



Hessische Ausbildungs- und
Prüfungsordnung für die Krankenpflegehilfe
(HKPHAPrO)
Vom 2. Dezember 2004
GVBl. I S. 400
Aufgrund des
§ 8 des
Hessischen Krankenpflegehilfegesetzes vom 21. September 2004 (GVBl. I S.
279) wird verordnet:
E r s t e r A b s c h
n i t t
Ausbildung und allgemeine
Prüfungsbestimmungen
§ 1
Gliederung der Ausbildung
(1) Die Ausbildung in der Krankenpflegehilfe umfasst mindestens den in der
Anlage 1 aufgeführten theoretischen und
praktischen Unterricht von 700 Stunden und die praktische Ausbildung von 900
Stunden.
(2) Bei der Gestaltung des Unterrichts sind die beruflichen Handlungsfelder
dahingehend einzubeziehen, dass die Schülerinnen und Schüler die erforderlichen
praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten entwickeln und einüben können.
(3) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen
nach Abs. 1 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der
Anlage 2 nachzuweisen.
§ 2
Praktische Ausbildung
(1) Während der praktischen Ausbildung nach § 1 Abs. 1 sind die Kenntnisse und
Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach
§ 3 des
Hessischen Krankenpflegehilfegesetzes erforderlich sind. Es ist Gelegenheit
zu geben, die im Unterricht erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu lernen,
sie bei der späteren beruflichen Tätigkeit anzuwenden.
(2) Die Praxisbegleitung der Schülerinnen und Schüler wird während der
praktischen Ausbildung durch die Lehrkräfte der Schulen nach
§ 4 Abs.
5 Satz 2 des Hessischen Krankenpflegehilfegesetzes sichergestellt. Aufgabe
der Lehrkräfte ist es, die Schülerinnen und Schüler in den Einrichtungen zu
betreuen und die für die Praxisanleitung zuständigen Fachkräfte zu beraten. Dies
ist auch durch regelmäßige persönliche Anwesenheit in den Einrichtungen zu
gewährleisten.
(3) Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung im Sinne von
§ 4 Abs.
2 Satz 2 des Hessischen Krankenpflegehilfegesetzes stellen die
Praxisanleitung der Schülerinnen und Schüler nach
§ 4 Abs.
5 Satz 3 des Hessischen Krankenpflegehilfegesetzes durch geeignete
Fachkräfte sicher. Aufgabe der Praxisanleitung ist es, die Schülerinnen und
Schüler schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben
heranzuführen und die Verbindung mit der Schule zu gewährleisten. Hierzu ist ein
angemessenes Verhältnis zwischen der Zahl der Schülerinnen und Schüler zu der
Zahl der Praxisanleiterinnen und -anleiter in dem jeweiligen Einsatzgebiet
entsprechend der Anlage 1 Buchst. B
sicherzustellen. Zur Praxisanleitung geeignet sind Personen mit einer Erlaubnis
nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl.
I S. 1442), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 2004 (BGBl. I S.
2657), die über eine Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren sowie eine
berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 200 Stunden
verfügen. Die zuständige Behörde kann in den ersten fünf Jahren nach
In-Kraft-Treten dieser Verordnung Ausnahmen vom Umfang der berufspädagogischen
Zusatzqualifikation zulassen. Soweit die Ausbildung in Pflegeeinrichtungen nach
§ 71 des Elften Buches Sozialgesetzbuch stattfindet, gilt abweichend von Satz 4
§ 2 Abs. 2 Satz 2 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 26.
November 2002 (BGBl. I S. 4418).
§ 3
Staatliche Prüfung
(1) Die staatliche Prüfung für die Ausbildung nach § 1 Abs. 1 umfasst jeweils
einen schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil.
(2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule ab, an der er die Ausbildung
abschließt. Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil
der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen.
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der beteiligten Prüfungsausschüsse ist
vorher zu hören.
§ 4
Prüfungsausschuss
(1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der mindestens aus
folgenden Mitgliedern besteht:
1. einer fachlich geeigneten Vertreterin oder einem
fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der
zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich
geeigneten Person,
2. der Leiterin oder dem Leiter der Schule,
3. Fachprüferinnen oder Fachprüfern, die an der Schule
unterrichten, sowie
4. mindestens einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer,
die als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter nach § 2 Abs. 3 tätig ist.
Als Fachprüferinnen oder Fachprüfer sollen die Lehrkräfte
und die Praxisanleiterinnen oder Praxisanleiter bestellt werden, die den
Prüfling überwiegend ausgebildet haben.
(2) Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder nach Abs. 1 sowie ihre
Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Für jedes Mitglied ist mindestens eine
Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestimmen. Die Mitglieder nach Abs.
1 Nr. 3 und 4 und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden auf
Vorschlag der Schulleitung bestimmt.
(3) Das Mitglied nach Abs. 1 Nr. 1 sitzt dem Prüfungsausschuss vor. Es bestimmt
auf Vorschlag der Schulleitung die Fachprüferinnen oder Fachprüfer und deren
Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für die einzelnen Bereiche der Prüfung.
(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachterinnen oder
Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.
§ 5
Zulassung zur Prüfung
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag des
Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im
Benehmen mit der Schulleitung fest. Der Prüfungsbeginn soll nicht früher als
sechs Wochen vor dem Ende der Ausbildung liegen.
(2) Für die Zulassung zur Prüfung sind folgende Nachweise vorzulegen:
1. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem
Familienbuch der Eltern und alle Urkunden, die eine spätere Namensänderung
bescheinigen,
2. die Bescheinigung nach § 1 Abs. 3 über die Teilnahme
an den Ausbildungsveranstaltungen.
(3) Auf Antrag kann von der zuständigen Behörde zur Prüfung auch zugelassen
werden, wer eine gleichwertige Ausbildung nachweist und die in Abs. 2 Nr. 1
genannte Urkunde vorlegt.
(4) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens zwei
Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.
§ 6
Niederschrift
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der Gegenstand, Ablauf
und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten festzustellen
sind.
§ 7
Benotung
Die Leistungen in der schriftlichen, mündlichen und der praktischen Prüfung
werden wie folgt benotet:
„sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforderungen in
besonderem Maße entspricht,
„gut“ (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll
entspricht,
„befriedigend“ (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den
Anforderungen entspricht,
„ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Mängel
aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
„mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den Anforderungen
nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse
vorhanden sind und die Mängel in absehbarer zeit behoben werden können,
„ungenügend“ (6), wenn die Leistung den Anforderungen
nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die
Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
§ 8
Bestehen und Wiederholung der
Prüfung
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 3 Abs. 1 vorgeschriebenen
Prüfungsteile bestanden ist. Die Prüfungsteile sind bestanden, wenn jeweils
mindestens die Prüfungsnote „ausreichend“ erreicht wurde.
(2) Über das Bestehen der staatlichen Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster
der Anlage 3 erteilt. Über das Nichtbestehen
erhält der Prüfling von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine
schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.
(3) Jeder Teil der staatlichen Prüfung nach § 3 Abs. 1 kann einmal wiederholt
werden, wenn der Prüfling die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat.
Im mündlichen Teil der Prüfung erstreckt sich die Wiederholungsprüfung nur auf
den Themenbereich, in dem der Prüfling keine mindestens ausreichende Benotung
erhalten hat. Der zweite Themenbereich, mit bereits nachgewiesenen mindestens
ausreichenden Leistungen wird nicht erneut geprüft.
(4) Hat der Prüfling den praktischen Teil der Prüfung oder alle Teile der
Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen
werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und
Inhalt von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden.
Die weitere Ausbildung darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen
Zeit die in
§ 14
Abs. 2 des Hessischen Krankenpflegehilfegesetzes festgelegte Dauer von vier
Monaten nicht überschreiten. Ein Nachweis über die weitere Ausbildung ist dem
Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die
Wiederholungsprüfung muss spätestens vier Monate nach der letzten Prüfung
abgeschlossen sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen
zulassen.
§ 9
Rücktritt von der Prüfung
(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung oder einem Teil der
Prüfung zurück, so hat er den Grund für seinen Rücktritt unverzüglich der oder
dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Genehmigt die oder der
Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung oder der entsprechende Teil der
Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer
ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es der
Prüfling, den Grund für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die
Prüfung oder der entsprechende Teil der Prüfung als nicht bestanden. § 8 Abs. 3
gilt entsprechend.
§ 10
Versäumnisfolgen
(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin, gibt er eine Aufsichtsarbeit
nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so gilt die
Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 8 Abs. 3
gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung oder der
betreffende Teil der Prüfung als nicht unternommen.
(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die oder
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 9 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt
entsprechend.
§ 11
Ordnungsverstöße und
Täuschungsversuche
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die
ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich
eines Täuschungsversuchs schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der
Prüfung für nicht bestanden erklären; § 8 Abs. 3 gilt entsprechend. Die
Entscheidung kann im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluss der
gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuchs nur innerhalb eines Jahres
nach Abschluss der Prüfung getroffen werden.
§ 12
Prüfungsunterlagen
Auf Antrag ist den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern nach
Abschluss der Prüfung Einsicht in ihre oder seine Prüfungsunterlagen zu
gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur
Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.
Z w e i t e r A b s c
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Prüfungsbestimmungen für die
Ausbildung in der Krankenpflegehilfe
§ 13
Schriftlicher Teil der Prüfung
(1) Im schriftlichen Teil der Prüfung ist eine Aufsichtsarbeit anzufertigen mit
Aufgaben aus den Themenbereichen 1 „Pflegefachlicher und pflegepraktischer
Lernbereich“ und 4 „Rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen der
pflegerischen Arbeit“ nach Anlage 1 Buchst.
A. Die Aufsichtsarbeit dauert 120 Minuten.
(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeit werden von der oder dem Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses - unter Berücksichtigung der Vorschläge der
Krankenpflegehilfeschulen - bestimmt. Die Aufsichtsarbeit wird von zwei
Fachprüferinnen oder Fachprüfern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander
benotet. Bei unterschiedlicher Benotung entscheidet die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern über
die Note des schriftlichen Prüfungsteils.
§ 14
Mündlicher Teil der Prüfung
(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Themenbereiche
der Anlage 1 Buchst. A:
1. Gesundheit und Krankheit als Prozess (Themenbereich
2),
2. Krankenpflegehilfe als Beruf (Themenbereich 3).
Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen geprüft. In
jedem Themenbereich soll der Prüfling nicht länger als 15 Minuten geprüft
werden.
(2) Jeder Themenbereich wird von mindestens zwei Fachprüferinnen oder
Fachprüfern des Prüfungsausschusses geprüft und unabhängig voneinander benotet.
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, sich in den
Themenbereichen an der Prüfung zu beteiligen und selbst zu prüfen. Aus den Noten
der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die
Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung der
Prüflinge die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern beim mündlichen Teil der
Prüfung gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.
§ 15
Praktischer Teil der Prüfung
(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die grundpflegerische
Versorgung von höchstens zwei Patientinnen oder Patienten. Der Prüfling
übernimmt im Stationsablauf die grundpflegerische Versorgung der Patientinnen
oder Patienten gemäß der prozessorientierten Pflegeplanung. Dabei hat er
nachzuweisen, dass er in der Lage ist, die während der Ausbildung erworbenen
Kompetenzen in der beruflichen Praxis anzuwenden. Der Prüfling hat in einem
Prüfungsgespräch sein Pflegehandeln zu erläutern, zu begründen und im Hinblick
auf die konkrete Prüfungssituation zu reflektieren.
(2) Die Auswahl der Patientinnen oder Patienten erfolgt durch die
Fachprüferinnen oder Fachprüfer im Einvernehmen mit den Patientinnen oder den
Patienten, der für die Patientinnen oder Patienten verantwortlichen Ärztin oder
dem verantwortlichen Arzt und der am Prüfungstag für die Patientinnen oder
Patienten zuständigen Pflegekräfte. Der praktische Teil der Prüfung soll für den
Prüfling in der Regel in zwei Stunden abgeschlossen sein.
(3) Kann der praktische Teil der Prüfung im Einzelfall wegen zwingender Umstände
nicht oder nur teilweise entsprechend der Abs. 1 und 2 im Stationsablauf
erfolgen, so ist er insoweit ausnahmsweise im Rahmen eines simulierten
Stationsablaufs durchzuführen.
(4) Der praktische Teil der Prüfung wird von zwei Fachprüferinnen oder
Fachprüfern nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 abgenommen und unabhängig voneinander
benotet. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfern bildet die oder der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder
Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung.
D r i t t e r A b s c
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Erlaubniserteilung
§ 16
Erlaubnisurkunde
Liegen die Voraussetzungen nach
§ 2 des
Hessischen Krankenpflegehilfegesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur
Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 dieses Gesetzes vor, so stellt die
zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der
Anlage 4 aus.
V i e r t e r A b s c
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Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 17
Übergangsvorschriften
(1) Eine vor dem 1. Januar 2004 begonnene Ausbildung zur Krankenpflegehelferin
oder zum Krankenpflegehelfer wird nach den bisher geltenden Vorschriften
abgeschlossen.
(2) Eine nach dem 1. Januar 2004 und vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung
begonnene Ausbildung zur Krankenpflegehelferin oder zum Krankenpflegehelfer muss
im Lauf der Ausbildung inhaltlich und strukturell an die Bestimmungen des
Hessischen Krankenpflegehilfegesetzes und dieser Verordnung angepasst und nach
diesen Vorschriften abgeschlossen werden.
§ 18
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.


