



Verordnung über die Zulassung
zum juristischen Vorbereitungsdienst und die Gewährung einer Unterhaltsbeihilfe
an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare
Vom 30.11.2007
GVBl. I S. 829
Aufgrund des
§
26 Abs. 6 und des
§
27 Abs. 2 Satz 2 des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung vom 15. März
2004 (GVBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007
(GVBl. I S. 780), wird, soweit Regelungen zur Unterhaltsbeihilfe getroffen
werden, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport, verordnet:
Erster Abschnitt
Zulassung zum juristischen
Vorbereitungsdienst
§ 1
Auswahl nach Eignung und
Leistung
(1) Die Auswahl nach
§
26 Abs. 5 Nr. 1 des Juristenausbildungsgesetzes erfolgt aufgrund der
Punktzahl der Abschlussnote der ersten Prüfung oder ersten juristischen
Staatsprüfung.
(2) Können nicht alle Bewerberinnen und Bewerber mit der gleichen Punktzahl der
Abschlussnote zum juristischen Vorbereitungsdienst zugelassen werden, so sind
diejenigen Bewerberinnen und Bewerber vorrangig zu berücksichtigen, die eine
Dienstpflicht nach Art. 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes erfüllt oder eine
mindestens zweijährige Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder
Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969
(BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2954), oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur
Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres in der Fassung vom 15. Juli 2002 (
BGBl. I S. 2597), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S.
3242), abgeleistet haben. Im Übrigen entscheidet das Los.
§ 2
Härtefälle
(1) Ein Fall besonderer Härte nach
§
26 Abs. 5 Nr. 2 des Juristenausbildungsgesetzes liegt vor, wenn die
Zurückstellung für die Bewerberin oder den Bewerber mit Nachteilen verbunden
wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabs über das Maß der mit der
Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen.
(2) Eine besondere Härte wird in der Regel begründet durch
1. die nachgewiesene Schwerbehinderteneigenschaft,
2. besondere soziale und familiäre Umstände, die durch
behördliche Bescheinigung nachgewiesen werden sollen,
3. die Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12a
Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes oder eine mindestens zweijährige Tätigkeit
als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des
Entwicklungshelfer-Gesetzes oder die Ableistung eines freiwilligen sozialen
Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen
Jahres,
4. Zeitverluste bei der Aufnahme und Durchführung des
Studiums, die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nicht zu
vertreten sind, insbesondere solche, die aufgrund des Erwerbs der
Hochschulreife auf dem zweiten Bildungsweg oder durch die Mitgliedschaft in
universitären oder studentischen Selbstverwaltungsorganen entstanden sind.
(3) Umstände, die eine besondere Härte darstellen können, werden nur
berücksichtigt, wenn sie zusammen mit dem Gesuch um Aufnahme in den juristischen
Vorbereitungsdienst schriftlich dargelegt und nachgewiesen werden.
(4) Sofern die Zahl der nach
§
26 Abs. 5 Nr. 2 des Juristenausbildungsgesetzes zu berücksichtigenden
Personen 15 vom Hundert der besetzbaren Ausbildungsstellen übersteigt, sind
zunächst die Härtefälle nach Abs. 2 Nr. 1, danach diejenigen nach Abs. 2 Nr. 2
bevorzugt zu berücksichtigen. Im Übrigen entscheidet das Los.
§ 3
Warteliste
(1) Bei der Zulassung nach
§
26 Abs. 5 Nr. 3 des Juristenausbildungsgesetzes wird für jedes in Hessen
gestellte Gesuch, dem trotz vollständiger Bewerbungsunterlagen nicht entsprochen
worden ist, ein Wartepunkt zugeteilt. Der Rang einer Bewerberin oder eines
Bewerbers richtet sich nach der Wartepunktzahl.
(2) Bewerberinnen und Bewerber mit gleicher Wartepunktzahl werden in der
Reihenfolge der Punktzahl ihrer Abschlussnote in der ersten Prüfung oder ersten
juristischen Staatsprüfung aufgenommen, wobei die Punktzahl derjenigen
Bewerberinnen und Bewerber, die die erste juristische Staatsprüfung oder die
vollständige erste Prüfung frühzeitig im Sinne des § 5d Abs. 5 Satz 2 des
Deutschen Richtergesetzes in der Fassung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 714),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), abgelegt
haben, als um einen Punkt erhöht gilt. § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 4
Einstellungsverfahren
(1) Die Zulassung in den juristischen Vorbereitungsdienst erfolgt zu jedem
Einstellungstermin zunächst nach § 1. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die
danach nicht zugelassen werden können, erfolgt die Auswahl nach den §§ 2 und 3.
(2) Wird die in
§
26 Abs. 5 Nr. 2 des Juristenausbildungsgesetzes festgelegte Quote nicht
ausgeschöpft, so sind die frei bleibenden Ausbildungsstellen nach § 3 zu
besetzen. Wird die nach
§
26 Abs. 5 Nr. 3 des Juristenausbildungsgesetzes ergebende Quote nicht
ausgeschöpft, so sind die frei bleibenden Ausbildungsstellen nach § 1 zu
besetzen.
§ 5
Nachrückverfahren
Zum juristischen Vorbereitungsdienst zugelassene Bewerberinnen und Bewerber
haben binnen einer Frist von zehn Tagen verbindlich mitzuteilen, ob sie den
Ausbildungsplatz in Anspruch nehmen. Die nicht in Anspruch genommenen
Ausbildungsplätze sind an die nächstrangigen Bewerberinnen und Bewerber zu
vergeben.
§ 6
Ermittlung der
Ausbildungskapazität
(1) Die Zahl der Ausbildungsplätze errechnet sich aus der Zahl der in
erstinstanzlichen Zivilsachen tätigen Richterinnen und Richter an den Amts- und
Landgerichten. Als Zivilsachen im Sinne dieser Verordnung gelten nicht
Familiensachen.
(2) Je Richterin und Richter werden zwei Ausbildungsplätze zu Grunde gelegt,
soweit in Abs. 3 bis 5 nichts Anderes bestimmt ist.
(3) Für
1. Teilzeitbeschäftigte mit einem Arbeitskraftanteil
von 35 bis 70 vom Hundert,
2. Vorsitzende Richterinnen und Vorsitzende Richter,
3. Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte,
4. weitere aufsichtsführende Richterinnen und Richter,
5. Richterinnen und Richter, die nach den
Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte nur bis zu 70 vom Hundert mit der
Bearbeitung von erstinstanzlichen Zivilsachen betraut sind,
6. Richterinnen und Richter, die als Leiterin oder
Leiter einer Arbeitsgemeinschaft nach
§ 38 Abs. 2 des Juristenausbildungsgesetzes tätig sind,
ist die Ausbildungskapazität mit jeweils einem
Ausbildungsplatz zu bemessen.
(4) Bei der Errechnung der Ausbildungskapazität bleiben unberücksichtigt:
1. Präsidentinnen und Präsidenten, Vizepräsidentinnen
und Vizepräsidenten,
2. Richterinnen und Richter, die mit weniger als 35
vom Hundert ihrer Arbeitskraft in erstinstanzlichen Zivilsachen tätig sind,
3. Richterinnen und Richter auf Probe oder kraft
Auftrags im ersten richterlichen Dienstjahr,
4. schwerbehinderte Richterinnen und Richter, es sei
denn, dass sie ihre Ausbildungsbereitschaft den Präsidentinnen oder
Präsidenten der Landgerichte angezeigt haben.
(5) Im Übrigen bleiben diejenigen Personen bei der Ermittlung der
Ausbildungskapazität unberücksichtigt, hinsichtlich derer nach
§ 16
Abs. 3 der Juristischen Ausbildungsordnung vom 25. Oktober 2004 (GVBl. I S.
316), geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2007 (GVBl. I S. 282), festgestellt
wurde, dass ihre Belastung eine zuverlässige Ausbildung nicht gestattet.
§ 7
Feststellung der
Ausbildungskapazität
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
hat jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres die
Ausbildungskapazität für die Pflichtausbildung nach
§
29 Abs. 2 Nr. 1 des Juristenausbildungsgesetzes zu ermitteln. Dabei sind die
jeweils für die folgenden sechs Monate zu erwartenden Veränderungen zu
berücksichtigen.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
stellt die für den jeweiligen Einstellungstermin vorhandene Ausbildungskapazität
für die einzelnen Landgerichtsbezirke fest.
Zweiter Abschnitt
Gewährung der
Unterhaltsbeihilfe
§ 8
Bemessung und Zahlung der
Unterhaltsbeihilfe
(1) Die Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare nach
§
27 Abs. 2 Satz 1 des Juristenausbildungsgesetzes besteht aus
1. einem Grundbetrag von monatlich 930 Euro und
2. einem Familienzuschlag in entsprechender Anwendung
der Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August
2002 (BGBl. I S. 3022) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung.
Die Unterhaltsbeihilfe wird am ersten Tag eines jeden
Monats für den laufenden Monat gezahlt.
(2) Weitergehende Leistungen, insbesondere Sonderzahlungen, vermögenswirksame
Leistungen und Kaufkraftausgleich, werden nicht gewährt.
§ 9
Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe
Der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe entsteht mit dem Tag des Dienstantritts.
Beginnt oder endet der juristische Vorbereitungsdienst im Laufe eines Monats, so
wird nur der auf die Zeit des Vorbereitungsdienstes entfallende Teil der
Unterhaltsbeihilfe gezahlt.
§ 10
Verlust der Unterhaltsbeihilfe
(1) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die dem Dienst ohne Genehmigung
schuldhaft fern bleiben, verlieren für die Zeit des Fernbleibens ihre
Unterhaltsbeihilfe. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile
eines Tages.
(2) Die Rückforderung zu viel gezahlter Unterhaltsbeihilfe regelt sich nach den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen
Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass
die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der
Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.
§ 11
Kürzung der Unterhaltsbeihilfe
(1) Die Unterhaltsbeihilfe kann um bis zu 15 vom Hundert des Grundbetrages
herabgesetzt werden, wenn die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar die
zweite juristische Staatsprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung
aus einem von der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar zu vertretenden
Grund verzögert.
(2) Von der Kürzung ist abzusehen
1. bei der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung,
2. in besonderen Härtefällen.
Dritter Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 12
Aufhebung von Vorschriften
Die
Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst vom 26.
Mai 1998 (GVBl. I S. 224) und die
Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendarinnen
und Rechtsreferendare vom 9. November 2006 (GVBl. I S. 612) werden
aufgehoben.
§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.


