



aufgehoben; vgl.
GVBl. 2007 I S. 829,
GVBl. II 322-129 § 12
Verordnung über die Gewährung
von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare
Vom 9. November 2006
GVBl. I S. 612
Verkündet am 29. November 2006
Aufgrund des
§
27 Abs. 2 Satz 2 des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung vom 15. März
2004 (GVBl. I S. 158) wird im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für
Sport verordnet:
§ 1
(1) Die Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare nach
§
27 Abs. 2 Satz 1 des Juristenausbildungsgesetzes besteht aus
1. einem Grundbetrag von monatlich 930 Euro und
2. einem Familienzuschlag in entsprechender Anwendung
der Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes.
Die Unterhaltsbeihilfe wird am ersten Tag eines jeden
Monats für den laufenden Monat gezahlt.
(2) Weitergehende Leistungen, insbesondere Sonderzahlungen, vermögenswirksame
Leistungen und Kaufkraftausgleich, werden nicht gewährt.
§ 2
Der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe entsteht mit dem Tag des Dienstantritts.
Beginnt oder endet der juristische Vorbereitungsdienst im Laufe eines Monats, so
wird nur der auf die Zeit des Vorbereitungsdienstes entfallende Teil der
Unterhaltsbeihilfe gezahlt.
§ 3
(1) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die ohne Genehmigung schuldhaft
dem Dienst fern bleiben, verlieren für die Zeit des Fernbleibens ihre
Unterhaltsbeihilfe. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile
eines Tages.
(2) Die Rückforderung zu viel gezahlter Unterhaltsbeihilfe regelt sich nach den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen
Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass
die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der
Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.
§ 4
(1) Die Unterhaltsbeihilfe kann um bis zu 15 vom Hundert des Grundbetrages
herabgesetzt werden, wenn die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar die
zweite juristische Staatsprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung
aus einem von der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar zu vertretenden
Grund verzögert.
(2) Von der Kürzung ist abzusehen
1. bei der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung,
2. in besonderen Härtefällen.
§ 5
Die
Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendarinnen
und Rechtsreferendare vom 12. Juli 2002 (GVBl. I S. 418) , geändert durch
Bekanntmachung vom 8. Oktober 2003 (GVBl. I S. 292), wird aufgehoben.
§ 6
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Sie
tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.


