Aufgrund des
§ 17
Abs. 2 Satz 1 und 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11.
Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2006
(GVBl. I S. 656), wird im Einvernehmen mit der Direktorin des
Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission verordnet:
ERSTER TEIL
Allgemeines
§ 1
Bewerberinnen und Bewerber
(1) In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren
Forstwirtschaftlich-technischen Dienstes kann eingestellt werden, wer
1. die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt,
2. einen für die Laufbahn geeigneten
forstwissenschaftlichen Studiengang an einer Universität mit Diplom- oder
Masterprüfung in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem vergleichbaren
Studiengang außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, der als gleichwertig
anerkannt ist, abgeschlossen hat und
3. die Voraussetzungen für die erste Erteilung eines
Jagdscheins nach dem Bundesjagdgesetz in der Fassung vom 29. September 1976
(BGBl. I S. 2850), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407), erfüllt.
(2) Bei dem Studienabschluss nach Abs. 1 Nr. 2 muss eine
wissenschaftlich-planerische Ausrichtung des Studiengangs erkennbar sein, die
die wesentlichen Elemente und Schlüsselqualifikationen einer späteren
beruflichen Verwendung im Leitungs- und Managementbereich einer Forstverwaltung
oder im Forschungs- und Wissenschaftsbereich der Forstwirtschaft oder des
forstlichen Ressourcenmanagements beinhaltet. Es muss der erfolgreiche Abschluss
des Studiums in den forstlichen Kernfächern Waldbau / Waldökologie, Naturschutz
/ Landschaftspflege, Betriebswirtschaftslehre, Forstliche Arbeitswissenschaften,
Forstnutzung, allgemeine und fachbezogene Rechts- und Verwaltungsgrundlagen und
Forstplanung nachgewiesen werden.
§ 2
Bewerbung zum
Vorbereitungsdienst
(1) Der Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist spätestens drei Monate
vor Beginn des Vorbereitungsdienstes bei der für das Forstwesen zuständigen
obersten Landesbehörde einzureichen. Einstellungstermin ist in der Regel der 1.
Juni eines Jahres.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen
1. ein unterschriebener Lebenslauf,
2. drei Lichtbilder aus neuester Zeit,
3. eine Geburtsurkunde, gegebenenfalls Heiratsurkunde
sowie Geburtsurkunden von Kindern,
4. das Zeugnis der Hochschulreife oder der Nachweis
eines als hochschulrechtlich gleichwertig anerkannten Bildungsstandes,
5. das Abschlusszeugnis einer Universität, das den
Ansprüchen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 entspricht; bei einer Bewerbung
vor Abschluss des Studiums ist das Abschlusszeugnis unverzüglich
nachzureichen,
6. Nachweise und Zeugnisse über etwaige andere
Tätigkeiten seit der Schulentlassung,
7. das Prüfungszeugnis zur ersten Erteilung eines
Jagdscheins nach dem Bundesjagdgesetz,
8. gegebenenfalls der Schwerbehindertenausweis oder
der Bescheid über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch.
Bei den in Nr. 3 bis 8 genannten Unterlagen genügt die
Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder Ablichtung.
(3) Bewerberinnen und Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist,
haben auf Anforderung ferner
1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, aus dem
hervorgeht, dass die gesundheitliche Eignung für den Forstdienst nach den
Bestimmungen der für das Forstwesen zuständigen obersten Landesbehörde
gegeben ist,
2. eine schriftliche Erklärung darüber, ob ein
gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches
Ermittlungsverfahren anhängig ist,
3. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
und
4. den Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder
der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
vorzulegen oder die Vorlage zu veranlassen (Nr. 1 und 3).
§ 3
Auswahl, Ernennung,
Dienstbezeichnung, Urlaub
(1) Über die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber entscheidet die für das
Forstwesen zuständige oberste Landesbehörde.
(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen oder Beamte auf
Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt und zu „Forstreferendarinnen“
oder „Forstreferendaren“ ernannt.
(3) Der Erholungsurlaub ist so zu nehmen, dass die Ausbildung nicht
beeinträchtigt wird. Er soll vor allem in Zeiträumen genommen werden, in denen
keine Lehrgänge stattfinden.
ZWEITER TEIL
Vorbereitungsdienst
§ 4
Ziel
Der Vorbereitungsdienst hat zum Ziel, den Forstreferendarinnen und
Forstreferendaren die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Wahrnehmung der
Aufgaben des höheren Forstwirtschaftlich-technischen Dienstes zu vermitteln und
damit eine vielseitige berufliche Verwendung zu ermöglichen. Daneben sollen die
wissenschaftlichen Kenntnisse erweitert und vertieft werden. Das Verständnis für
staats- und umweltpolitische, soziale, rechtliche, ökologische,
kaufmännisch-betriebswirtschaftliche und kulturelle Fragen soll gefördert
werden. Des Weiteren sollen Verantwortungs- und Führungsbereitschaft und
-fähigkeit gestärkt und weiterentwickelt werden.
§ 5
Dauer, Gliederung
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Die für das Forstwesen zuständige
oberste Landesbehörde regelt und überwacht den Vorbereitungsdienst. Findet die
Große Forstliche Staatsprüfung nicht bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes
statt, dauert dieser bis zur Prüfung fort.
(2) Die für das Forstwesen zuständige oberste Landesbehörde kann den
Vorbereitungsdienst bis zu einem Jahr verlängern, wenn die Forstreferendarin
oder der Forstreferendar das Ziel der Ausbildung nicht erreicht hat. Sie
bestimmt, welche Ausbildungsabschnitte verlängert werden.
(3) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte
1. Forsteinrichtung und
forstliches Versuchswesen
mit einer Dauer von
4 Monaten,
2. Hessen-Forst - Forstamt
mit einer Dauer von
14,5 Monaten,
3. Exkursionsstationen
mit einer Dauer von
3 Monaten,
4. obere Forst- und Naturschutzbehörde
mit einer Dauer von
1,5 Monaten,
5. Hessen-Forst - Landesbetriebsleitung
mit einer Dauer von
1 Monat.
(4) Die Ausbildung obliegt den zur Ausbildung bestimmten Bediensteten der
Dienststellen, denen die Forstreferendarinnen und Forstreferendare für den
jeweiligen Ausbildungsabschnitt zugewiesen sind.
§ 6
Gestaltung des
Vorbereitungsdienstes
(1) Während des Ausbildungsabschnittes „Forsteinrichtung und forstliches
Versuchswesen“ sollen nach einer theoretischen Einführung unter der Aufsicht der
Ausbildungsleitung das in Hessen angewandte Verfahren der Forsteinrichtung, der
Standorterkundung und der Waldwertschätzung theoretisch und praktisch erlernt
und methodische Grundkenntnisse des forstlichen Versuchswesens vermittelt
werden.
(2) Während des Ausbildungsabschnittes „Hessen-Forst - Forstamt“ sollen die
Forstreferendarinnen und Forstreferendare mit allen Verwaltungs- und
Betriebsvorgängen der Waldbesitzarten vertraut gemacht werden. Ferner sind die
notwendigen Kenntnisse in den Bereichen Naturschutz, Landschaftspflege,
Raumordnung und Öffentlichkeitsarbeit zu vermitteln. Entsprechend dem
Ausbildungsstand sollen unter Anleitung der Forstamtsleiterin oder des
Forstamtsleiters Aufgaben übertragen werden, die selbstständig zu bearbeiten
sind. Des Weiteren sind Behörden und Dienststellen, mit denen das Forstamt
zusammenarbeitet, zu besuchen, um deren Aufgaben und Tätigkeiten kennen zu
lernen. Hierbei sind möglichst Projekt bezogen insbesondere auch Zeiten bei den
für Forsten, Naturschutz, Jagd und ländlichen Raum zuständigen
Organisationseinheiten eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt
abzuleisten. Der Ausbildungsabschnitt „Hessen-Forst - Forstamt“ wird durch die
Ausbildungsabschnitte „Exkursionsstationen“, „obere Forst- und
Naturschutzbehörde“ und „Hessen-Forst - Landesbetriebsleitung“ unterbrochen und
endet mit der Großen Forstlichen Staatsprüfung.
(3) Während des Ausbildungsabschnittes „Exkursionsstationen“ sollen verschiedene
forst- und holzwirtschaftliche Betriebe, Naturschutz- und
Landespflegeeinrichtungen besucht werden. Die Forstreferendarin oder der
Forstreferendar legt den selbstständig aufgestellten Exkursionsplan der für das
Forstwesen zuständigen obersten Landesbehörde zur Genehmigung vor. Bestimmte
Teile des Exkursionsplans können vorgeschrieben werden. Es sollen auch Stationen
außerhalb des Landes Hessen besucht werden.
(4) Im Laufe des Ausbildungsabschnittes „obere Forst- und Naturschutzbehörde“
sind die Forstreferendarinnen und Forstreferendare unter Aufsicht einer
Ausbildungsleiterin oder eines Ausbildungsleiters in den für Forsten und
Naturschutz zuständigen Dezernaten eines Regierungspräsidiums zu beschäftigen.
Es sollen vertiefte Einblicke in die Tätigkeiten einer oberen Forst- und oberen
Naturschutzbehörde und verwandter Bereiche gewonnen werden.
(5) Im Laufe des Ausbildungsabschnittes „Hessen-Forst - Landesbetriebsleitung“
sollen die Forstreferendarinnen und Forstreferendare unter Aufsicht einer
Ausbildungsleiterin oder eines Ausbildungsleiters einen vertieften Einblick in
alle Aufgaben und Tätigkeiten der Leitungsebene eines Landesbetriebes nach
§ 26
Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 15. März 1999
(GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I
S. 539), gewinnen.
(6) Während des Vorbereitungsdienstes werden die Forstreferendarinnen und
Forstreferendare von der für das Forstwesen zuständigen obersten Landesbehörde
zu Lehrgängen einberufen.
§ 7
Schriftliche Arbeiten während
des Vorbereitungsdienstes
(1) Während der Ausbildungsabschnitte „Forsteinrichtung und forstliches
Versuchswesen“ und „obere Forst- und Naturschutzbehörde“ hat die
Forstreferendarin oder der Forstreferendar je eine Klausur, im
Ausbildungsabschnitt „Hessen-Forst - Forstamt“ eine Hausarbeit anzufertigen, die
der Leistungsbeurteilung dienen und Zulassungsvoraussetzung für die Große
Forstliche Staatsprüfung sind. Die für das Forstwesen zuständige oberste
Landesbehörde bestimmt Art und Dauer der Arbeiten und stellt die Themen. Der für
das Forstwesen zuständigen obersten Landesbehörde ist jeweils eine Ausfertigung
der Arbeiten vorzulegen. Die Hausarbeit ist in gedruckter Form vorzulegen. Das
Original verbleibt bei der Forstreferendarin oder dem Forstreferendar.
(2) Während des Ausbildungsabschnittes „Exkursionsstationen“ werden Eindrücke
und Erfahrungen in einem Tagebuch schriftlich festgehalten. Das Tagebuch soll
neben einer kurzen, einleitenden Begründung zur Themenauswahl eine kritische
Wertung der bereisten Stationen mit Herausarbeitung des eigenen Standpunktes
erkennen lassen.
(3) Das Tagebuch (Abs. 2) ist in gedruckter Form spätestens vier Wochen nach
Beendigung des Ausbildungsabschnittes „Exkursionsstationen“ der für das
Forstwesen zuständigen obersten Landesbehörde vorzulegen. Es soll mindestens 30,
jedoch nicht mehr als 60 Seiten Text umfassen. Auf gesonderten Blättern sind
lückenlose Anwesenheitsvermerke der bereisten Stationen mit Unterschriften
anzufügen. Eine beigefügte dienstliche Erklärung muss enthalten, dass die Arbeit
selbstständig angefertigt wurde.
(4) Die Arbeiten nach Abs. 1 werden von Beschäftigten des höheren Dienstes
bewertet, die von der für das Forstwesen zuständigen obersten Landesbehörde
bestimmt werden. § 15 Abs. 1 gilt entsprechend. Das Tagebuch über den
Ausbildungsabschnitt „Exkursionsstationen“ (Abs. 2) wird jeweils von zwei
Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet. § 15 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 gelten
entsprechend. Aus den Noten der Klausuren, der Hausarbeit und des Tagebuchs
bildet der Prüfungsausschuss eine Durchschnittsnote, wobei die Noten für die
Hausarbeit und das Tagebuch jeweils doppelt zählen. § 15 Abs. 2 gilt
entsprechend. Die Durchschnittsnote wird als Prüfungsvorleistung gewertet (§ 19
Abs. 1).
§ 8
Beurteilungen
(1) Nach den Ausbildungsabschnitten „Forsteinrichtung und forstliches
Versuchswesen“ und „Hessen-Forst - Forstamt“ erstellt die Leitung der jeweiligen
Ausbildungsstelle eine Beurteilung nach den Richtlinien für die dienstliche
Beurteilung der Beamtinnen und Beamten, die für das für das Forstwesen
zuständige Ressort gelten. Die Beurteilung muss erkennen lassen, ob die
Forstreferendarin oder der Forstreferendar das Ziel des entsprechenden
Ausbildungsabschnittes erreicht hat. In der Mitte der in Satz 1 genannten
Ausbildungsabschnitte ist ein Beurteilungsgespräch zu führen. Die Beurteilungen
sind der Forstreferendarin oder dem Forstreferendar zur Kenntnis zu bringen und
zu erörtern, nachdem alle Beurteilenden gegengezeichnet haben.
(2) Im Falle einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes wird von der Leitung
der Ausbildungsstelle, der die Forstreferendarin oder der Forstreferendar
während des verlängerten Vorbereitungsdienstes zugewiesen ist, eine weitere
Beurteilung erstellt.
DRITTER TEIL
Große Forstliche Staatsprüfung
§ 9
Zweck, Gliederung, Meldung,
Zulassung
(1) Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Forstreferendarin oder der
Forstreferendar die Befähigung für die Laufbahn des höheren
Forstwirtschaftlich-technischen Dienstes hat.
(2) Die Prüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung, der Waldprüfung und der
mündlichen Prüfung.
(3) Der Prüfungsausschuss (§ 10) bestimmt den Ablauf der Prüfung und benennt die
Prüfer für die einzelnen Prüfungsteile.
(4) Zum 1. März des Jahres, in dem die Große Forstliche Staatsprüfung
stattfindet, legt die Forstreferendarin oder der Forstreferendar den
Zulassungsantrag zur Großen Forstlichen Staatsprüfung auf dem Dienstweg der für
das Forstwesen zuständigen obersten Landesbehörde vor. Dem Antrag ist ein
Zeitverwendungsnachweis beizufügen.
(5) Die für das Forstwesen zuständige oberste Landesbehörde kann die Zulassung
zur Prüfung ablehnen, wenn die Durchschnittsnote der schriftlichen Arbeiten
während des Vorbereitungsdienstes (§ 7 Abs. 4) mangelhaft oder ungenügend
lautet.
§ 10
Prüfungsausschuss
(1) Die Große Forstliche Staatsprüfung ist vor einem Prüfungsausschuss
abzulegen. Dem Prüfungsausschuss gehören an
1. ein vorsitzendes Mitglied aus dem höheren
Forstwirtschaftlich-technischen Dienst,
2. sechs Beschäftigte des höheren
Forstwirtschaftlich-technischen Dienstes; davon übernimmt ein Mitglied den
stellvertretenden Vorsitz,
3. eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter des
höheren Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Naturschutz / Landschaftspflege
und eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter mit der Befähigung zum
Richteramt,
4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der
Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften mit der Befähigung für
den höheren Forstwirtschaftlich-technischen Dienst.
(2) Die Zahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 kann
bei Bedarf erhöht werden.
(3) Die für das Forstwesen zuständige oberste Landesbehörde beruft die
Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Dauer von jeweils fünf Jahren. Die
Vertreterin oder der Vertreter der Spitzenorganisationen der zuständigen
Gewerkschaften wird von diesen vorgeschlagen. Nach Ablauf der Amtszeit üben sie
das Prüfungsamt weiter aus, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger berufen
ist. Mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied in den Ruhestand versetzt wird
oder tritt oder aus dem öffentlichen Dienst im Geltungsbereich des Hessischen
Beamtengesetzes ausscheidet, endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss. Bei
Ausscheiden eines Mitglieds während der fünfjährigen Amtszeit des
Prüfungsausschusses ist die Berufung eines neuen Mitglieds auf die verbleibende
Amtszeit zu begrenzen. Die Mitglieder können von der für das Forstwesen
zuständigen obersten Landesbehörde aus wichtigem Grund abberufen werden.
(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn er mit dem vorsitzenden oder
stellvertretenden vorsitzenden Mitglied und zwei Dritteln der an der jeweiligen
Prüfung beteiligten Mitglieder besetzt ist. Der Prüfungsausschuss beschließt mit
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden
Mitglieds den Ausschlag.
(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Das vorsitzende Mitglied des
Prüfungsausschusses kann Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, die
Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung und der Waldprüfung gestatten. Satz 2
gilt nicht für Beratungen zur Notenfindung.
(6) Die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamtes oder eine von ihr
oder ihm als Vertretung benannte Person kann an der Prüfung teilnehmen.
(7) Das Amt des Prüfungsausschussmitglieds ist ein persönlich wahrzunehmendes
Nebenamt. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren
Prüfungsentscheidungen nicht an Weisungen gebunden; sie sind verpflichtet, ihre
Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen.
Sie sind bei ihrer Berufung auf diese Pflicht ausdrücklich schriftlich
hinzuweisen. Sofern Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht Kraft gesetzlicher
Vorschrift zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sind sie von dem vorsitzenden
Mitglied des Prüfungsausschusses zur Wahrung des Beratungs- und
Abstimmungsgeheimnisses besonders zu verpflichten.
§ 11
Prüfungstermin
Die für das Forstwesen zuständige oberste Landesbehörde setzt den Termin der
Großen Forstlichen Staatsprüfung fest und beruft die Forstreferendarinnen und
Forstreferendare dazu spätestens vier Wochen vorher ein.
§ 12
Schriftliche Prüfung
(1) Ziel der schriftlichen Prüfung ist es festzustellen, ob die
Forstreferendarinnen und Forstreferendare Aufgaben der praktischen
Verwaltungsarbeit, der forstbetrieblichen und wirtschaftlichen Planung und
Betriebsführung zu lösen und Vorschläge zu begründen vermögen.
(2) In der schriftlichen Prüfung sind innerhalb einer Woche unter Aufsicht acht
vom Prüfungsausschuss zu bestimmende Aufgaben zu bearbeiten. Die Dauer der
schriftlichen Prüfung darf sechs Stunden pro Tag nicht überschreiten. Aufgaben
aus zwei Gebieten nach Abs. 3 können zu einer Doppelaufgabe zusammengefasst
werden, für die die Bearbeitungszeit sechs Stunden betragen muss.
(3) Aus folgenden Gebieten können Aufgaben ausgewählt werden: Waldbau,
Forsteinrichtung, Forstnutzung, Forstliche Betriebswirtschaftslehre,
Waldwertschätzung, Waldschutz, Forstpolitik, Forstliche Öffentlichkeitsarbeit
und Waldpädagogik, Forstökologische Grundlagen, Naturschutz, Landschaftspflege
und Raumordnung, Waldarbeitslehre und Verfahrenstechnik, Forstverwaltung, Jagd-
und Fischereikunde, Bürgerliches Recht, Strafrecht, Staatsrecht,
Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht, Tarifrecht und Beamtenrecht,
Personalführung.
(4) Den Forstreferendarinnen und Forstreferendaren werden die zur Bearbeitung
der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel, insbesondere Gesetzestexte, zur
Verfügung gestellt. Die Benutzung anderer Hilfsmittel ist unzulässig.
(5) Die Prüfungsarbeiten dürfen keine Namensangabe enthalten. Sie sind mit einer
Kennziffer zu versehen, die bei jeder Prüfungsarbeit wechselt.
(6) Spätestens mit Ablauf der festgesetzten Bearbeitungsfrist haben die
Forstreferendarinnen und Forstreferendare die Prüfungsarbeiten, versehen mit den
zugeteilten Kennziffern, der Aufsichtsperson abzuliefern. Beizufügen sind alle
Entwürfe und Arbeitsbögen. Die Aufsichtspersonen vermerken auf den
Prüfungsarbeiten den Zeitpunkt der Abgabe.
§ 13
Waldprüfung
(1) Die Waldprüfung umfasst Aufgaben aus den Prüfungsgebieten des § 12 Abs. 3.
(2) In der Waldprüfung sind anhand von Aufgaben, die in der Praxis von
Beschäftigten des höheren Forstwirtschaftlich-technischen Dienstes zu lösen
sind, fachliche Kenntnis, Urteils- und Entscheidungsvermögen nachzuweisen.
(3) Die Waldprüfung soll in möglichst mehreren Wuchsgebieten in mündlicher und
schriftlicher Form durchgeführt werden. Die mündlichen Teilprüfungen sind vor
zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses abzulegen.
(4) Die Aufgaben werden vom Prüfungsausschuss festgelegt. Bei der Vorbereitung
können besonders beauftragte Personen hinzugezogen werden, die zur
Verschwiegenheit zu verpflichten sind.
§ 14
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung soll den Umfang der Kenntnisse auf den in Abs. 2
aufgeführten Gebieten feststellen und zugleich erkennen lassen, inwieweit die
Fähigkeit besteht, das auf Wissen beruhende Urteil zu vertreten und zu
begründen.
(2) Die mündliche Prüfung gliedert sich in drei Teile:
(3) Die Prüfung gilt außerdem als nicht bestanden, wenn ein Prüfungsteil (§ 9
Abs. 2) mit der Gesamtnote „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet worden ist.
Eine Ausnahme kann der Prüfungsausschuss nur zulassen, wenn in einem der beiden
anderen Prüfungsteile Leistungen erbracht wurden, die mindestens mit der
Gesamtnote „gut“ bewertet wurden, und im dritten Prüfungsteil Leistungen
erbracht wurden, die mindestens mit der Gesamtnote „ausreichend“ bewertet
wurden.
§ 20
Prüfungszeugnis, Bekanntgabe
der Noten, Berufsbezeichnung
(1) Forstreferendarinnen und Forstreferendare, die die Große Forstliche
Staatsprüfung bestanden haben, erhalten ein Prüfungszeugnis, aus dem die
Abschlussnote und die Gesamtnoten der Prüfungsabschnitte (§ 9 Abs. 2) und der
Prüfungsvorleistungen (§ 7 Abs. 4) nach Notenstufe und Punktzahl zu ersehen
sind.
(2) Forstreferendarinnen und Forstreferendaren, die die Große Forstliche
Staatsprüfung bestanden haben, wird die Berechtigung erteilt, die
Berufsbezeichnung „Forstassessorin“ oder „Forstassessor“ zu führen.
(3) Forstreferendarinnen und Forstreferendare, die die Prüfung nicht bestanden
haben, erhalten einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid des
Prüfungsausschusses.
(4) Das Ergebnis der Prüfung und die zugrunde liegenden Noten sind den
Forstreferendarinnen und Forstreferendaren nach der Prüfung bekannt zu geben.
Auf schriftlichen Antrag, der innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Prüfungsergebnisses an die für das Forstwesen zuständige oberste Landesbehörde
zu richten ist, ist unter Aufsicht Einsicht in die Prüfungsarbeiten
einschließlich der Benotung zu gewähren.
§ 21
Prüfungsniederschrift
(1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift
enthält
1. Angaben über Art, Ort und Zeitpunkt der Prüfung,
2. die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses,
3. die Namen der geprüften Forstreferendarinnen und
Forstreferendare,
4. die Namen der sonstigen Anwesenden,
5. den Prüfungsstoff,
6. die Bewertungsliste mit vollständiger Punktzahl-
und Notenauflistung.
(2) Die Niederschrift und die Bewertungsliste sind von den nach § 10 Abs. 4
anwesenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(3) Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der für das Forstwesen zuständigen
obersten Landesbehörde vorzulegen.
§ 22
Erkrankung, Versäumnis
(1) Ist die Forstreferendarin oder der Forstreferendar durch Krankheit oder
sonstige nicht selbst zu vertretende Gründe an der Ablegung der Prüfung oder
einzelner Prüfungsteile verhindert, so ist dies unverzüglich anzuzeigen und
nachzuweisen. In Krankheitsfällen ist ein ärztliches Zeugnis, auf Verlangen auch
ein amtsärztliches Zeugnis, vorzulegen.
(2) Eine wegen der in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Gründe nicht angetretene oder
abgebrochene Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie ist an einem vom vorsitzenden
Mitglied des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin nachzuholen. Der
Prüfungsausschuss entscheidet, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang bereits
abgelegte Prüfungsteile oder Prüfungsarbeiten anzurechnen sind.
(3) Hat die Forstreferendarin oder der Forstreferendar die Prüfung oder einen
Prüfungsteil schuldhaft versäumt, so gilt die gesamte Prüfung als nicht
bestanden.
§ 23
Ordnungsverstöße
(1) Täuschungshandlungen haben die Aufsicht führenden Personen festzustellen, zu
unterbinden und dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen.
Wer den Prüfungsablauf erheblich stört, kann von der die Aufsicht führenden
Person von der weiteren Teilnahme an diesem Prüfungsteil ausgeschlossen werden.
(2) Über die Folgen einer Täuschung oder einer Störung des Prüfungsablaufes
entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann, je nach Schwere des Verstoßes, die
Forstreferendarin oder den Forstreferendar von der weiteren Prüfung
ausschließen, die Prüfung für nicht bestanden erklären oder einzelne
Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ bewerten.
(3) Wird eine Täuschungshandlung nach Abs. 1 Satz 1 erst nach Aushändigung des
Prüfungszeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss auch nachträglich
innerhalb von drei Jahren seit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses das
Gesamtergebnis berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das
unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen.
§ 24
Prüfungswiederholung
(1) Wer die Große Forstliche Staatsprüfung nicht bestanden hat oder wessen
Prüfung als nicht bestanden gilt (§ 22 Abs. 3), kann sie auf Antrag am nächsten
Prüfungstermin einmal wiederholen. Kann die Forstreferendarin oder der
Forstreferendar aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, an diesem
Termin die Prüfung nicht ablegen, so kann auf Antrag eine Zulassung zu dem
nächsten Prüfungstermin, der nach dem Wegfall des Hindernisses stattfindet,
erfolgen.
(2) Bis zur Wiederholung der Großen Forstlichen Staatsprüfung kann der
Vorbereitungsdienst nach § 5 Abs. 2 verlängert werden.
§ 25
Entscheidung über Widersprüche
Über Widersprüche gegen Entscheidungen und Verwaltungsakte des
Prüfungsausschusses entscheidet die für das Forstwesen zuständige oberste
Landesbehörde.
VIERTER TEIL
Übergangs- und
Schlussvorschriften
§ 26
Aufhebung bisherigen Rechts,
Übergangsbestimmung
(1) Die Verordnung über die
Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren
Forstwirtschaftlich-technischen Dienstes im Lande Hessen vom 20. September
1993 (GVBl. I S. 451) , geändert durch Verordnung vom 15. Mai 1998 (GVBl. I S.
223), wird aufgehoben.
(2) Forstreferendarinnen und Forstreferendare, die den Vorbereitungsdienst im
Juni 2005 begonnen haben, werden bereits nach dieser Ausbildungs- und
Prüfungsordnung ausgebildet und geprüft.
§ 27
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.


