52

Zeugnis


(1) Über die bestandene Zweite Staatsprüfung und über die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung für arbeitstechnische Fächer wird ein Zeugnis für das jeweilige Lehramt oder für die Lehrbefähigung für arbeitstechnische Fächer ausgestellt, die Note ist mit zwei Dezimalstellen einzutragen. Vermerke über besondere qualifizierende Ausbildungsschwerpunkte sind zulässig.


(2) Wer die Prüfung bestanden hat, ist berechtigt, je nach erworbenem Abschluss die Bezeichnung „Lehrerin mit Lehramt für“ oder „Lehrer mit Lehramt für“ oder „Lehrerin mit Lehrbefähigung für“ oder „Lehrer mit Lehrbefähigung für“, ergänzt durch den jeweiligen Zusatz des Lehramtes oder der Lehrbefähigung, zu führen.


(3) Bei der Pädagogischen Ausbildung in dem Berufsfeld Agrarwirtschaft ist in das Zeugnis ein Vermerk aufzunehmen, in dem der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Befähigung zuerkannt wird, im landwirtschaftlichen Förderungsdienst tätig zu sein.


(4) Hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Prüfung nicht bestanden, so erhält sie darüber einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.

 

§ 53

Beendigung der Pädagogischen Ausbildung


(1) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst, die die Zweite Staatsprüfung oder die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern bestanden hat, ist mit Ablauf des vierundzwanzigsten Monats seit Beginn der Pädagogischen Ausbildung aus dem Vorbereitungsdienst entlassen. Bei Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildung ist sie mit Ablauf des Monats, in dem sie die Zweite Staatsprüfung oder die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern bestanden hat, aus der Pädagogischen Ausbildung entlassen. Entsprechendes gilt, wenn die zweite Wiederholungsprüfung nicht bestanden wurde.


(2) Wenn die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst nicht innerhalb einer Woche nach Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung die Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung beantragt hat oder zur zweiten Wiederholungsprüfung nicht zugelassen wurde, ist sie im ersteren Fall mit Ablauf des Monats, in dem die Frist zur Beantragung einer zweiten Wiederholungsprüfung abläuft, im zweiten Fall mit Ablauf des Monats, in dem ihr die Entscheidung über die Nichtzulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung bekannt gegeben wird, entlassen.


(3) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ist aus der Pädagogischen Ausbildung zu entlassen, wenn sie

1. zum wiederholten Mal in der Prüfung einen Täuschungsversuch begangen hat oder

2. auch in der Wiederholungsprüfung täuscht oder zu täuschen versucht.

Die Entlassung erfolgt mit Ablauf des Monats, in dem sie der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst bekannt gegeben worden ist.


(4) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ist ferner aus der Pädagogischen Ausbildung zu entlassen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie das Ausbildungsziel nicht erreichen wird. Die Entlassung ist auszusprechen

1. bei fehlender gesundheitlicher Eignung, die durch ein amtsärztliches Gutachten zu bestätigen ist, oder

2. wenn auch im Wiederholungsfall ein Pflichtmodul mit null Punkten bewertet wurde.

 

§ 54

Nähere Ausgestaltung der Zweiten Staatsprüfung


Die nähere Ausgestaltung der Zweiten Staatsprüfung erfolgt durch Rechtsverordnungen mit Regelungen insbesondere

1. zum Zulassungsverfahren,

2. zu den Anforderungen an die schriftliche Arbeit,

3. zu den Anforderungen an die unterrichtspraktische Prüfung,

4. zu den Anforderungen an die mündliche Prüfung sowie

5. zur Einzelbewertung.

Dabei kann für die in die Gesamtbewertung eingehenden Module und für das erfolgreiche Ablegen einzelner Prüfungsteile eine Mindestpunktzahl vorgegeben werden.

 

SECHSTER TEIL

Zusatzprüfungen

 

§ 55

Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen


(1) Die Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen kann vor dem Amt für Lehrerbildung ablegen, wer die Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen oder die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien, die Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen oder die Befähigung zum Lehramt an Förderschulen besitzt und nachweist, dass geeignete Vorbereitungen auf die Prüfung stattgefunden haben.


(2) Die Zusatzprüfung ist in der Didaktik der Grundschule und in den Unterrichtsfächern Deutsch und Mathematik sowie in einem der in § 10 Abs. 1 Nr. 5 bezeichneten Fächer abzulegen.


(3) Für die Durchführung der Zusatzprüfung gelten die §§ 22 und 23 entsprechend.

 

§ 56

Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen


(1) Die Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen kann vor dem Amt für Lehrerbildung ablegen, wer die Befähigung zum Lehramt an Grundschulen, die Befähigung zum Lehramt an Förderschulen, die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien oder die Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen besitzt und nachweist, dass geeignete Vorbereitungen auf die Prüfung stattgefunden haben.


(2) Die Zusatzprüfung ist in einem der in § 11 Abs. 1 Nr. 2 genannten Unterrichtsfächer abzulegen.


(3) Für die Durchführung der Zusatzprüfung gelten die §§ 22 und 23 entsprechend.

 

§ 57

Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Förderschulen


(1) Die Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Förderschulen kann vor dem Amt für Lehrerbildung ablegen, wer die Befähigung zum Lehramt an Grundschulen, die Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen, die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien oder die Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen besitzt und ein sonderpädagogisches Studium von vier Semestern an einer wissenschaftlichen Hochschule absolviert hat.


(2) Die Zusatzprüfung umfasst eine Klausur in Heil- und Sonderpädagogik, eine Diagnostische Hausarbeit und mündliche Prüfungen in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen sowie in Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften des Hauptstudiums. Die Bewerberin oder der Bewerber kann die sonderpädagogischen Fachrichtungen aus den in § 14 Abs. 1 Nr. 2 genannten Fachrichtungen wählen.


(3) Für die Durchführung der Zusatzprüfung gelten die §§ 19 bis 30 entsprechend.

 

SIEBTER TEIL

Lehrbefähigungen, Unterrichtserlaubnis

 

§ 58

Lehrbefähigung für die einzelnen Schularten


(1) Die Befähigung zum Lehramt an Grundschulen berechtigt auch zum Unterricht in Deutsch und Mathematik und dem Wahlfach der Lehrkraft in den Hauptschulen, Realschulen und in den Gymnasien jeweils in den Klassen 5 und 6, sofern das Fach der Grundschule in der Sekundarstufe I fortgeführt wird.


(2) Die Befähigung zum Lehramt an Haupt- und Realschulen berechtigt auch zum Unterricht in der Sekundarstufe I der Gymnasien sowie zum Unterricht in den allgemein bildenden Fächern der beruflichen Schulen, soweit sie der Sekundarstufe I zuzuordnen sind.


(3) Die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien berechtigt auch zum Unterricht in den Hauptschulen und Realschulen sowie zum Unterricht in den allgemein bildenden Fächern der beruflichen Schulen.


(4) Die Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen berechtigt auch zum Unterricht an Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien.


(5) Die Befähigung zum Lehramt an Förderschulen berechtigt auch zum Unterricht in den Grundschulen und im studierten Fach nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 auch zum Unterricht in den Hauptschulen und Realschulen und in den besonderen Bildungsgängen der beruflichen Schulen.

 

§ 59

Außerhalb Hessens erworbene Lehrbefähigungen


Eine außerhalb Hessens in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland erworbene gleichwertige Befähigung zum Lehramt oder zur Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern gilt als Befähigung zum Lehramt oder als Lehrbefähigung im Sinne dieses Gesetzes. Das Kultusministerium kann eine andere außerhalb Hessens erworbene Befähigung als Befähigung zum Lehramt oder als Lehrbefähigung im Sinne dieses Gesetzes anerkennen. Es kann seine Befugnis nach Satz 2 einer nachgeordneten Dienststelle übertragen.

 

§ 60

Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen


(1) Semester, die die Bewerberin oder der Bewerber an anderen deutschen Hochschulen in einem Lehramtsstudiengang in den Bereichen, in denen sie oder er die Prüfung ablegen will, studiert hat, und die dabei erworbenen Noten und Leistungspunkte werden angerechnet.


(2) Semester, die die Bewerberin oder der Bewerber an ausländischen Hochschulen studiert hat, und dort erfolgreich absolvierte Studienveranstaltungen und die dabei erworbenen Noten und Leistungspunkte können angerechnet werden, wenn es sich um Bereiche handelt, in denen sie oder er die Prüfung ablegen will.


(3) Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Ausbildungsgängen, insbesondere solche aus der gestuften Struktur von Bachelor- und Masterstudiengängen, können vom Amt für Lehrerbildung ganz oder teilweise angerechnet werden, sofern sie für das von der Bewerberin oder dem Bewerber angestrebte Lehramt förderlich sind.


(4) Die Anrechnung nach Abs. 1 und Abs. 2 setzt voraus, dass auf der Grundlage einer Gesamtbewertung festgestellt wird, dass Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Lehramts oder des einzelnen Fachs oder der Fachrichtung im Wesentlichen entsprechen.


(5) Das Amt für Lehrerbildung ist für die Bewertung und Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen zuständig.

 

§ 61

EU-Staatsangehörige


(1) Eine von Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erworbene und durch Diplom nachgewiesene Befähigung für den Beruf der Lehrerin oder des Lehrers steht einer nach diesem Gesetz erworbenen Befähigung zum Lehramt oder einer nach diesem Gesetz erworbenen Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern gleich, wenn

1. es sich um ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), geändert durch Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141), oder einen vom Herkunftsland gleichgestellten Qualifikationsnachweis handelt,

2. die Bewerberin oder der Bewerber wesentliche Unterschiede der Berufsausbildung in den von ihr oder ihm vertretenen Unterrichtsfächern oder Fachrichtungen nach ihrer oder seiner Wahl durch Teilnahme an einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder durch das Bestehen einer Eignungsprüfung ausgeglichen hat.

Vor einer Entscheidung, ob die Ablegung einer Eignungsprüfung oder die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang erforderlich ist, ist zu überprüfen, ob die von der Bewerberin oder dem Bewerber erworbene einschlägige praktische Berufserfahrung die festgestellten wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise ausgleicht. Werden diese Unterschiede im Einzelfall hierdurch ganz ausgeglichen, entfällt die Eignungsprüfung oder der Anpassungslehrgang. Bei einem nur teilweisen Ausgleich werden die Eignungsprüfung oder der Anpassungslehrgang auf die noch verbleibenden Unterschiede ausgerichtet.


(2) Für die Dauer des Anpassungslehrgangs wird die Teilnehmerin oder der Teilnehmer in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis berufen und erhält eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe der Anwärterbezüge eines Beamten im Vorbereitungsdienst.


(3) Die Zulassung zu einem Anpassungslehrgang kann versagt werden, wenn die im Haushaltsplan des Landes zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel nicht ausreichen oder die personelle und sachliche Kapazität der Schulen und der Studienseminare eine sachgerechte Durchführung des Anpassungslehrgangs nicht gewährleistet. Sofern die Zahl der Anträge auf Durchführung eines Anpassungslehrganges die Zahl der zur Verfügung stehenden Stellen übersteigt, ist für die Zulassung der Zeitpunkt des Eingangs des Antrags maßgebend.


(4) Durch Rechtsverordnung werden geregelt,

1. die Einzelheiten des Gleichstellungsverfahrens,

2. die Überprüfung der Berufserfahrung,

3. die inhaltliche Ausgestaltung und die Durchführung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrgangs sowie die Zulassung zu diesem Lehrgang,

4. die Anforderungen an den Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse.

 

§ 62

Unterrichtserlaubnis, Religions- und Weltanschauungsunterricht


(1) Wer die Befähigung zum Lehramt oder die Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern nicht besitzt, darf Unterrichts- und Erziehungsaufgaben in öffentlichen Schulen nur mit Erlaubnis des Kultusministeriums übernehmen. Die Erlaubnis kann für einzelne Unterrichtsbereiche allgemein erteilt werden. Das Kultusministerium kann seine Befugnis, die Erlaubnis im Einzelfall zu erteilen, den Staatlichen Schulämtern und dem Amt für Lehrerbildung übertragen.


(2) Geistliche und entsprechende Amtsträger einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, denen ihre Kirche oder Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft die Befähigung zur Erteilung von Religions- oder Weltanschauungsunterricht zuerkannt hat, bedürfen für die Übernahme des Unterrichts in diesen Fächern nicht der Erlaubnis nach Abs. 1, wenn zwischen dem Land und der Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft eine Vereinbarung über die Befähigung zur Erteilung des Unterrichts abgeschlossen worden ist und die vereinbarten Anforderungen erfüllt werden.

 

ACHTER TEIL

Fortbildung und Personalentwicklung

 

§ 63

Aufgaben der Fortbildung und Personalentwicklung


(1) Durch berufsbegleitende Fortbildung erhalten und erweitern Lehrkräfte ihre berufliche Qualifikation für den Unterricht, die besonderen Anforderungen der Bildungsgänge, Schulformen und Schulstufen und den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule.


(2) Maßnahmen der Personalentwicklung qualifizieren für besondere Aufgaben und Zuständigkeiten in der Schule, für Ausbildungs-, Beratungs- und Fortbildungstätigkeiten auf Zeit, für schulische Leitungsaufgaben sowie für Funktionen in der Bildungsverwaltung oder der Lehrerausbildung in der zweiten Phase.


(3) Die Fortbildung und Personalentwicklung in den ersten beiden Berufsjahren dienen insbesondere der Einführung in die Kollegial- und Arbeitsstrukturen der Schulen und vertiefen und erweitern die erworbenen Qualifikationen zur Mitwirkung an den innerschulischen Gestaltungsaufgaben. Darüber hinaus sollen individuelle Qualifikationsschwerpunkte im Hinblick auf die weitere Berufslaufbahn gezielt gefördert werden. Zuständig für die Fortbildung und Personalentwicklung in den ersten beiden Berufsjahren ist die Schulleitung, sie wird von den in § 64 genannten Einrichtungen unterstützt.

 

§ 64

Träger und Zuständigkeiten


(1) Träger berufsbegleitender Fortbildung können die in § 4 genannten Einrichtungen der Lehrerbildung, Fach- und Berufsverbände, Einrichtungen der Wirtschaft, Stiftungen und weitere freie Träger sein.


(2) Ob Veranstaltungen berufsbegleitender Fortbildung und Qualifizierung anerkannt werden können und ob eine Kostenübernahme aus dienstlichem Interesse ganz oder teilweise in Betracht kommt, entscheidet das nach § 99b des Hessischen Schulgesetzes eingerichtete Institut für Qualitätsentwicklung.


(3) Das Amt für Lehrerbildung ist zuständig für die Ausgestaltung und Sicherung der Standards bei Maßnahmen zur Qualifizierung für Funktionsstellen in Schule und Bildungsverwaltung auf Zeit oder auf Dauer. Soweit die Staatlichen Schulämter von diesen Maßnahmen betroffen sind, sind diese mit ihnen abzustimmen.

 

§ 65

Akkreditierung


(1) Fortbildungs- und Qualifizierungsangebote zum Erhalt und zur Erweiterung der berufsbezogenen Qualifikation und zur Vorbereitung auf neue oder erweiterte Aufgaben bedürfen der Akkreditierung, durch die die Eignung der jeweiligen Maßnahme nachgewiesen wird.


(2) Voraussetzungen der Akkreditierung von Fortbildungs- und Qualifizierungsangeboten sind insbesondere:

1. die Benennung der Zielgruppe der Fortbildung,

2. Angaben zu den Fortbildungsinhalten, aus denen der Bezug des Fortbildungsangebots zu einer oder mehreren der in § 63 genannten Aufgaben deutlich wird,

3. Angaben zur didaktisch-methodischen Gestaltung der Fortbildung,

4. die Zusage einer Dokumentation der Fortbildung nach Maßgabe der akkreditierenden Stelle,

5. die Zusage einer standardisierten Erhebung von Daten zur Teilnehmerzufriedenheit, deren Auswertung der akkreditierenden Stelle vorgelegt wird,

6. die Zustimmung zu einer vertieften Wirkungsanalyse der Fortbildung.

Für freie Träger ist darüber hinaus deren Akkreditierung als Anbieter notwendig.


(3) Zuständig für die Akkreditierung ist das Institut für Qualitätsentwicklung.


(4) Einzelheiten der Akkreditierung werden durch Rechtsverordnung geregelt.

 

§ 66

Teilnahme- und Nachweispflicht


(1) Lehrkräfte sind verpflichtet, ihre berufsbezogene Grundqualifikation zu erhalten und weiterzuentwickeln. Über die Wahl der hierfür geeigneten Fortbildungsangebote entscheiden die Lehrkräfte in eigener Verantwortung.


(2) Die Lehrkräfte dokumentieren die von ihnen wahrgenommene Fortbildung und Qualifizierung sowie auf Wunsch weitere die Berufslaufbahn fördernde Kompetenzen in einem Qualifizierungsportfolio, das sie auf Anforderung der Schulleitung vorlegen. Die Auswertung der Qualifizierungsportfolios ist Bestandteil von Mitarbeitergesprächen. Die Teilnahme an akkreditierter Fortbildung wird im Qualifizierungsportfolio durch eine Bescheinigung des Trägers über Inhalte, Zeitumfang und Erfolg der Fortbildung nachgewiesen.


(3) Die im Qualifizierungsportfolio dokumentierte Fortbildung nach Abs. 1 wird unter den Gesichtspunkten ihrer Bedeutung für die beruflichen Anforderungen und ihres zeitlichen Umfangs mittels Leistungspunkten gewichtet. Über die Zuweisung von Leistungspunkten für Fortbildungsangebote entscheidet das Institut für Qualitätsentwicklung bei deren Akkreditierung. Näheres zum Qualifizierungsportfolio und zu den Leistungspunkten wird durch Rechtsverordnung geregelt.


(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Schulleitung Lehrkräfte nach Auswertung der jeweiligen Qualifizierungsportfolios und der Mitarbeitergespräche zur Wahrnehmung bestimmter Fortbildungsmaßnahmen verpflichten.


(5) Die Fortbildung soll in der unterrichtsfreien Zeit stattfinden. In besonderen Fällen kann die Schulleitung für vom Land Hessen akkreditierte Fortbildungsveranstaltungen Dienstbefreiung gewähren, sofern dienstliche Erfordernisse nicht entgegenstehen.


(6) Alle Lehrkräfte haben im Rahmen der Jahresgespräche das Recht auf Laufbahnberatung als Grundlage einer gezielten Förderung von Qualifikationsschwerpunkten. Art und Umfang der Teilnahme an entsprechenden Qualifizierungsmaßnahmen werden in Vereinbarungen zwischen Staatlichem Schulamt, Schulleitung und Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern festgelegt. Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an aufgaben- und funktionsbezogenen Qualifizierungsmaßnahmen soll in der Regel zur Voraussetzung für die Übernahme von Funktionsstellen in Schule und Bildungsverwaltung auf Zeit oder auf Dauer gemacht werden.

 

§ 67

Fortbildungsplan der Schule


(1) Die Schule legt als Teil des Schulprogramms in einem Fortbildungsplan die schulbezogenen Qualifizierungsanforderungen fest. Der Fortbildungsplan berücksichtigt sowohl Entwicklungsschwerpunkte des Schulprogramms als auch die Bewertung der Qualifizierungsportfolios durch die Schulleitung.


(2) Zur Umsetzung des Fortbildungsplans steht der Schule nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes ein Fortbildungsbudget zur Verfügung.

 

NEUNTER TEIL

Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen und -anordnungen/Ausführungsvorschriften

 

§ 68

Zuständigkeit und Ausführungsvorschriften


(1) Die Kultusministerin oder der Kultusminister ist für den Erlass der Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 3, § 9 Abs. 4, § 13 Abs. 2 und 11, § 16, § 34, § 39 Abs. 2, § 40, § 41 Abs. 3, § 54, § 61 Abs. 4, § 65 Abs. 4 sowie § 66 Abs. 3 und der Anordnung nach den §§ 59 und 62 Abs. 1 zuständig.


(2) Soweit nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften die Schriftform erforderlich ist, ist die elektronische Form ausgeschlossen.

 

ZEHNTER TEIL

Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

§ 69

Übergangsvorschrift


(1) Für Studierende, die ihr Lehramtsstudium vor dem Wintersemester 2005/2006 aufgenommen haben, und Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die bis einschließlich 1. Mai 2005 in den Vorbereitungsdienst aufgenommen wurden, gelten die bisherigen Bestimmungen fort.


(2) Für Studierende des Lehramts an Grundschulen, die ihre Erste Staatsprüfung nach den bisherigen Bestimmungen abgelegt haben, wird der Vorbereitungsdienst in ihrer Fächerkombination abgeleistet.


(3) Der erste Einstellungstermin nach diesem Gesetz ist der 1. August 2005.

 

§ 70

Aufhebung des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen


Das Gesetz über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der Fassung vom 3. März 1992 (GVBl. I S. 106), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 2001 (GVBl. I S. 175), wird aufgehoben.

 

§ 71

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten


Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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