



Hessisches Lehrerbildungsgesetz
Vom 29. November 2004
GVBl. I S. 330
Inhalt
ERSTER TEIL
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Ziele und Inhalte der Lehrerbildung
§ 2 Grundqualifikationen der Lehrkräfte, Nachweis der Qualifizierung
§ 3 Organisation der Lehrerbildung
§ 4 Trägereinrichtungen der Lehrerbildung
§ 5 Überprüfung der institutionellen Leistungen
§ 6 Kooperationen
§ 7 Aufsicht, Genehmigungs- und Anzeigepflichten
ZWEITER TEIL
Studium, Praktika
§ 8 Ziel des Studiums
§ 9 Modulare Studienstruktur
§ 10 Studium für das Lehramt an Grundschulen
§ 11 Studium für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen
§ 12 Studium für das Lehramt an Gymnasien
§ 13 Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen
§ 14 Studium für das Lehramt an Förderschulen
§ 15 Praktika und schulpraktische Studien
§ 16 Nähere Ausgestaltung des Studiums und der Praktika
DRITTER TEIL
Erste Staatsprüfung
§ 17 Zweck der Prüfung
§ 18 Prüfungsausschüsse und Prüfer
§ 19 Teile der Prüfung
§ 20 Zulassung zu den Klausuren und mündlichen Prüfungen
§ 21 Wissenschaftliche Hausarbeit
§ 22 Klausuren
§ 23 Mündliche Prüfung
§ 24 Noten und Punkte
§ 25 Rücktritt, Verhinderung, Versäumnis
§ 26 Täuschungsversuche, Ordnungsverstöße
§ 27 Lehramtsbezogene Regelungen für die Prüfung
§ 28 Nachholprüfung
§ 29 Gesamtnote
§ 30 Wiederholungsprüfung
§ 31 Freiversuch
§ 32 Zeugnis
§ 33 Erweiterungsprüfung
§ 34 Nähere Ausgestaltung der Ersten Staatsprüfung
VIERTER TEIL
Pädagogische Ausbildung
E r s t e r A b s c h n i t t
Allgemeine Bestimmungen
§ 35 Ziel der Ausbildung
§ 36 Aufnahme in den Vorbereitungsdienst
§ 37 Zulassungsbeschränkungen
§ 38 Dauer und Gliederung der Pädagogischen Ausbildung
§ 39 Studienseminare und Ausbildungsschulen
§ 40 Nähere Ausgestaltung der Pädagogischen Ausbildung
Z w e i t e r A b s c h n i t t
Bewertungen
§ 41 Leistungsbewertung
§ 42 Noten und Punkte
FÜNFTER TEIL
Zweite Staatsprüfung
§ 43 Zweck der Prüfung
§ 44 Teile der Prüfung, Prüfungsausschuss
§ 45 Zulassung, Prüfungsverfahren
§ 46 Schriftliche Arbeit
§ 47 Unterrichtspraktische Prüfung
§ 48 Mündliche Prüfung
§ 49 Einzelbewertung
§ 50 Gesamtnote
§ 51 Wiederholungsprüfung
§ 52 Zeugnis
§ 53 Beendigung der Pädagogischen Ausbildung
§ 54 Nähere Ausgestaltung der Zweiten Staatsprüfung
SECHSTER TEIL
Zusatzprüfungen
§ 55 Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum
Lehramt an Grundschulen
§ 56 Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und
Realschulen
§ 57 Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Förderschulen
SIEBTER TEIL
Lehrbefähigungen, Unterrichtserlaubnis
§ 58 Lehrbefähigung für die einzelnen Schularten
§ 59 Außerhalb Hessens erworbene Lehrbefähigungen
§ 60 Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen
§ 61 EU-Staatsangehörige
§ 62 Unterrichtserlaubnis, Religions- und Weltanschauungsunterricht
ACHTER TEIL
Fortbildung und Personalentwicklung
§ 63 Aufgaben der Fortbildung und Personalentwicklung
§ 64 Träger und Zuständigkeiten
§ 65 Akkreditierung
§ 66 Teilnahme- und Nachweispflicht
§ 67 Fortbildungsplan der Schule
NEUNTER TEIL
Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen und
-anordnungen/Ausführungsvorschriften
§ 68 Zuständigkeit und Ausführungsvorschriften
ZEHNTER TEIL
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 69 Übergangsvorschrift
§ 70 Aufhebung des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen
§ 71 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
ERSTER TEIL
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Ziele und Inhalte der
Lehrerbildung
(1) Die Lehrerbildung hat das Ziel, alle Lehrkräfte zur sachkundigen
Mitgestaltung der Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler zu
befähigen. Sie umfasst die Gesamtheit der Lehr- und Lernaktivitäten zum Aufbau,
zur Aktualisierung und zur Erweiterung der im Lehrerberuf erforderlichen
Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Sie soll die Lehrkräfte qualifizieren,
eigenständig und verantwortungsbewusst die ihnen im Hessischen Schulgesetz
übertragenen Aufgaben zu erfüllen, an der Weiterentwicklung des Schulwesens
mitzuwirken und den Anforderungen, die die Veränderungen der Schulpraxis an ihre
Unterrichts- und Erziehungsarbeit stellen, gerecht zu werden.
(2) Die Lehrerbildung vermittelt allen Lehrkräften erziehungs- und
gesellschaftswissenschaftliche, fachwissenschaftliche und fachdidaktische
Kompetenzen. Neben die pädagogische Professionalisierung tritt die
zielgerichtete Qualifizierung für solche Aufgaben oder Teilaufgaben der
Lehrertätigkeit, die Angelegenheiten der Schulverwaltung und des Schulrechts
sowie Aspekte der Haushaltsführung im Schulbereich und den Einsatz von
Medientechnologie und Gesundheitsaspekte betreffen.
(3) Die Lehrerbildung umfasst auch die für Funktionsstellen in Schule und
Bildungsverwaltung erforderliche Qualifizierung des an der Übernahme dieser
Funktionen interessierten und geeigneten oder für diese Funktionsstellen
vorgesehenen und ausgewählten pädagogischen Personals.
§ 2
Grundqualifikationen der
Lehrkräfte, Nachweis der Qualifizierung
(1) Die Lehrkräfte erfüllen den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule auf
der Grundlage fachlichen Könnens, wissenschaftsorientierter Arbeitsweisen und
pädagogischer Befähigung.
(2) Ausgehend von der in der Ausbildung erworbenen Lehrbefähigung sind die
Lehrkräfte verpflichtet, die beruflichen Grundqualifikationen während der
Berufsausübung zu erhalten und ständig weiterzuentwickeln. Die
Qualifizierungsmaßnahmen dienen darüber hinaus der Vorbereitung auf neue oder
erweiterte Aufgaben.
(3) Der Nachweis über die berufsbegleitenden individuellen Aktivitäten zum
Erhalt, der Pflege und Weiterentwicklung der beruflichen Qualifikationen wird
durch Qualifizierungsportfolios nach § 66 geführt.
§ 3
Organisation der Lehrerbildung
(1) Die Lehrerbildung beginnt mit der in zwei Phasen gegliederten
Lehrerausbildung. Die erste Phase umfasst das Lehramtsstudium an einer
Universität oder Kunst- oder Musikhochschule, dem sich als zweite Phase der
pädagogische Vorbereitungsdienst an Studienseminaren für die verschiedenen
Lehrämter anschließt. Beide Phasen werden jeweils mit Staatsprüfungen
abgeschlossen.
(2) Die Lehrerfortbildung setzt berufsbegleitend bei Aufnahme des Dienstes ein
und währt bis zur Beendigung der Diensttätigkeit. Alle Lehrkräfte sind zur
Fortbildung verpflichtet. Die Lehrkräfte können von staatlichen
Trägereinrichtungen oder von freien Trägern angebotene
Fortbildungsveranstaltungen besuchen oder sich privat fortbilden.
(3) Die Lehrerweiterbildung ist in der Regel berufsbegleitend organisiert. Sie
zielt auf den Erwerb eines Lehramts oder auf den Erwerb einer zusätzlichen
Lehrbefähigung in einem weiteren Fach, für eine andere Schulform oder Schulstufe
oder in einer besonderen Fachrichtung. Sie schließt mit einer vom Amt für
Lehrerbildung abgenommenen Staatsprüfung oder mit dem Erwerb eines Zertifikats
ab. Für die Abnahme von Abschlussprüfungen für erweiternde Studien der
Lehrkräfte und anderer Beschäftigter ist das Amt für Lehrerbildung zuständig.
Die nähere Ausgestaltung der Lehrerweiterbildung erfolgt durch Rechtsverordnung.
§ 4
Trägereinrichtungen der
Lehrerbildung
(1) Die Universitäten oder Kunst- oder Musikhochschulen vermitteln in den
Lehramtsstudiengängen die wissenschaftlichen und künstlerischen Grundlagen für
die berufliche Tätigkeit in der Schule. Die Studierenden werden mit den für
Unterricht und Erziehung wichtigen theoretischen Grundlagen und
Forschungsergebnissen bekannt gemacht und befähigt, die wissenschaftlichen
Untersuchungs- und Vermittlungsverfahren sachgerecht und praxisorientiert
anzuwenden. An der Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte wirken die
Universitäten durch eigenständige fachliche Angebote und durch die Einrichtung
von Teilzeitstudiengängen, durch die Öffnung universitärer Veranstaltungen und
Beteiligung an Veranstaltungen und Projekten anderer Trägereinrichtungen der
Lehrerbildung mit. § 21 Abs. 2 und 3 des Hessischen Hochschulgesetzes gilt
entsprechend.
(2) Die Studienseminare vermitteln im Pädagogischen Vorbereitungsdienst
praxisorientierte Professionalität unter besonderer Berücksichtigung der
unterschiedlichen Bildungsziele der einzelnen Bildungsgänge und Schulformen. Der
Vorbereitungsdienst baut auf den im Studium erworbenen fachlichen,
fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen und berufspraktischen Kenntnissen
und Fähigkeiten auf. Er soll als Pädagogische Ausbildung durch Verknüpfung von
Theorie und Praxis auf die Tätigkeiten vorbereiten, die sich für die Lehrkräfte
aus dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule ergeben. Die Studienseminare
unterstützen neben anderen Trägereinrichtungen durch ihre Veranstaltungen auch
das berufsbegleitende Lernen der Lehrkräfte.
(3) Das Amt für Lehrerbildung übt die Aufsicht über die Studienseminare aus. Es
ist für die Qualifizierung des Ausbildungspersonals der Studienseminare
verantwortlich und führt Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für Lehrkräfte durch.
Es ist zuständig für die Ausgestaltung der Anforderungsprofile von
Qualifizierungsprogrammen für Funktionsstellen in Schule und Bildungsverwaltung
und führt in Abstimmung mit den Staatlichen Schulämtern Qualifizierungsmaßnahmen
durch. Es qualifiziert Lehrkräfte für Beratungs- und Fortbildungstätigkeit sowie
für besondere Vorhaben der Schulentwicklung des Landes.
(4) Die Staatlichen Schulämter sind für die Lehrerfortbildung in ihrem
Zuständigkeitsbereich verantwortlich. Über die Zustimmung zum Schulprogramm
nehmen sie Einfluss auf den Fortbildungsplan der Schule. Die Staatlichen
Schulämter werten die Qualifizierungsportfolios der Schulleiterinnen und
Schulleiter aus. Auf der Grundlage der Auswertung des Fortbildungs- und
Qualifizierungsbedarfs in ihrem Zuständigkeitsbereich schlagen sie dem Amt für
Lehrerbildung landesweite Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen vor.
(5) Die Schulen wirken als Kontaktschulen für die Praktika in den
Lehramtsstudiengängen und als Ausbildungsschulen für den Vorbereitungsdienst an
der Lehrerausbildung mit. Sie beschließen im Rahmen des Schulprogramms über
schuleigene Fortbildungspläne nach § 67. Die Schulleitungen beziehen die
schulischen Fortbildungspläne und die individuellen Fort- und
Weiterbildungswünsche sowie die Portfolios der Lehrerinnen und Lehrer nach § 66
in die Jahresgespräche ein und schließen mit ihnen Zielvereinbarungen über die
Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen oder die Schwerpunktsetzungen für
Fortbildung ab.
(6) An der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte für den
Religionsunterricht wirken die Kirchen aufgrund der staatskirchenrechtlichen
Vereinbarungen mit.
§ 5
Überprüfung der
institutionellen Leistungen
(1) Die staatlichen Trägereinrichtungen der Lehrerbildung haben die Aufgabe,
Qualität und Erfolg ihrer Arbeit regelmäßig zu ermitteln und zu bewerten
(interne Evaluierung). Die Absolventinnen und Absolventen der
Trägereinrichtungen sind hierbei zu beteiligen. Personenbezogene Daten werden
nicht erhoben. Die der Evaluierung zu Grunde gelegten Qualitätsstandards und die
Grundzüge des Bewertungsverfahrens sind mit dem Kultusministerium zu
vereinbaren.
(2) Das Amt für Lehrerbildung berichtet dem Kultusministerium regelmäßig über
die Ergebnisse der Evaluierung in seinem Geschäftsbereich. Es berichtet
insbesondere über die bei Prüfungen erbrachten Leistungen der Absolventinnen und
Absolventen. Der Bericht soll auch Aussagen zu Wirtschaftlichkeit und
Angemessenheit des Mitteleinsatzes der Lehrerbildungsmaßnahmen enthalten. Die
Ergebnisse der Evaluierung sind in den Arbeitsprogrammen des Amtes für
Lehrerbildung und den Arbeitsplanungen der Studienseminare zu berücksichtigen.
(3) Das Kultusministerium veranlasst die externe Evaluierung der Leistungen der
in § 4 Abs. 2 bis 5 genannten staatlichen Trägereinrichtungen der Lehrerbildung.
(4) Das für die Hochschulen zuständige Ministerium beteiligt das
Kultusministerium bei der Vorbereitung und bei der Berichterstattung der
Evaluierung und den hierzu gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen nach § 92 des
Hessischen Hochschulgesetzes.
§ 6
Kooperationen
(1) Die Arbeit in den verschiedenen Phasen der Lehrerbildung ist eng aufeinander
bezogen. Die Trägereinrichtungen der Lehrerbildung wirken nachhaltig als Partner
zusammen und organisieren die Zusammenarbeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im
Rahmen ihrer Zuständigkeiten.
(2) Sie entwickeln, vereinbaren und gestalten in enger Kooperation übergreifende
Entwicklungs-, Förder- und Qualifizierungsvorhaben. Über die gemeinsame
Durchführung dieser Maßnahmen schließen sie Vereinbarungen ab. Die Kooperation
umfasst insbesondere die Abstimmung von Lehr- und Lerninhalten und von
Evaluierungsverfahren sowie die Regelung des Personalaustauschs zwischen den
Trägereinrichtungen.
§ 7
Aufsicht, Genehmigungs- und
Anzeigepflichten
(1) Das Kultusministerium führt die Aufsicht über das Amt für Lehrerbildung.
(2) Entscheidungen und Maßnahmen des Amtes für Lehrerbildung in Angelegenheiten
der Bewertung von Prüfungsleistungen kann das Kultusministerium aufheben, zu
erneuter Entscheidung zurückverweisen oder selbst entscheiden, wenn
1. wesentliche Verfahrens- oder Rechtsvorschriften
verletzt wurden,
2. von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden
Erwägungen ausgegangen wurde oder
3. gegen allgemein anerkannte wissenschaftliche
Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der
Gleichbehandlung verstoßen wurde.
(3) Der Genehmigung des Kultusministeriums bedürfen:
1. die vom Amt für Lehrerbildung festgelegten Pflicht-
und Wahlpflichtmodule des Vorbereitungsdienstes,
2. die vom Amt für Lehrerbildung festgelegten
Leistungsstandards, die am Ende eines Moduls des Vorbereitungsdienstes
erreicht sein und nachgewiesen werden sollen,
3. die vom Amt für Lehrerbildung aufgestellten
Arbeitsprogramme.
(4) Die Geschäftsordnung des Amtes für Lehrerbildung und die Kooperations- und
Leistungsvereinbarungen mit den Trägern von Lehrerbildungsmaßnahmen sind dem
Kultusministerium anzuzeigen. Sie treten drei Monate nach ihrer Anzeige in
Kraft, wenn das Kultusministerium nicht innerhalb dieser Frist Änderungen
verlangt.
(5) Die von den Studienseminaren aufgestellten Arbeitsplanungen bedürfen der
Genehmigung durch das Amt für Lehrerbildung.
ZWEITER TEIL
Studium, Praktika
§ 8
Ziel des Studiums
Die Studierenden sollen im Studium die wissenschaftlichen Grundlagen für die
berufliche Tätigkeit nach § 4 Abs. 1 erwerben und zur Organisation eines
eigenständigen lebenslangen Lernens motiviert und befähigt werden. Das Studium
soll die erziehungs- und gesellschaftswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen
und fachdidaktischen Studienanteile inhaltlich und zeitlich so miteinander
verbinden, dass sie sich gegenseitig ergänzen und vertiefen.
§ 9
Modulare Studienstruktur
(1) Die Lehramtsstudiengänge werden inhaltlich und organisatorisch in Module
gegliedert, die die Vergleichbarkeit, Gleichwertigkeit und Überprüfbarkeit von
Inhalten und Anforderungen der Lehramtsstudiengänge gewährleisten sollen.
(2) Module bestehen aus inhaltlich und zeitlich aufeinander bezogenen oder
aufeinander aufbauenden Studieneinheiten, die fach- und fachbereichsbezogen oder
fachübergreifend angelegt sein können.
(3) In den Studienordnungen der Universitäten werden Pflichtmodule und
Wahlpflichtmodule festgelegt. In den Pflichtmodulen werden die grundlegenden
Kompetenzen erworben. Die Wahlpflichtmodule dienen der Schwerpunktbildung und
der Spezialisierung von Kompetenzen. Insbesondere Schwerpunktbildungen und
Spezialisierungen können in einem Studienportfolio dokumentiert werden.
(4) Standards bilden den Maßstab für die Ausbildung von Kompetenzen in den
fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, erziehungs- und
gesellschaftswissenschaftlichen sowie schulpraktischen Studien. Standards werden
durch Rechtsverordnung für verbindlich erklärt. Standards, die von der Ständigen
Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland für
die Lehrerausbildung beschlossen werden, können für verbindlich erklärt werden.
(5) Module werden mit Prüfungen abgeschlossen, die mit Punkten und Noten
bewertet werden. Den Modulen werden Leistungspunkte zugeordnet, die eine
quantitative Maßeinheit für den Arbeitsaufwand der Studierenden darstellen.
(6) Der Durchschnitt der Punkte und Noten aus den Pflicht- und
Wahlpflichtmodulen geht mit einer Gewichtung von 60 vom Hundert in die
Berechnung der Gesamtnote nach § 29 Abs. 4 ein.
§ 10
Studium für das Lehramt an
Grundschulen
(1) Das Studium für das Lehramt an Grundschulen umfasst:
1. Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften,
2. Didaktik der Grundschule,
3. die Unterrichtsfächer Deutsch und Mathematik,
4. musisch-ästhetische Bildung und Bewegungserziehung
und
5. mindestens ein aus folgendem Kanon zu wählendes
Unterrichtsfach:
- Englisch,
- Evangelische Religion,
- Französisch,
- Katholische Religion,
- Kunst,
- Musik,
- Sachunterricht,
- Sport.
Dieser Fächerkanon kann durch das Kultusministerium bei
Bedarf erweitert werden.
(2) Die Regelstudienzeit beträgt dreieinhalb Jahre. Sie kann unterschritten
werden, sofern die für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erforderlichen
Leistungen nachgewiesen werden.
(3) In den in Abs. 1 genannten Fächern und in Deutsch als Fremd- oder
Zweitsprache sowie in weiteren Fächern, insbesondere in Herkunftssprachen,
können nach Genehmigung durch das Kultusministerium Erweiterungsprüfungen nach §
33 abgelegt werden.
(4) Spätestens bis zum Ende des dritten Semesters ist eine Zwischenprüfung
abzulegen, die als Hochschulprüfung durchgeführt wird. In besonders begründeten
Ausnahmefällen kann die Zwischenprüfung bis zum Ende des fünften Semesters
abgelegt werden. Sie dient zusammen mit dem ersten Teil der schulpraktischen
Studien dazu, die grundsätzliche Eignung für das angestrebte Lehramt
festzustellen. Sie umfasst die Grundlagen aller in Abs. 1 aufgeführten
Studienanteile. Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die erforderlichen
Leistungspunkte nachgewiesen werden.
(5) Eine hinreichende sprachpraktische Kompetenz ist von Studierenden der
Neueren Fremdsprachen bis zur Zwischenprüfung nachzuweisen.
§ 11
Studium für das Lehramt an
Hauptschulen und Realschulen
(1) Das Studium für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen umfasst:
1. Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften,
2. mindestens zwei Unterrichtsfächer aus folgendem
Kanon:
- Arbeitslehre,
- Biologie,
- Chemie,
- Deutsch,
- Deutsch als Fremd- oder Zweitsprache,
- Englisch,
- Erdkunde,
- Ethik,
- Evangelische Religion,
- Französisch,
- Geschichte,
- Informatik,
- Katholische Religion,
- Kunst,
- Mathematik,
- Musik,
- Physik,
- Politik und Wirtschaft,
- Russisch,
- Spanisch,
- Sport.
Dieser Fächerkanon kann durch das Kultusministerium bei
Bedarf erweitert werden.
(2) Die Regelstudienzeit beträgt dreieinhalb Jahre. Sie kann unterschritten
werden, sofern die für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erforderlichen
Leistungen nachgewiesen werden.
(3) In den in Abs. 1 genannten Fächern sowie insbesondere in Herkunftssprachen,
in deutscher Gebärdensprache und in weiteren Fächern können
Erweiterungsprüfungen nach § 33 abgelegt werden.
(4) Spätestens bis zum Ende des dritten Semesters ist eine Zwischenprüfung
abzulegen, die als Hochschulprüfung durchgeführt wird. In besonders begründeten
Ausnahmefällen kann die Zwischenprüfung bis zum Ende des fünften Semesters
abgelegt werden. Sie dient zusammen mit dem ersten Teil der schulpraktischen
Studien dazu, die grundsätzliche Eignung für das angestrebte Lehramt
festzustellen. Sie umfasst die Grundlagen aller in Abs. 1 aufgeführten
Studienanteile. Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die erforderlichen
Leistungspunkte nachgewiesen werden.
(5) Eine hinreichende sprachpraktische Kompetenz ist von Studierenden der
Neueren Fremdsprachen bis zur Zwischenprüfung nachzuweisen.
§ 12
Studium für das Lehramt an
Gymnasien
(1) Das Studium für das Lehramt an Gymnasien umfasst:
1. Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften,
2. mindestens zwei Unterrichtsfächer aus folgendem
Fächerkanon:
- Biologie,
- Chemie,
- Deutsch,
- Englisch,
- Erdkunde,
- Ethik,
- Evangelische Religion,
- Französisch,
- Geschichte,
- Griechisch (Altgriechisch),
- Informatik,
- Italienisch,
- Katholische Religion,
- Kunst,
- Latein,
- Mathematik,
- Musik,
- Philosophie,
- Physik,
- Politik und Wirtschaft,
- Portugiesisch,
- Russisch,
- Spanisch,
- Sport.
Dieser Fächerkanon kann durch das Kultusministerium bei
Bedarf erweitert werden.
(2) Die Regelstudienzeit beträgt viereinhalb Jahre. Sie kann unterschritten
werden, sofern die für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erforderlichen
Leistungen nachgewiesen werden.
(3) Das Studium der Fachrichtung Musik und das Studium der Fachrichtung Kunst
schließen sich gegenseitig aus.
(4) Studierende der Fachrichtung Musik oder Kunst wählen zusätzlich eines der
sonstigen in § 11 Abs. 1 Nr. 2 genannten Unterrichtsfächer für die Mittelstufe
(Sekundarstufe I). Auf Wunsch der Bewerberin oder des Bewerbers kann die Prüfung
in einem der in Abs. 1 Nr. 2 genannten Unterrichtsfächer für die Oberstufe
(Sekundarstufe II) abgelegt werden.
(5) In einem der in Abs. 1 genannten Fächer oder in
- Polnisch
- Hebräisch
- Türkisch
- Deutsch als Fremd- oder Zweitsprache
- Wirtschaftswissenschaften
- Technikwissenschaften
und in weiteren Fächern können Erweiterungsprüfungen nach
§ 33 abgelegt werden.
(6) Spätestens bis zum Ende des vierten Semesters ist eine Zwischenprüfung
abzulegen, die als Hochschulprüfung durchgeführt wird. In besonders begründeten
Ausnahmefällen kann die Zwischenprüfung bis zum Ende des sechsten Semesters
abgelegt werden. Sie dient zusammen mit dem ersten Teil der schulpraktischen
Studien dazu, die grundsätzliche Eignung für das angestrebte Lehramt
festzustellen. Sie umfasst die Grundlagen aller in Abs. 1 aufgeführten
Studienanteile. Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die erforderlichen
Leistungspunkte nachgewiesen werden.
(7) Eine hinreichende sprachpraktische Kompetenz ist von Studierenden der
Neueren Fremdsprachen bis zur Zwischenprüfung nachzuweisen.
§ 13
Studium für das Lehramt an
beruflichen Schulen
(1) Das Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen umfasst:
1. Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften,
2. eine berufliche Fachrichtung aus folgendem
Fachrichtungskanon:
- Bautechnik,
- Chemie-, Biologie- und Physiktechnik,
- Drucktechnik,
- Elektrotechnik,
- Energie- und Automatisierungstechnik,
- Kommunikations- und Informationstechnik,
- Informatik,
- Körperpflege,
- Metalltechnik,
- Fertigungstechnik,
- Kraftfahrzeugtechnik,
3. ein Unterrichtsfach aus folgendem Fächerkanon:
- Biologie,
- Chemie,
- Deutsch,
- Englisch,
- Evangelische Religion,
- Französisch,
- Geschichte,
- Informatik,
- Katholische Religion,
- Mathematik,
- Physik,
- Politik und Wirtschaft,
- Spanisch,
- Sport.
Dieser Kanon von Fachrichtungen und Fächern kann durch das
Kultusministerium bei Bedarf erweitert werden.
(2) Die Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen setzt eine praktische
Berufsausbildung voraus, deren Art und Dauer durch Rechtsverordnung bestimmt
wird.
(3) Die Regelstudienzeit beträgt viereinhalb Jahre. Sie kann unterschritten
werden, sofern die für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erforderlichen
Leistungen nachgewiesen werden.
(4) Das Studium der beruflichen Fachrichtung Chemietechnik schließt die Wahl des
Unterrichtsfachs Chemie aus. Das Studium der beruflichen Fachrichtung Informatik
schließt die Wahl des Unterrichtsfaches Informatik aus.
(5) In einer der in Abs. 1 genannten Fachrichtungen oder in einem der Fächer
kann eine Erweiterungsprüfung nach § 33 abgelegt werden. Es können nach
Genehmigung durch das Kultusministerium auch in weiteren Fachrichtungen und
Fächern Erweiterungsprüfungen abgelegt werden.
(6) Spätestens bis zum Ende des vierten Semesters ist eine Zwischenprüfung
abzulegen, die als Hochschulprüfung durchgeführt wird. In besonders begründeten
Ausnahmefällen kann die Zwischenprüfung bis zum Ende des sechsten Semesters
abgelegt werden. Sie dient zusammen mit dem ersten Teil der schulpraktischen
Studien dazu, die grundsätzliche Eignung für das angestrebte Lehramt
festzustellen. Sie umfasst die Grundlagen aller in Abs. 1 aufgeführten
Studienanteile. Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die erforderlichen
Leistungspunkte nachgewiesen werden.
(7) Eine hinreichende sprachpraktische Kompetenz ist von Studierenden der
Neueren Fremdsprachen bis zur Zwischenprüfung nachzuweisen.
(8) Das Diplom-Handelslehrerstudium und das Studium der Berufspädagogik mit dem
Schwerpunkt Schule ersetzen das Studium nach Abs. 1.
(9) Das achtsemestrige Studium der Agrarwissenschaften oder der Ökotrophologie
ersetzt das Studium nach Abs. 1 Nr. 2.
(10) Die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der das Studium der
Agrarwissenschaften oder der Ökotrophologie erfolgreich abgeschlossen hat, kann
auf Antrag eine Prüfung in einem der in Abs. 1 Nr. 3 genannten Fächer ablegen.
(11) Die Voraussetzungen für die Befähigung zum Lehramt an Fachschulen
besonderer Art, die von der Landesregierung benannt werden, werden durch
Rechtsverordnung bestimmt.
§ 14
Studium für das Lehramt an
Förderschulen
(1) Das Studium für das Lehramt an Förderschulen umfasst:
1. Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften,
2. zwei sonderpädagogische Fachrichtungen für:
- Lernhilfe,
- Pädagogik für Praktisch Bildbare,
- Erziehungshilfe,
- Sprachheilpädagogik,
3. ein Unterrichtsfach aus dem Kanon nach § 11 Abs. 1
Nr. 2 mit Ausnahme der Fächer Französisch, Spanisch und Russisch.
(2) Die Regelstudienzeit beträgt viereinhalb Jahre. Sie kann unterschritten
werden, sofern die für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erforderlichen
Leistungen nachgewiesen werden.
(3) In den in Abs. 1 Nr. 3 genannten Fächern oder in deutscher Gebärdensprache
als weiterem Fach können Erweiterungsprüfungen nach § 33 abgelegt werden.
(4) Spätestens bis zum Ende des vierten Semesters ist eine Zwischenprüfung
abzulegen, die als Hochschulprüfung durchgeführt wird. In besonders begründeten
Ausnahmefällen kann die Zwischenprüfung bis zum Ende des sechsten Semesters
abgelegt werden. Sie dient zusammen mit dem ersten Teil der schulpraktischen
Studien dazu, die grundsätzliche Eignung für das Lehramt festzustellen. Sie
umfasst die Grundlagen aller in Abs. 1 Nr. 1 und 2 aufgeführten Studienanteile.
Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die erforderlichen Leistungspunkte
nachgewiesen werden.
(5) Eine hinreichende sprachpraktische Kompetenz ist von Studierenden der
Neueren Fremdsprachen bis zur Zwischenprüfung nachzuweisen.
(6) Im Unterrichtsfach kann frühestens nach dem sechsten Semester die
Wahlfachprüfung vor dem Amt für Lehrerbildung abgelegt werden.
§ 15
Praktika und schulpraktische
Studien
(1) Alle Studierenden haben ein Orientierungspraktikum von mindestens vier
Wochen Dauer nachzuweisen. Es kann sowohl an Schulen als auch an Einrichtungen
der Kinder- und Jugendhilfe absolviert werden. Die Ableistung des
Orientierungspraktikums ist in einem Studienportfolio zu dokumentieren. Es soll
vor Beginn des Studiums und muss spätestens vor Beginn der schulpraktischen
Studien in der vorlesungsfreien Zeit abgeleistet werden.
(2) Alle Studierenden haben ein Betriebspraktikum von acht Wochen Dauer in einem
Produktions-, Weiterverarbeitungs-, Handels- oder Dienstleistungsbetrieb
abzuleisten. Das Praktikum kann auch im Ausland absolviert werden. Das
Betriebspraktikum entfällt, soweit eine berufliche Ausbildung nachgewiesen wird,
wenn berufliche Praktika im Rahmen der Vorschriften für das Lehramt an
beruflichen Schulen abzuleisten sind oder wenn eine dem Betriebspraktikum
vergleichbare Tätigkeit ausgeübt worden ist. Die Ableistung des
Betriebspraktikums ist in einem Studienportfolio zu dokumentieren.
(3) Alle Studierenden haben die erfolgreiche Teilnahme an schulpraktischen
Studien nachzuweisen, die nach einer von der Universität erlassenen
Praktikumsordnung durchzuführen sind. Schulpraktische Studien als Bestandteil
der Lehrerausbildung dienen den Zielen der Verknüpfung von Studieninhalten und
schulischer Praxis, der Erfahrung und Reflexion des Berufsfeldes, dem Erproben
des eigenen Unterrichtshandelns in exemplarischen Lehrarrangements sowie der
Analyse von Lernprozessen und Unterrichtsverläufen als forschendem Lernen. Die
Dokumentation der Erfahrungen und der Ergebnisse der schulpraktischen Studien
kann in Form eines Praktikumsberichts oder in einem Studienportfolio vorgenommen
werden.
(4) Die schulpraktischen Studien umfassen zwei Praktika an Schulen in Verbindung
mit Vorbereitungs- und Auswertungsveranstaltungen. Ein Praktikum soll vor dem
dritten Semester liegen. Eines der Praktika umfasst ein mindestens fünfwöchiges,
grundsätzlich in der vorlesungsfreien Zeit durchzuführendes Blockpraktikum von
einhundert Unterrichtsstunden in der Schule in Verbindung mit den Vorbereitungs-
und Auswertungsveranstaltungen. Eines der Praktika kann als semesterbegleitendes
Praktikum organisiert werden, dessen Stundenzahl mindestens dem eines
fünfwöchigen Praktikums entspricht. Die schulpraktischen Studien werden
Pflichtmodulen zugeordnet.
(5) Während des Praktikums in der Schule wird die oder der Studierende von einer
oder einem Beauftragten der Universität und einer Lehrkraft der Schule oder
einer Ausbilderin oder einem Ausbilder eines Studienseminars angeleitet. Das
Praktikum in der Schule setzt die Kooperation aller an der Lehrerbildung
beteiligten Personen und Institutionen voraus. Um die Kooperation zwischen den
Praktikumsbeauftragten der Universität und den schulischen Mentoren oder
Kontaktlehrern zu fördern, sind einmal jährlich von den Universitäten
organisierte Veranstaltungen (Mentorentage) durchzuführen.
(6) Das Amt für Lehrerbildung entscheidet im Benehmen mit der oder dem
Beauftragten für schulpraktische Studien der Universität über die Anrechnung von
entsprechenden Ausbildungsveranstaltungen, die außerhalb Hessens abgeleistet
worden sind, und über die Anrechenbarkeit von schulpraktischen Studien auf die
Dauer des Vorbereitungsdienstes.
§ 16
Nähere Ausgestaltung des
Studiums und der Praktika
Die nähere Ausgestaltung des Studiums, der Praktika und der schulpraktischen
Studien erfolgt durch Rechtsverordnung mit Regelungen insbesondere
1. über die nähere Gestaltung und die Inhalte sowie zur
Gewichtung der Pflicht- und Wahlpflichtmodule in der modularen
Studienstruktur,
2. zur Durchführung der Praktika und der
schulpraktischen Studien.
DRITTER TEIL
Erste Staatsprüfung
§ 17
Zweck der Prüfung
Die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen dient der
Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber die durch das Studium zu
erwerbenden fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und erziehungs- sowie
gesellschaftswissenschaftlichen Voraussetzungen für das angestrebte Lehramt
besitzt.
§ 18
Prüfungsausschüsse und Prüfer
(1) Das Amt für Lehrerbildung beruft Prüfungsausschüsse für die Erste
Staatsprüfung. Dem jeweiligen Ausschuss gehören an eine Beauftragte oder ein
Beauftragter des Amtes für Lehrerbildung als Vorsitzende oder Vorsitzender, je
eine Prüferin oder ein Prüfer aus dem Bereich der Erziehungs- und
Gesellschaftswissenschaften, der Fachwissenschaften und der Fachdidaktiken der
jeweiligen Bewerberin oder des jeweiligen Bewerbers.
(2) Sofern Prüferinnen oder Prüfer in den Ausschuss berufen werden, die nicht
Mitglieder oder Angehörige der ausbildenden Hochschulen sind, müssen sie die
Befähigung zu dem Lehramt besitzen, für das die Prüfung abgelegt wird.
(3) Das Amt für Lehrerbildung beruft Prüferinnen und Prüfer für die Dauer von
drei Jahren. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer oder wissenschaftliche
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Lehrbeauftragte werden im Benehmen mit dem
für die Hochschulen zuständigen Ministerium berufen. Nach Ablauf der Amtszeit
führen die Prüferinnen und Prüfer so lange die Geschäfte weiter, bis neue
Prüferinnen und Prüfer berufen worden sind. Eine Wiederberufung ist zulässig.
Die Tätigkeit als Prüferin oder Prüfer endet in der Regel mit dem Ausscheiden
aus dem Dienst des Landes Hessen.
(4) Ständige Prüferinnen und Prüfer sind diejenigen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter des Amtes für Lehrerbildung und der Studienseminare sowie
Ausbildungsbeauftragte, die über die Befähigung zu einem Lehramt verfügen.
(5) Zu nebenamtlichen Prüferinnen und Prüfern können Professorinnen und
Professoren sowie Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamte oder im öffentlichen
Schuldienst oder an staatlich anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft
tätige Lehrkräfte berufen werden. In Ausnahmefällen können wissenschaftliche
Mitglieder und Lehrbeauftragte, soweit sie Aufgaben nach § 23 Abs. 3 des
Hessischen Hochschulgesetzes wahrnehmen, zu Prüferinnen und Prüfern berufen
werden.
§ 19
Teile der Prüfung
Die Erste Staatsprüfung besteht aus einer wissenschaftlichen Hausarbeit,
Klausuren, mündlichen Prüfungen und im Fall des § 27 Abs. 5 der Diagnostischen
Hausarbeit.
§ 20
Zulassung zu den Klausuren und
mündlichen Prüfungen
(1) Das Amt für Lehrerbildung entscheidet über die Zulassung zu den Klausuren
und mündlichen Prüfungen.
(2) Für die Zulassung sind nachzuweisen:
1. ein ordnungsgemäßes Studium für das angestrebte
Lehramt,
2. das Bestehen einer Zwischenprüfung nach den §§ 10 bis
14,
3. das Bestehen der Wahlfachprüfung bei Bewerberinnen
und Bewerbern für das Lehramt an Förderschulen,
4. der Abschluss der Pflichtmodule mit jeweils
mindestens fünf Punkten und des Betriebspraktikums,
5. die Ableistung der schulpraktischen Studien und
6. die Bewertung der wissenschaftlichen Hausarbeit mit
mindestens fünf Punkten.
§ 21
Wissenschaftliche Hausarbeit
(1) Die wissenschaftliche Hausarbeit dient der Feststellung, ob die Bewerberin
oder der Bewerber fähig ist, ein Thema aus einer Fachwissenschaft, einer
Fachdidaktik, einer Fachrichtung oder den Erziehungs- und
Gesellschaftswissenschaften unter Anwendung wissenschaftlicher Verfahren zu
bearbeiten. Bewerberinnen und Bewerber, die die Erste Staatsprüfung für das
Lehramt an Grundschulen ablegen wollen, können auch ein Thema aus der Didaktik
der Grundschule bearbeiten. Bewerberinnen und Bewerber, die die Erste
Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen ablegen wollen, müssen ein Thema
mit einem sonderpädagogischen Schwerpunkt bearbeiten.
(2) Den Wünschen der Bewerberinnen und Bewerber für das Thema der
wissenschaftlichen Hausarbeit soll nach Möglichkeit Rechnung getragen werden.
(3) Die wissenschaftliche Hausarbeit kann frühestens nach der Zwischenprüfung
angefertigt werden.
§ 22
Klausuren
Die Klausuren dienen der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber in
begrenzter Zeit mit den gängigen wissenschaftlichen Methoden Einzelprobleme des
Prüfungsgebiets schriftlich bewältigen kann.
§ 23
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der
Bewerber die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt, spezielle
Fragestellungen in diese Zusammenhänge einordnen kann und über breites
Grundlagenwissen verfügt.
(2) In den Neueren Fremdsprachen ist die mündliche Prüfung mindestens zur Hälfte
in der jeweiligen Fremdsprache durchzuführen.
(3) Die mündlichen Prüfungen haben jeweils eine Dauer von 60 Minuten.
§ 24
Noten und Punkte
(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden jeweils nach einem Punktesystem
beurteilt, dem die Notenstufen je nach Notentendenz folgendermaßen zugeordnet
sind:
15/14/13 Punkte entsprechen der Note „sehr gut (1)“,
12/11/10 Punkte entsprechen der Note „gut (2)“,
9/8/7 Punkte entsprechen der Note „befriedigend (3)“,
6/5/4 Punkte entsprechend der Note „ausreichend (4)“,
3/2/1 Punkte entsprechen der Note „mangelhaft (5)“,
0 Punkte entsprechen der Note „ungenügend (6)“.
(2) Die Notenstufen werden wie folgt festgelegt:
(9) Die Gesamtbewertung ist der Bewerberin oder dem Bewerber bekannt zu geben
und zu begründen.
§ 30
Wiederholungsprüfung
(1) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die Erste Staatsprüfung oder
die Wahlfachprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die
Wiederholungsprüfung kann frühestens nach einem halben Jahr abgelegt werden. Sie
muss spätestens innerhalb von einem Jahr nach Nichtbestehen der Prüfung
abgeschlossen sein. Das Amt für Lehrerbildung kann die in Satz 2 festgelegte
Frist auf Antrag verkürzen und bei amtsärztlich nachgewiesener Verhinderung
durch Erkrankung oder bei anderen nachgewiesenen wichtigen Gründen auf Antrag
eine Verlängerung der in Satz 3 festgelegten Frist gewähren.
(2) Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich auf Prüfungsteile, bei denen nicht
mindestens fünf Punkte erzielt wurden.
(3) Das Amt für Lehrerbildung kann eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen,
wenn besondere Gründe vorliegen, die eine außergewöhnliche Behinderung der
Bewerberin oder des Bewerbers in dem zweiten Prüfungsverfahren zur Folge hatten,
und eine nochmalige Wiederholung hinreichend aussichtsreich erscheint. Es kann
Bedingungen über die Dauer und den Inhalt des weiteren Studiums sowie die
Erbringung bestimmter Leistungsnachweise auferlegen.
§ 31
Freiversuch
Legt eine Bewerberin oder ein Bewerber nach ununterbrochenem Lehramtsstudium die
Erste Staatsprüfung innerhalb der Regelstudienzeit ab und besteht sie oder er
diese Prüfung nicht, so gilt sie auf Antrag als nicht unternommen.
§ 32
Zeugnis
(1) Über die bestandene Erste Staatsprüfung erhält die Bewerberin oder der
Bewerber ein Zeugnis, das das Thema und die Punkte der wissenschaftlichen
Hausarbeit, die Punkte der einzelnen Fächer, der Erziehungs- und
Gesellschaftswissenschaften, der Fachrichtung oder Fachrichtungen, die
Gesamtpunkte und die Gesamtnote sowie die Summe der Leistungspunkte nach § 9
Abs. 5 enthält. Das Zeugnis wird von der Leitung des Amtes für Lehrerbildung
oder der oder dem von ihr Beauftragten unterschrieben und mit dem Dienstsiegel
des Amtes für Lehrerbildung versehen.
(2) Die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der die Prüfung nicht bestanden
hat, erhält hierüber einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen
Bescheid.
§ 33
Erweiterungsprüfung
(1) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die Erste Staatsprüfung für
ein Lehramt bestanden hat, kann Erweiterungsprüfungen zu diesem Lehramt in
weiteren Fächern ablegen.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Erweiterungsprüfung sind weitere
Studien. Soweit die Bewerberin oder der Bewerber für das Lehramt an Gymnasien
für die Erweiterungsprüfung ein Fach gewählt hat, für das
Fremdsprachenkenntnisse gefordert werden, ist vor Zulassung zur
Erweiterungsprüfung ein entsprechender Nachweis zu führen.
(3) Die Erweiterungsprüfung umfasst eine Klausur, in den Fächern Sport, Musik
und Kunst Fachpraxis, bei Neueren Fremdsprachen und Deutsch als
Fremdsprache/Zweitsprache zwei Klausuren und eine mündliche Prüfung in dem
gewählten Unterrichtsfach oder in der Fachrichtung. Im Übrigen gelten die §§ 17
bis 20 und 23 bis 29 entsprechend.
(4) Das Zeugnis über die bestandene Erweiterungsprüfung gilt nur in Verbindung
mit dem Zeugnis über die bestandene Erste Staatsprüfung.
§ 34
Nähere Ausgestaltung der Ersten
Staatsprüfung
Die nähere Ausgestaltung der Ersten Staatsprüfung erfolgt durch
Rechtsverordnungen mit Regelungen insbesondere über
a) das Zulassungsverfahren, insbesondere die Art der
Nachweise für die Meldung und Zulassung zu den Klausuren und mündlichen
Prüfungen,
b) die nähere Ausgestaltung der Teile der Prüfung,
insbesondere die Art der Nachweise für die Vergabe des Themas und die Zeiten
für die Anfertigung der Hausarbeit und der Klausuren, die erlaubten
Hilfsmittel und das Verfahren der Begutachtung sowie die Einbeziehung des
Studienportfolios als Grundlage der Prüfung,
c) die Durchführung der mündlichen Prüfungen,
d) Zulassung zur und Ausgestaltung der
Erweiterungsprüfung.
VIERTER TEIL
Pädagogische Ausbildung
E r s t e r A b s c h n i t
t
Allgemeine Bestimmungen
§ 35
Ziel der Ausbildung
(1) Der Vorbereitungsdienst soll die Lehrkräfte befähigen, den Bildungs- und
Erziehungsauftrag der Schule und die besonderen Aufgaben der Bildungsgänge,
Schulformen und Schulstufen zu erfüllen.
(2) Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst in dem Berufsfeld Agrarwirtschaft werden
auf Antrag darüber hinaus in der Beratung, der Erwachsenenfortbildung und der
Verwaltung des landwirtschaftlichen Förderungsdienstes ausgebildet.
§ 36
Aufnahme in den
Vorbereitungsdienst
(1) Über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst entscheidet das Amt für
Lehrerbildung. Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist die
bestandene Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder eine vom Amt für
Lehrerbildung als gleichwertig anerkannte Prüfung.
(2) Zum Vorbereitungsdienst für den Erwerb der Lehrbefähigung in
arbeitstechnischen Fächern kann zugelassen werden, wer eine abgeschlossene
Berufsausbildung nachweist.
(3) In den Vorbereitungsdienst wird nicht aufgenommen, wer dafür persönlich
ungeeignet oder, insbesondere wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen
Vergehens, der Erlangung der Befähigung zum Lehramt nicht würdig ist.
(4) Der Vorbereitungsdienst wird von Deutschen im Sinne des Art. 116 des
Grundgesetzes oder von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Union in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf geleistet. Angehörige von Staaten, die nicht der Europäischen
Union angehören, oder Staatenlose können in den Vorbereitungsdienst
aufgenommen werden. Sie können eine widerrufliche Unterhaltsbeihilfe bis zur
Höhe der Anwärterbezüge eines Beamten im Vorbereitungsdienst erhalten.
(5) Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst führen folgende Bezeichnung:
1. Studienreferendarin oder Studienreferendar, soweit
sie die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien oder zum Lehramt an beruflichen
Schulen anstreben,
2. Lehramtsreferendarin oder Lehramtsreferendar, soweit
sie die Befähigung zum Lehramt an Grundschulen, zum Lehramt an Hauptschulen
und Realschulen oder zum Lehramt an Förderschulen anstreben,
3. Fachlehreranwärterin oder Fachlehreranwärter, soweit
sie den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern anstreben,
4. Schulreferendarin oder Schulreferendar, soweit sie
nicht Deutsche sind.
(6) Eine Zulassung zum Vorbereitungsdienst nach Ablauf der Hälfte des
Vorbereitungsdienstes in einem anderen Bundesland ist nur auf Antrag möglich.
Das Amt für Lehrerbildung entscheidet über die Zulassung. Nach der Meldung zur
Zweiten Staatsprüfung in einem anderen Bundesland ist eine Übernahme in den
Vorbereitungsdienst ausgeschlossen.
§ 37
Zulassungsbeschränkungen
(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst kann für den jeweiligen
Zulassungstermin versagt werden, wenn
1. die im Haushaltsplan des Landes zur Verfügung
stehenden Stellen und Mittel nicht ausreichen
oder
2. die personelle und sachliche Kapazität der
Studienseminare und der Ausbildungsschulen eine sachgerechte Ausbildung nicht
gewährleistet.
(2) Sofern die Zahl der fristgerecht eingegangenen Anträge auf Zulassung zum
Vorbereitungsdienst für ein Lehramt von Bewerberinnen und Bewerbern, die die
Voraussetzung für die Begründung eines Beamtenverhältnisses erfüllen, die Zahl
der zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen übersteigt, sind
1. 50 vom Hundert der Ausbildungsstellen nach Eignung
und Leistung der Bewerberinnen und Bewerber,
2. 15 vom Hundert der Ausbildungsstellen für Fälle
besonderer Härte,
3. 35 vom Hundert der Ausbildungsstellen nach der Dauer
der Zeit seit der ersten Antragsstellung auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst
beim Amt für Lehrerbildung
zur Verfügung zu stellen.
(3) Bei der Ermittlung der zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen und bei
deren Verteilung nach Unterrichtsfächern, Unterrichtsbereichen und
Fachrichtungen sind zu berücksichtigen:
1. die im Haushaltsplan des Landes zur Verfügung
stehenden Stellen und Mittel,
2. die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten der
einzelnen Studienseminare,
3. die Zahl der an den einzelnen Studienseminaren
tätigen Ausbilderinnen und Ausbilder und die Art ihres Ausbildungsauftrages;
dabei ist die Möglichkeit, vorübergehend Ausbildungsbeauftragte zusätzlich
einzusetzen, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auszuschöpfen,
4. die Gegebenheiten der den einzelnen Studienseminaren
zugeordneten Ausbildungsschulen; dabei ist zu gewährleisten, dass die
Lehrkraft im Vorbereitungsdienst in ihren Unterrichtsfächern im Rahmen der in
den Stundentafeln ausgewiesenen Wochenstundenzahlen in der Ausbildungsschule
eigenverantwortlich unterrichten kann und dass der von der Lehrkraft im
Vorbereitungsdienst erteilte Unterricht in der Regel nicht mehr als ein
Fünftel des gesamten Unterrichts in einer Klasse oder einem Jahrgang umfasst.
§ 38
Dauer und Gliederung der
Pädagogischen Ausbildung
(1) Die Pädagogische Ausbildung dauert 24 Monate. Sie beginnt zum jeweils 1.
Februar oder 1. August eines Jahres. Sie gliedert sich in vier Semester von je
sechs Monaten Dauer, und zwar in
1. das Einführungssemester,
2. zwei Hauptsemester und
3. das Prüfungssemester.
(2) Die Pädagogische Ausbildung wird inhaltlich und organisatorisch in Pflicht-
und Wahlpflichtmodulen strukturiert. Module sollen die Vergleichbarkeit,
Gleichwertigkeit und Überprüfbarkeit von Ausbildungsinhalten des
Vorbereitungsdienstes gewährleisten. Sie bestehen aus inhaltlich und zeitlich
aufeinander bezogenen Ausbildungsinhalten und sollen Praxishilfen geben und dazu
anleiten, Theorie und Praxis in ihrer Verknüpfung zu reflektieren. Zur
Pädagogischen Ausbildung gehören für jedes Fach und jede Fachrichtung mehrere in
Module integrierte Unterrichtsbesuche, die die Kontinuität der Beratung und den
Prozesscharakter der Ausbildung sichern.
(3) Die Arbeitsplanungen der Studienseminare beschreiben im Rahmen der Vorgaben
der Rechtsverordnung die Gestaltung der Pflicht- und Wahlpflichtmodule nach
Inhalten, Zielen, Methoden, Arbeitsaufwand und Leistungspunkten und entwickeln
darauf bezogene Leistungsnachweise.
(4) Auf Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kann ein zeitlich begrenzter
Teil der Pädagogischen Ausbildung an einer deutschen Schule im Ausland oder in
einer Lehrerausbildungseinrichtung eines anderen Staates absolviert werden. Über
den Antrag und die Anrechnung auf die Pädagogische Ausbildung entscheidet das
Amt für Lehrerbildung.
(5) Die Pädagogische Ausbildung kann auf Antrag der Lehrkraft im
Vorbereitungsdienst um höchstens 12 Monate verkürzt werden, wenn ein
Ausbildungsvorsprung nachgewiesen wird. Sie kann auf Antrag um sechs Monate
verlängert werden, wenn ein Ausbildungsrückstand besteht, der nicht von der
Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zu vertreten ist.
(6) Die Pädagogische Ausbildung erstreckt sich auf Unterrichtsfächer,
Lernbereiche, Aufgabenbereiche oder Fachrichtungen, in denen die Erste
Staatsprüfung oder eine ihr gleich gestellte Prüfung abgelegt wurde.
(7) Die fachdidaktische Ausbildung erfolgt:
für das Lehramt an Grundschulen in drei Fächern und der
Grundschuldidaktik,
für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen und für
das Lehramt an Gymnasien in zwei Unterrichtsfächern oder Aufgabenfeldern,
für das Lehramt an Förderschulen im Wahlfach und im
förderschuldidaktischen Bereich,
für das Lehramt an beruflichen Schulen in einer
Fachrichtung (Berufsfeld, Berufsrichtung) und in einem Unterrichtsfach,
für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen
Fächern in dem Berufsfeld oder in dem Bereich, in dem eine Berufsausbildung
abgeschlossen wurde.
(8) Auf Antrag kann die Pädagogische Ausbildung anstelle eines in der Ersten
Staatsprüfung nachgewiesenen Faches in einem Fach abgeleistet werden, in dem
eine Erweiterungsprüfung abgelegt wurde. Sie kann auch auf ein weiteres
Unterrichtsfach oder Wahlfach ausgedehnt werden, sofern darin eine Erste
Staatsprüfung oder eine Erweiterungsprüfung abgelegt wurde. Die Entscheidung
trifft das Amt für Lehrerbildung.
§ 39
Studienseminare und
Ausbildungsschulen
(1) Die Pädagogische Ausbildung erfolgt
1. an Studienseminaren für
a) Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und
Förderschulen,
b) Gymnasien,
c) berufliche Schulen,
2. an Ausbildungsschulen.
(2) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars trägt die
Gesamtverantwortung für das Studienseminar, die Arbeitsplanung, das
Seminarprogramm und die pädagogische Ausbildung. Sie oder er leitet das
Studienseminar nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, den
Weisungen des Kultusministeriums und des Amtes für Lehrerbildung und den
Beschlüssen des Seminarrats. Im Verhinderungsfall tritt die ständige Vertreterin
oder der ständige Vertreter an ihre oder seine Stelle. Die Leiterin oder der
Leiter des Studienseminars nimmt Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten nach
Maßgabe der zu diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen wahr.
(3) Den Studienseminaren werden vom Amt für Lehrerbildung Ausbildungsschulen
zugeordnet.
§ 40
Nähere Ausgestaltung der
Pädagogischen Ausbildung
Die nähere Ausgestaltung der Pädagogischen Ausbildung erfolgt durch
Rechtsverordnungen mit Regelungen insbesondere
1. zur nachzuweisenden Berufs- und Schulausbildung und
zum Mindest- und Höchstalter der Bewerberinnen und Bewerber für den
Vorbereitungsdienst,
2. zu den Einzelheiten der Auswahl unter den
Bewerberinnen und Bewerbern nach Eignung und Leistung, Fällen besonderer Härte
und der Dauer der Zeit seit der ersten Antragstellung; dabei kann für die
Auswahl unter ranggleichen Bewerberinnen und Bewerbern auch die Entscheidung
durch das Los vorgesehen werden,
3. zum Bewerbungs- und Zulassungsverfahren,
4. zum Verfahren zur Ermittlung der Zahl der zum
jeweiligen Einstellungstermin zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen und
deren Verteilung nach Unterrichtsfächern, Unterrichtsbereichen und
Fachrichtungen,
5. zur lehramtsbezogenen landeseinheitlichen
Beschreibung derjenigen Pflicht- und Wahlpflichtmodule nach § 38 Abs. 2, die
in die Bewertung des Ausbildungsstandes nach § 49 Abs. 2 eingehen,
6. zur Verkürzung und Verlängerung der Pädagogischen
Ausbildung nach § 38 Abs. 5,
7. zur Rechtsstellung und zu den Aufgaben der
Leiterinnen und Leiter der Studienseminare und ihrer ständigen Vertreterinnen
oder Vertreter, der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter, der
Ausbilderinnen und Ausbilder, der Ausbildungsbeauftragten, der Mentorinnen und
Mentoren und des Seminarrates.
Z w e i t e r A b s c h n i
t t
Bewertungen
§ 41
Leistungsbewertung
(1) Die Leistungen der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst werden mit Noten und
Punkten bewertet, soweit die Leistungen für die Erteilung von Zeugnissen und
entsprechenden Nachweisen erheblich sind.
(2) Grundlage der Leistungsbewertung sind die unterrichtspraktischen,
mündlichen, schriftlichen und sonstigen Leistungen. Die Leistungsbewertung
orientiert sich an Leistungsstandards nach § 7 Abs. 3 Nr. 2.
(3) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst dokumentiert in ihrem Portfolio den
Lernprozess sowie die Teilnahme an den Modulen und deren Bewertung. Näheres zur
Ausgestaltung des Portfolios wird durch Rechtsverordnung bestimmt.
(4) Die für die jeweiligen Veranstaltungen zuständigen Ausbilderinnen und
Ausbilder bewerten die Einzelleistungen nach Abs. 1. Für die Bewertungen, die in
der Zuständigkeit von Ausbildungsschulen liegen, ist die Schulleiterin oder der
Schulleiter verantwortlich.
(5) Ein mit null Punkten bewertetes Pflichtmodul ist nicht bestanden und kann
einmal wiederholt werden.
§ 42
Noten und Punkte
Für die Bewertung der Ausbildungsleistungen gilt § 24 entsprechend.
FÜNFTER TEIL
Zweite Staatsprüfung
§ 43
Zweck der Prüfung
In der Zweiten Staatsprüfung soll die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst
nachweisen, dass sie das Ziel der Pädagogischen Ausbildung erreicht hat und
damit die Befähigung für das Lehramt besitzt, für das sie ausgebildet wurde.
Dies gilt entsprechend für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen
Fächern.
§ 44
Teile der Prüfung,
Prüfungsausschuss
(1) Die Zweite Staatsprüfung und die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in
arbeitstechnischen Fächern umfasst
1. die schriftliche Arbeit,
2. die unterrichtspraktische Prüfung,
3. die mündliche Prüfung.
(2) Die Prüfungen werden von einem Prüfungsausschuss abgenommen, der vom Amt für
Lehrerbildung bestellt wird. Er besteht aus zwei in der Regel nicht an der
Ausbildung der jeweiligen Lehrkraft im Vorbereitungsdienst beteiligten
Mitgliedern aus dem Kreis der Leiterinnen und Leiter der Studienseminare und
ihrer ständigen Vertreterinnen oder Vertreter, der Abteilungsleiterinnen und
Abteilungsleiter, der Ausbilderinnen und Ausbilder und der
Ausbildungsbeauftragten sowie einem Mitglied nach § 18 Abs. 4 oder 5 und einer
oder einem Vertreter der Schulleitung der Ausbildungsschule. Die oder der
Vorsitzende wird vom Amt für Lehrerbildung aus dem Kreis der Mitglieder des
Prüfungsausschusses bestimmt. In dem Prüfungsausschuss sollen grundsätzlich
Mitglieder beider Geschlechter vertreten sein.
(3) Der Prüfungsausschuss muss so zusammengesetzt sein, dass durch die
Qualifikationen der Mitglieder die Unterrichtsfächer oder Fachrichtungen und das
entsprechende Lehramt der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst vertreten sind.
§ 45
Zulassung, Prüfungsverfahren
(1) Zuständig für die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung und zur Prüfung zum
Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern oder zu Teilen der
Prüfungen ist das Amt für Lehrerbildung.
(2) Die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung setzt den Nachweis der erfolgreichen
Teilnahme an den in die Gesamtwertung eingehenden Modulen voraus.
(3) Bei Nichtzulassung zur Zweiten Staatsprüfung gilt sie als nicht bestanden.
Bei von der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zu vertretender Versäumnis des
Meldetermins gilt die Prüfung ebenfalls als nicht bestanden. Die Entscheidung
ist der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst nach vorheriger Anhörung durch die
Leitung des Studienseminars schriftlich bekannt zu geben.
(4) Auf das Prüfungsverfahren finden die §§ 18 bis 32 entsprechende Anwendung,
soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.
§ 46
Schriftliche Arbeit
Die schriftliche Arbeit dient der Feststellung, ob die Lehrkraft im
Vorbereitungsdienst fähig ist, die in einem schulischen Sachverhalt enthaltenen
oder durch ein Thema bestimmten pädagogischen Probleme, auch mit ihren
Auswirkungen für Schülerinnen und Schüler, Eltern, Lehrkräfte, Schulleitung und
Schulaufsicht, zu erfassen und aufgrund erziehungs- und
gesellschaftswissenschaftlicher Erkenntnisse und Arbeitsweisen einen Vorschlag
für die pädagogische Problemlösung zu erarbeiten.
§ 47
Unterrichtspraktische Prüfung
Die unterrichtspraktische Prüfung besteht aus Prüfungslehrproben, die sich auf
zwei Unterrichtsfächer, Lernbereiche, Aufgabenbereiche oder Fachrichtungen
erstrecken. Sie kann unter Berücksichtigung der Vorgaben durch die Lehrpläne für
die entsprechende Schulform, Schulstufe oder den Bildungsgang in Fächern,
Lernbereichen oder fachübergreifend durchgeführt werden, wobei Inhalte des
jeweiligen Faches der pädagogischen Ausbildung schwerpunktmäßig vertreten sein
müssen.
§ 48
Mündliche Prüfung
In der mündlichen Prüfung werden fachdidaktische, schulpädagogische,
schulorganisatorische, schulrechtliche und die Mitgestaltung der Schule nach dem
Hessischen Schulgesetz betreffende Fragestellungen behandelt. Die mündliche
Prüfung bezieht sich auf die Inhalte der Ausbildung. In der mündlichen Prüfung
soll die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zeigen, dass sie Erkenntnisse aus den
in Satz 1 genannten Bereichen erörtern und im Hinblick auf die Berufspraxis
reflektieren kann.
§ 49
Einzelbewertung
(1) Der Ausbildungsstand der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die schriftliche
Arbeit, die Prüfungslehrproben und die mündliche Prüfung werden nach § 24
bewertet.
(2) Die Bewertung des Ausbildungsstandes ergibt sich aus der Summe der
Bewertungen von neun Pflichtmodulen und drei Wahlpflichtmodulen.
(3) Das Amt für Lehrerbildung beauftragt die betreuende Ausbilderin oder den
betreuenden Ausbilder sowie ein Mitglied des Prüfungsausschusses mit der
Beurteilung und Bewertung der schriftlichen Arbeit. Diese erstellen je ein
Gutachten mit einer abschließenden Bewertung mit Punkten. Die Gesamtbewertung
der schriftlichen Arbeit wird von der oder dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses festgelegt; die endgültige Punktzahl ergibt sich in der
Regel durch Mittelwertbildung, dabei wird bei einem Dezimalwert von 0,5
zugunsten der höheren Punktzahl gerundet. Die Festlegung ist aktenkundig zu
machen.
(4) Die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung ergibt sich aus der Summe
der Bewertungen der beiden Prüfungslehrproben. Besteht die unterrichtspraktische
Prüfung aus nur einer Lehrprobe mit einem fächerverbindenden oder
fachübergreifenden Unterricht, so zählt diese Lehrprobe zweifach.
§ 50
Gesamtnote
(1) Die Gesamtbewertung der Zweiten Staatsprüfung und der Prüfung zum Erwerb der
Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern erfolgt durch den
Prüfungsausschuss.
(2) Die Gesamtnote setzt sich zusammen aus den Punkten der Bewertung des
Ausbildungsstandes mit 60 vom Hundert, der schriftlichen Arbeit mit 10 vom
Hundert, der mündlichen Prüfung mit 10 vom Hundert und der
unterrichtspraktischen Prüfung mit 20 vom Hundert.
(3) Die Punkte der schriftlichen Arbeit, der mündlichen Prüfung und der
unterrichtspraktischen Prüfung zählen je zweifach.
(4) Die Summe der so gewichteten Punkte ergibt die insgesamt erreichte
Punktzahl. Der Prüfungsausschuss stellt die Gesamtnote der Prüfung nach der
Anlage zu diesem Gesetz fest.
(5) Bei der Pädagogischen Ausbildung in dem Berufsfeld Agrarwirtschaft ist ein
Wahlpflichtmodul „Landwirtschaftlicher Förderungsdienst“ in die Bewertung des
Ausbildungsstandes einzubringen.
(6) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn ein Teil nach § 44 Abs. 1 mit weniger
als fünf Punkten bewertet wurde oder die Gesamtnote nach Abs. 2 bis 4 schlechter
als mit 4,0 bewertet wurde.
(7) Für die nach Abs. 2 bis 4 berechnete Gesamtnote gilt § 29 Abs. 7 Satz 3 und
4 und Abs. 8 entsprechend.
(8) Die Gesamtbewertung ist der Bewerberin oder dem Bewerber bekannt zu geben
und zu begründen.
§ 51
Wiederholungsprüfung
(1) Wer die Zweite Staatsprüfung oder die Prüfung zum Erwerb
der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern nicht bestanden hat, kann sie
frühestens zum nächsten, spätestens zum übernächsten Prüfungstermin wiederholen.
Die Entscheidung über den Wiederholungstermin trifft das Amt für Lehrerbildung
auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars. Die
Pädagogische Ausbildung verlängert sich entsprechend. Das Amt für Lehrerbildung
kann eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen,
die eine außergewöhnliche Behinderung der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst in
dem zweiten Prüfungsverfahren zur Folge hatten und eine zweite
Wiederholungsprüfung hinreichend aussichtsreich erscheint. Es kann Bedingungen
über die Dauer und den Inhalt des weiteren Vorbereitungsdienstes sowie die
Erbringung bestimmter Leistungsnachweise auferlegen.
(2) Auf Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ist die schriftliche Arbeit
in der Wiederholungsprüfung anzurechnen, wenn sie mindestens mit fünf Punkten
bewertet wurde.
§ 52
Zeugnis
(1) Über die bestandene Zweite Staatsprüfung und über die Prüfung zum Erwerb der
Lehrbefähigung für arbeitstechnische Fächer wird ein Zeugnis für das jeweilige
Lehramt oder für die Lehrbefähigung für arbeitstechnische Fächer ausgestellt,
die Note ist mit zwei Dezimalstellen einzutragen. Vermerke über besondere
qualifizierende Ausbildungsschwerpunkte sind zulässig.
(2) Wer die Prüfung bestanden hat, ist berechtigt, je nach erworbenem Abschluss
die Bezeichnung „Lehrerin mit Lehramt für“ oder „Lehrer mit Lehramt für“ oder
„Lehrerin mit Lehrbefähigung für“ oder „Lehrer mit Lehrbefähigung für“, ergänzt
durch den jeweiligen Zusatz des Lehramtes oder der Lehrbefähigung, zu führen.
(3) Bei der Pädagogischen Ausbildung in dem Berufsfeld Agrarwirtschaft ist in
das Zeugnis ein Vermerk aufzunehmen, in dem der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst
die Befähigung zuerkannt wird, im landwirtschaftlichen Förderungsdienst tätig zu
sein.
(4) Hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Prüfung nicht bestanden, so
erhält sie darüber einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen
Bescheid.
§ 53
Beendigung der Pädagogischen
Ausbildung
(1) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst, die die Zweite Staatsprüfung oder die
Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern bestanden
hat, ist mit Ablauf des vierundzwanzigsten Monats seit Beginn der Pädagogischen
Ausbildung aus dem Vorbereitungsdienst entlassen. Bei Verkürzung oder
Verlängerung der Ausbildung ist sie mit Ablauf des Monats, in dem sie die Zweite
Staatsprüfung oder die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in
arbeitstechnischen Fächern bestanden hat, aus der Pädagogischen Ausbildung
entlassen. Entsprechendes gilt, wenn die zweite Wiederholungsprüfung nicht
bestanden wurde.
(2) Wenn die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst nicht innerhalb einer Woche nach
Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung die Zulassung zu einer zweiten
Wiederholungsprüfung beantragt hat oder zur zweiten Wiederholungsprüfung nicht
zugelassen wurde, ist sie im ersteren Fall mit Ablauf des Monats, in dem die
Frist zur Beantragung einer zweiten Wiederholungsprüfung abläuft, im zweiten
Fall mit Ablauf des Monats, in dem ihr die Entscheidung über die Nichtzulassung
zu einer zweiten Wiederholungsprüfung bekannt gegeben wird, entlassen.
(3) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ist aus der Pädagogischen Ausbildung zu
entlassen, wenn sie
1. zum wiederholten Mal in der Prüfung einen
Täuschungsversuch begangen hat oder
2. auch in der Wiederholungsprüfung täuscht oder zu
täuschen versucht.
Die Entlassung erfolgt mit Ablauf des Monats, in dem sie
der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst bekannt gegeben worden ist.
(4) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ist ferner aus der Pädagogischen
Ausbildung zu entlassen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten
ist, dass sie das Ausbildungsziel nicht erreichen wird. Die Entlassung ist
auszusprechen
1. bei fehlender gesundheitlicher Eignung, die durch ein
amtsärztliches Gutachten zu bestätigen ist, oder
2. wenn auch im Wiederholungsfall ein Pflichtmodul mit
null Punkten bewertet wurde.
§ 54
Nähere Ausgestaltung der
Zweiten Staatsprüfung
Die nähere Ausgestaltung der Zweiten Staatsprüfung erfolgt durch
Rechtsverordnungen mit Regelungen insbesondere
1. zum Zulassungsverfahren,
2. zu den Anforderungen an die schriftliche Arbeit,
3. zu den Anforderungen an die unterrichtspraktische
Prüfung,
4. zu den Anforderungen an die mündliche Prüfung sowie
5. zur Einzelbewertung.
Dabei kann für die in die Gesamtbewertung eingehenden
Module und für das erfolgreiche Ablegen einzelner Prüfungsteile eine
Mindestpunktzahl vorgegeben werden.
SECHSTER TEIL
Zusatzprüfungen
§ 55
Zusatzprüfung zum Erwerb der
Befähigung zum Lehramt an Grundschulen
(1) Die Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen kann
vor dem Amt für Lehrerbildung ablegen, wer die Befähigung zum Lehramt an
Hauptschulen und Realschulen oder die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien, die
Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen oder die Befähigung zum Lehramt an
Förderschulen besitzt und nachweist, dass geeignete Vorbereitungen auf die
Prüfung stattgefunden haben.
(2) Die Zusatzprüfung ist in der Didaktik der Grundschule und in den
Unterrichtsfächern Deutsch und Mathematik sowie in einem der in § 10 Abs. 1 Nr.
5 bezeichneten Fächer abzulegen.
(3) Für die Durchführung der Zusatzprüfung gelten die §§ 22 und 23 entsprechend.
§ 56
Zusatzprüfung zum Erwerb der
Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen
(1) Die Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und
Realschulen kann vor dem Amt für Lehrerbildung ablegen, wer die Befähigung zum
Lehramt an Grundschulen, die Befähigung zum Lehramt an Förderschulen, die
Befähigung zum Lehramt an Gymnasien oder die Befähigung zum Lehramt an
beruflichen Schulen besitzt und nachweist, dass geeignete Vorbereitungen auf die
Prüfung stattgefunden haben.
(2) Die Zusatzprüfung ist in einem der in § 11 Abs. 1 Nr. 2 genannten
Unterrichtsfächer abzulegen.
(3) Für die Durchführung der Zusatzprüfung gelten die §§ 22 und 23 entsprechend.
§ 57
Zusatzprüfung zum Erwerb der
Befähigung zum Lehramt an Förderschulen
(1) Die Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Förderschulen
kann vor dem Amt für Lehrerbildung ablegen, wer die Befähigung zum Lehramt an
Grundschulen, die Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen, die
Befähigung zum Lehramt an Gymnasien oder die Befähigung zum Lehramt an
beruflichen Schulen besitzt und ein sonderpädagogisches Studium von vier
Semestern an einer wissenschaftlichen Hochschule absolviert hat.
(2) Die Zusatzprüfung umfasst eine Klausur in Heil- und Sonderpädagogik, eine
Diagnostische Hausarbeit und mündliche Prüfungen in zwei sonderpädagogischen
Fachrichtungen sowie in Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften des
Hauptstudiums. Die Bewerberin oder der Bewerber kann die sonderpädagogischen
Fachrichtungen aus den in § 14 Abs. 1 Nr. 2 genannten Fachrichtungen wählen.
(3) Für die Durchführung der Zusatzprüfung gelten die §§ 19 bis 30 entsprechend.
SIEBTER TEIL
Lehrbefähigungen, Unterrichtserlaubnis
§ 58
Lehrbefähigung für die
einzelnen Schularten
(1) Die Befähigung zum Lehramt an Grundschulen berechtigt auch zum Unterricht in
Deutsch und Mathematik und dem Wahlfach der Lehrkraft in den Hauptschulen,
Realschulen und in den Gymnasien jeweils in den Klassen 5 und 6, sofern das Fach
der Grundschule in der Sekundarstufe I fortgeführt wird.
(2) Die Befähigung zum Lehramt an Haupt- und Realschulen berechtigt auch zum
Unterricht in der Sekundarstufe I der Gymnasien sowie zum Unterricht in den
allgemein bildenden Fächern der beruflichen Schulen, soweit sie der
Sekundarstufe I zuzuordnen sind.
(3) Die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien berechtigt auch zum Unterricht in
den Hauptschulen und Realschulen sowie zum Unterricht in den allgemein bildenden
Fächern der beruflichen Schulen.
(4) Die Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen berechtigt auch zum
Unterricht an Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien.
(5) Die Befähigung zum Lehramt an Förderschulen berechtigt auch zum Unterricht
in den Grundschulen und im studierten Fach nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 auch zum
Unterricht in den Hauptschulen und Realschulen und in den besonderen
Bildungsgängen der beruflichen Schulen.
§ 59
Außerhalb Hessens erworbene
Lehrbefähigungen
Eine außerhalb Hessens in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland erworbene
gleichwertige Befähigung zum Lehramt oder zur Lehrbefähigung in
arbeitstechnischen Fächern gilt als Befähigung zum Lehramt oder als
Lehrbefähigung im Sinne dieses Gesetzes. Das Kultusministerium kann eine andere
außerhalb Hessens erworbene Befähigung als Befähigung zum Lehramt oder als
Lehrbefähigung im Sinne dieses Gesetzes anerkennen. Es kann seine Befugnis nach
Satz 2 einer nachgeordneten Dienststelle übertragen.
§ 60
Anrechnung von Studienzeiten
und Prüfungsleistungen
(1) Semester, die die Bewerberin oder der Bewerber an anderen deutschen
Hochschulen in einem Lehramtsstudiengang in den Bereichen, in denen sie oder er
die Prüfung ablegen will, studiert hat, und die dabei erworbenen Noten und
Leistungspunkte werden angerechnet.
(2) Semester, die die Bewerberin oder der Bewerber an ausländischen Hochschulen
studiert hat, und dort erfolgreich absolvierte Studienveranstaltungen und die
dabei erworbenen Noten und Leistungspunkte können angerechnet werden, wenn es
sich um Bereiche handelt, in denen sie oder er die Prüfung ablegen will.
(3) Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Ausbildungsgängen, insbesondere
solche aus der gestuften Struktur von Bachelor- und Masterstudiengängen, können
vom Amt für Lehrerbildung ganz oder teilweise angerechnet werden, sofern sie für
das von der Bewerberin oder dem Bewerber angestrebte Lehramt förderlich sind.
(4) Die Anrechnung nach Abs. 1 und Abs. 2 setzt voraus, dass auf der Grundlage
einer Gesamtbewertung festgestellt wird, dass Studienzeiten, Studienleistungen
und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und den Anforderungen denjenigen des
entsprechenden Lehramts oder des einzelnen Fachs oder der Fachrichtung im
Wesentlichen entsprechen.
(5) Das Amt für Lehrerbildung ist für die Bewertung und Anrechnung von
Studienzeiten und Prüfungsleistungen zuständig.
§ 61
EU-Staatsangehörige
(1) Eine von Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erworbene
und durch Diplom nachgewiesene Befähigung für den Beruf der Lehrerin oder des
Lehrers steht einer nach diesem Gesetz erworbenen Befähigung zum Lehramt oder
einer nach diesem Gesetz erworbenen Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern
gleich, wenn
1. es sich um ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder
einen sonstigen Befähigungsnachweis nach der Richtlinie 2005/36/EG des
Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die
Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), geändert
durch Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L
363 S. 141), oder einen vom Herkunftsland gleichgestellten
Qualifikationsnachweis handelt,
2. die Bewerberin oder der Bewerber wesentliche
Unterschiede der Berufsausbildung in den von ihr oder ihm vertretenen
Unterrichtsfächern oder Fachrichtungen nach ihrer oder seiner Wahl durch
Teilnahme an einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder durch das
Bestehen einer Eignungsprüfung ausgeglichen hat.
Vor einer Entscheidung, ob die Ablegung einer
Eignungsprüfung oder die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang erforderlich ist,
ist zu überprüfen, ob die von der Bewerberin oder dem Bewerber erworbene
einschlägige praktische Berufserfahrung die festgestellten wesentlichen
Unterschiede ganz oder teilweise ausgleicht. Werden diese Unterschiede im
Einzelfall hierdurch ganz ausgeglichen, entfällt die Eignungsprüfung oder der
Anpassungslehrgang. Bei einem nur teilweisen Ausgleich werden die
Eignungsprüfung oder der Anpassungslehrgang auf die noch verbleibenden
Unterschiede ausgerichtet.
(2) Für die Dauer des Anpassungslehrgangs wird die Teilnehmerin oder der
Teilnehmer in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis berufen und erhält
eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe der Anwärterbezüge eines Beamten im
Vorbereitungsdienst.
(3) Die Zulassung zu einem Anpassungslehrgang kann versagt werden, wenn die im
Haushaltsplan des Landes zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel nicht
ausreichen oder die personelle und sachliche Kapazität der Schulen und der
Studienseminare eine sachgerechte Durchführung des Anpassungslehrgangs nicht
gewährleistet. Sofern die Zahl der Anträge auf Durchführung eines
Anpassungslehrganges die Zahl der zur Verfügung stehenden Stellen übersteigt,
ist für die Zulassung der Zeitpunkt des Eingangs des Antrags maßgebend.
(4) Durch Rechtsverordnung werden geregelt,
1. die Einzelheiten des Gleichstellungsverfahrens,
2. die Überprüfung der Berufserfahrung,
3. die inhaltliche Ausgestaltung und die Durchführung
der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrgangs sowie die Zulassung zu diesem
Lehrgang,
4. die Anforderungen an den Nachweis der deutschen
Sprachkenntnisse.
§ 62
Unterrichtserlaubnis,
Religions- und Weltanschauungsunterricht
(1) Wer die Befähigung zum Lehramt oder die Lehrbefähigung in arbeitstechnischen
Fächern nicht besitzt, darf Unterrichts- und Erziehungsaufgaben in öffentlichen
Schulen nur mit Erlaubnis des Kultusministeriums übernehmen. Die Erlaubnis kann
für einzelne Unterrichtsbereiche allgemein erteilt werden. Das Kultusministerium
kann seine Befugnis, die Erlaubnis im Einzelfall zu erteilen, den Staatlichen
Schulämtern und dem Amt für Lehrerbildung übertragen.
(2) Geistliche und entsprechende Amtsträger einer Religions- oder
Weltanschauungsgemeinschaft, denen ihre Kirche oder Religions- oder
Weltanschauungsgemeinschaft die Befähigung zur Erteilung von Religions- oder
Weltanschauungsunterricht zuerkannt hat, bedürfen für die Übernahme des
Unterrichts in diesen Fächern nicht der Erlaubnis nach Abs. 1, wenn zwischen dem
Land und der Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft eine
Vereinbarung über die Befähigung zur Erteilung des Unterrichts abgeschlossen
worden ist und die vereinbarten Anforderungen erfüllt werden.
ACHTER TEIL
Fortbildung und Personalentwicklung
§ 63
Aufgaben der Fortbildung und
Personalentwicklung
(1) Durch berufsbegleitende Fortbildung erhalten und
erweitern Lehrkräfte ihre berufliche Qualifikation für den Unterricht, die
besonderen Anforderungen der Bildungsgänge, Schulformen und Schulstufen und den
Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule.
(2) Maßnahmen der Personalentwicklung qualifizieren für besondere Aufgaben und
Zuständigkeiten in der Schule, für Ausbildungs-, Beratungs- und
Fortbildungstätigkeiten auf Zeit, für schulische Leitungsaufgaben sowie für
Funktionen in der Bildungsverwaltung oder der Lehrerausbildung in der zweiten
Phase.
(3) Die Fortbildung und Personalentwicklung in den ersten beiden Berufsjahren
dienen insbesondere der Einführung in die Kollegial- und Arbeitsstrukturen der
Schulen und vertiefen und erweitern die erworbenen Qualifikationen zur
Mitwirkung an den innerschulischen Gestaltungsaufgaben. Darüber hinaus sollen
individuelle Qualifikationsschwerpunkte im Hinblick auf die weitere
Berufslaufbahn gezielt gefördert werden. Zuständig für die Fortbildung und
Personalentwicklung in den ersten beiden Berufsjahren ist die Schulleitung, sie
wird von den in § 64 genannten Einrichtungen unterstützt.
§ 64
Träger und Zuständigkeiten
(1) Träger berufsbegleitender Fortbildung können die in § 4 genannten
Einrichtungen der Lehrerbildung, Fach- und Berufsverbände, Einrichtungen der
Wirtschaft, Stiftungen und weitere freie Träger sein.
(2) Ob Veranstaltungen berufsbegleitender Fortbildung und Qualifizierung
anerkannt werden können und ob eine Kostenübernahme aus dienstlichem Interesse
ganz oder teilweise in Betracht kommt, entscheidet das nach § 99b des Hessischen
Schulgesetzes eingerichtete Institut für Qualitätsentwicklung.
(3) Das Amt für Lehrerbildung ist zuständig für die Ausgestaltung und Sicherung
der Standards bei Maßnahmen zur Qualifizierung für Funktionsstellen in Schule
und Bildungsverwaltung auf Zeit oder auf Dauer. Soweit die Staatlichen
Schulämter von diesen Maßnahmen betroffen sind, sind diese mit ihnen
abzustimmen.
§ 65
Akkreditierung
(1) Fortbildungs- und Qualifizierungsangebote zum Erhalt und zur Erweiterung der
berufsbezogenen Qualifikation und zur Vorbereitung auf neue oder erweiterte
Aufgaben bedürfen der Akkreditierung, durch die die Eignung der jeweiligen
Maßnahme nachgewiesen wird.
(2) Voraussetzungen der Akkreditierung von Fortbildungs- und
Qualifizierungsangeboten sind insbesondere:
1. die Benennung der Zielgruppe der Fortbildung,
2. Angaben zu den Fortbildungsinhalten, aus denen der
Bezug des Fortbildungsangebots zu einer oder mehreren der in § 63 genannten
Aufgaben deutlich wird,
3. Angaben zur didaktisch-methodischen Gestaltung der
Fortbildung,
4. die Zusage einer Dokumentation der Fortbildung nach
Maßgabe der akkreditierenden Stelle,
5. die Zusage einer standardisierten Erhebung von Daten
zur Teilnehmerzufriedenheit, deren Auswertung der akkreditierenden Stelle
vorgelegt wird,
6. die Zustimmung zu einer vertieften Wirkungsanalyse
der Fortbildung.
Für freie Träger ist darüber hinaus deren Akkreditierung
als Anbieter notwendig.
(3) Zuständig für die Akkreditierung ist das Institut für Qualitätsentwicklung.
(4) Einzelheiten der Akkreditierung werden durch Rechtsverordnung geregelt.
§ 66
Teilnahme- und Nachweispflicht
(1) Lehrkräfte sind verpflichtet, ihre berufsbezogene Grundqualifikation zu
erhalten und weiterzuentwickeln. Über die Wahl der hierfür geeigneten
Fortbildungsangebote entscheiden die Lehrkräfte in eigener Verantwortung.
(2) Die Lehrkräfte dokumentieren die von ihnen wahrgenommene Fortbildung und
Qualifizierung sowie auf Wunsch weitere die Berufslaufbahn fördernde Kompetenzen
in einem Qualifizierungsportfolio, das sie auf Anforderung der Schulleitung
vorlegen. Die Auswertung der Qualifizierungsportfolios ist Bestandteil von
Mitarbeitergesprächen. Die Teilnahme an akkreditierter Fortbildung wird im
Qualifizierungsportfolio durch eine Bescheinigung des Trägers über Inhalte,
Zeitumfang und Erfolg der Fortbildung nachgewiesen.
(3) Die im Qualifizierungsportfolio dokumentierte Fortbildung nach Abs. 1 wird
unter den Gesichtspunkten ihrer Bedeutung für die beruflichen Anforderungen und
ihres zeitlichen Umfangs mittels Leistungspunkten gewichtet. Über die Zuweisung
von Leistungspunkten für Fortbildungsangebote entscheidet das Institut für
Qualitätsentwicklung bei deren Akkreditierung. Näheres zum
Qualifizierungsportfolio und zu den Leistungspunkten wird durch Rechtsverordnung
geregelt.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Schulleitung Lehrkräfte
nach Auswertung der jeweiligen Qualifizierungsportfolios und der
Mitarbeitergespräche zur Wahrnehmung bestimmter Fortbildungsmaßnahmen
verpflichten.
(5) Die Fortbildung soll in der unterrichtsfreien Zeit stattfinden. In
besonderen Fällen kann die Schulleitung für vom Land Hessen akkreditierte
Fortbildungsveranstaltungen Dienstbefreiung gewähren, sofern dienstliche
Erfordernisse nicht entgegenstehen.
(6) Alle Lehrkräfte haben im Rahmen der Jahresgespräche das Recht auf
Laufbahnberatung als Grundlage einer gezielten Förderung von
Qualifikationsschwerpunkten. Art und Umfang der Teilnahme an entsprechenden
Qualifizierungsmaßnahmen werden in Vereinbarungen zwischen Staatlichem Schulamt,
Schulleitung und Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern festgelegt. Der Nachweis der
erfolgreichen Teilnahme an aufgaben- und funktionsbezogenen
Qualifizierungsmaßnahmen soll in der Regel zur Voraussetzung für die Übernahme
von Funktionsstellen in Schule und Bildungsverwaltung auf Zeit oder auf Dauer
gemacht werden.
§ 67
Fortbildungsplan der Schule
(1) Die Schule legt als Teil des Schulprogramms in einem Fortbildungsplan die
schulbezogenen Qualifizierungsanforderungen fest. Der Fortbildungsplan
berücksichtigt sowohl Entwicklungsschwerpunkte des Schulprogramms als auch die
Bewertung der Qualifizierungsportfolios durch die Schulleitung.
(2) Zur Umsetzung des Fortbildungsplans steht der Schule nach Maßgabe des
Haushaltsgesetzes ein Fortbildungsbudget zur Verfügung.
NEUNTER TEIL
Zuständigkeit zum Erlass von
Rechtsverordnungen und -anordnungen/Ausführungsvorschriften
§ 68
Zuständigkeit und
Ausführungsvorschriften
(1) Die Kultusministerin oder der Kultusminister ist für den Erlass der
Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 3, § 9 Abs. 4, § 13 Abs. 2 und 11, § 16, § 34, § 39 Abs. 2,
§ 40, § 41 Abs. 3, § 54, § 61 Abs. 4, § 65 Abs. 4 sowie § 66 Abs. 3 und der
Anordnung nach den §§ 59 und 62 Abs. 1 zuständig.
(2) Soweit nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsvorschriften die Schriftform erforderlich ist, ist die elektronische Form
ausgeschlossen.
ZEHNTER TEIL
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 69
Übergangsvorschrift
(1) Für Studierende, die ihr Lehramtsstudium vor dem Wintersemester 2005/2006
aufgenommen haben, und Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die bis einschließlich
1. Mai 2005 in den Vorbereitungsdienst aufgenommen wurden, gelten die bisherigen
Bestimmungen fort.
(2) Für Studierende des Lehramts an Grundschulen, die ihre Erste Staatsprüfung
nach den bisherigen Bestimmungen abgelegt haben, wird der Vorbereitungsdienst in
ihrer Fächerkombination abgeleistet.
(3) Der erste Einstellungstermin nach diesem Gesetz ist der 1. August 2005.
§ 70
Aufhebung des Gesetzes über das
Lehramt an öffentlichen Schulen
Das Gesetz über das Lehramt an
öffentlichen Schulen in der Fassung vom 3. März 1992 (GVBl. I S. 106),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 2001 (GVBl. I S. 175), wird
aufgehoben.
§ 71
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.


