... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen

horizontal rule

Hessische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Krankenpflegehilfe
(HKPHAPrO)

Vom 2. Dezember 2004
GVBl. I S. 400

 

Aufgrund des § 8 des Hessischen Krankenpflegehilfegesetzes vom 21. September 2004 (GVBl. I S. 279) wird verordnet:

 

E r s t e r   A b s c h n i t t

Ausbildung und allgemeine Prüfungsbestimmungen

 

§ 1

Gliederung der Ausbildung


(1) Die Ausbildung in der Krankenpflegehilfe umfasst mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 700 Stunden und die praktische Ausbildung von 900 Stunden.


(2) Bei der Gestaltung des Unterrichts sind die beruflichen Handlungsfelder dahingehend einzubeziehen, dass die Schülerinnen und Schüler die erforderlichen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten entwickeln und einüben können.


(3) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach Abs. 1 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 nachzuweisen.

 

§ 2

Praktische Ausbildung


(1) Während der praktischen Ausbildung nach § 1 Abs. 1 sind die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach § 3 des Hessischen Krankenpflegehilfegesetzes erforderlich sind. Es ist Gelegenheit zu geben, die im Unterricht erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu lernen, sie bei der späteren beruflichen Tätigkeit anzuwenden.


(2) Die Praxisbegleitung der Schülerinnen und Schüler wird während der praktischen Ausbildung durch die Lehrkräfte der Schulen nach § 4 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Krankenpflegehilfegesetzes sichergestellt. Aufgabe der Lehrkräfte ist es, die Schülerinnen und Schüler in den Einrichtungen zu betreuen und die für die Praxisanleitung zuständigen Fachkräfte zu beraten. Dies ist auch durch regelmäßige persönliche Anwesenheit in den Einrichtungen zu gewährleisten.


(3) Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Krankenpflegehilfegesetzes stellen die Praxisanleitung der Schülerinnen und Schüler nach § 4 Abs. 5 Satz 3 des Hessischen Krankenpflegehilfegesetzes durch geeignete Fachkräfte sicher. Aufgabe der Praxisanleitung ist es, die Schülerinnen und Schüler schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben heranzuführen und die Verbindung mit der Schule zu gewährleisten. Hierzu ist ein angemessenes Verhältnis zwischen der Zahl der Schülerinnen und Schüler zu der Zahl der Praxisanleiterinnen und -anleiter in dem jeweiligen Einsatzgebiet entsprechend der Anlage 1 Buchst. B sicherzustellen. Zur Praxisanleitung geeignet sind Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2657), die über eine Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren sowie eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 200 Stunden verfügen. Die zuständige Behörde kann in den ersten fünf Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung Ausnahmen vom Umfang der berufspädagogischen Zusatzqualifikation zulassen. Soweit die Ausbildung in Pflegeeinrichtungen nach § 71 des Elften Buches Sozialgesetzbuch stattfindet, gilt abweichend von Satz 4 § 2 Abs. 2 Satz 2 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4418).

 

§ 3

Staatliche Prüfung


(1) Die staatliche Prüfung für die Ausbildung nach § 1 Abs. 1 umfasst jeweils einen schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil.


(2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule ab, an der er die Ausbildung abschließt. Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der beteiligten Prüfungsausschüsse ist vorher zu hören.

 

§ 4

Prüfungsausschuss


(1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der mindestens aus folgenden Mitgliedern besteht:

1. einer fachlich geeigneten Vertreterin oder einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person,

2. der Leiterin oder dem Leiter der Schule,

3. Fachprüferinnen oder Fachprüfern, die an der Schule unterrichten, sowie

4. mindestens einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer, die als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter nach § 2 Abs. 3 tätig ist.

Als Fachprüferinnen oder Fachprüfer sollen die Lehrkräfte und die Praxisanleiterinnen oder Praxisanleiter bestellt werden, die den Prüfling überwiegend ausgebildet haben.


(2) Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder nach Abs. 1 sowie ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestimmen. Die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 3 und 4 und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden auf Vorschlag der Schulleitung bestimmt.


(3) Das Mitglied nach Abs. 1 Nr. 1 sitzt dem Prüfungsausschuss vor. Es bestimmt auf Vorschlag der Schulleitung die Fachprüferinnen oder Fachprüfer und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für die einzelnen Bereiche der Prüfung.


(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachterinnen oder Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.

 

§ 5

Zulassung zur Prüfung


(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der Prüfungsbeginn soll nicht früher als sechs Wochen vor dem Ende der Ausbildung liegen.


(2) Für die Zulassung zur Prüfung sind folgende Nachweise vorzulegen:

1. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern und alle Urkunden, die eine spätere Namensänderung bescheinigen,

2. die Bescheinigung nach § 1 Abs. 3 über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen.


(3) Auf Antrag kann von der zuständigen Behörde zur Prüfung auch zugelassen werden, wer eine gleichwertige Ausbildung nachweist und die in Abs. 2 Nr. 1 genannte Urkunde vorlegt.


(4) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 6

Niederschrift


Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten festzustellen sind.

 

§ 7

Benotung


Die Leistungen in der schriftlichen, mündlichen und der praktischen Prüfung werden wie folgt benotet:

„sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

„gut“ (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,

„befriedigend“ (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,

„ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

„mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer zeit behoben werden können,

„ungenügend“ (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

 

§ 8

Bestehen und Wiederholung der Prüfung


(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 3 Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist. Die Prüfungsteile sind bestanden, wenn jeweils mindestens die Prüfungsnote „ausreichend“ erreicht wurde.


(2) Über das Bestehen der staatlichen Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.


(3) Jeder Teil der staatlichen Prüfung nach § 3 Abs. 1 kann einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat. Im mündlichen Teil der Prüfung erstreckt sich die Wiederholungsprüfung nur auf den Themenbereich, in dem der Prüfling keine mindestens ausreichende Benotung erhalten hat. Der zweite Themenbereich, mit bereits nachgewiesenen mindestens ausreichenden Leistungen wird nicht erneut geprüft.


(4) Hat der Prüfling den praktischen Teil der Prüfung oder alle Teile der Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden. Die weitere Ausbildung darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die in § 14 Abs. 2 des Hessischen Krankenpflegehilfegesetzes festgelegte Dauer von vier Monaten nicht überschreiten. Ein Nachweis über die weitere Ausbildung ist dem Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung muss spätestens vier Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.

 

§ 9

Rücktritt von der Prüfung


(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurück, so hat er den Grund für seinen Rücktritt unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Genehmigt die oder der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung oder der entsprechende Teil der Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.


(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es der Prüfling, den Grund für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung oder der entsprechende Teil der Prüfung als nicht bestanden. § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.

 

§ 10

Versäumnisfolgen


(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin, gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 8 Abs. 3 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht unternommen.


(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 9 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

 

§ 11

Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche


Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuchs schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären; § 8 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Entscheidung kann im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuchs nur innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung getroffen werden.

 

§ 12

Prüfungsunterlagen


Auf Antrag ist den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern nach Abschluss der Prüfung Einsicht in ihre oder seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.

 

Z w e i t e r   A b s c h n i t t

Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung in der Krankenpflegehilfe

 

§ 13

Schriftlicher Teil der Prüfung


(1) Im schriftlichen Teil der Prüfung ist eine Aufsichtsarbeit anzufertigen mit Aufgaben aus den Themenbereichen 1 „Pflegefachlicher und pflegepraktischer Lernbereich“ und 4 „Rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen der pflegerischen Arbeit“ nach Anlage 1 Buchst. A. Die Aufsichtsarbeit dauert 120 Minuten.


(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeit werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses - unter Berücksichtigung der Vorschläge der Krankenpflegehilfeschulen - bestimmt. Die Aufsichtsarbeit wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander benotet. Bei unterschiedlicher Benotung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern über die Note des schriftlichen Prüfungsteils.

 

§ 14

Mündlicher Teil der Prüfung


(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Themenbereiche der Anlage 1 Buchst. A:

1. Gesundheit und Krankheit als Prozess (Themenbereich 2),

2. Krankenpflegehilfe als Beruf (Themenbereich 3).

Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen geprüft. In jedem Themenbereich soll der Prüfling nicht länger als 15 Minuten geprüft werden.


(2) Jeder Themenbereich wird von mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern des Prüfungsausschusses geprüft und unabhängig voneinander benotet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, sich in den Themenbereichen an der Prüfung zu beteiligen und selbst zu prüfen. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung.


(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung der Prüflinge die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

 

§ 15

Praktischer Teil der Prüfung


(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die grundpflegerische Versorgung von höchstens zwei Patientinnen oder Patienten. Der Prüfling übernimmt im Stationsablauf die grundpflegerische Versorgung der Patientinnen oder Patienten gemäß der prozessorientierten Pflegeplanung. Dabei hat er nachzuweisen, dass er in der Lage ist, die während der Ausbildung erworbenen Kompetenzen in der beruflichen Praxis anzuwenden. Der Prüfling hat in einem Prüfungsgespräch sein Pflegehandeln zu erläutern, zu begründen und im Hinblick auf die konkrete Prüfungssituation zu reflektieren.


(2) Die Auswahl der Patientinnen oder Patienten erfolgt durch die Fachprüferinnen oder Fachprüfer im Einvernehmen mit den Patientinnen oder den Patienten, der für die Patientinnen oder Patienten verantwortlichen Ärztin oder dem verantwortlichen Arzt und der am Prüfungstag für die Patientinnen oder Patienten zuständigen Pflegekräfte. Der praktische Teil der Prüfung soll für den Prüfling in der Regel in zwei Stunden abgeschlossen sein.


(3) Kann der praktische Teil der Prüfung im Einzelfall wegen zwingender Umstände nicht oder nur teilweise entsprechend der Abs. 1 und 2 im Stationsablauf erfolgen, so ist er insoweit ausnahmsweise im Rahmen eines simulierten Stationsablaufs durchzuführen.


(4) Der praktische Teil der Prüfung wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 abgenommen und unabhängig voneinander benotet. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfern bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung.

 

D r i t t e r   A b s c h n i t t

Erlaubniserteilung

 

§ 16

Erlaubnisurkunde


Liegen die Voraussetzungen nach § 2 des Hessischen Krankenpflegehilfegesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 dieses Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 4 aus.

 

V i e r t e r   A b s c h n i t t

Übergangs- und Schlussvorschriften

 

§ 17

Übergangsvorschriften


(1) Eine vor dem 1. Januar 2004 begonnene Ausbildung zur Krankenpflegehelferin oder zum Krankenpflegehelfer wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.


(2) Eine nach dem 1. Januar 2004 und vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnene Ausbildung zur Krankenpflegehelferin oder zum Krankenpflegehelfer muss im Lauf der Ausbildung inhaltlich und strukturell an die Bestimmungen des Hessischen Krankenpflegehilfegesetzes und dieser Verordnung angepasst und nach diesen Vorschriften abgeschlossen werden.

 

§ 18

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

horizontal rule

... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen