



Verordnung über die Befähigung
zum Lehramt an landwirtschaftlichen Fachschulen
Vom 18. Dezember 2007
GVBl. I S. 947
Verkündet am 28. Dezember 2007
Aufgrund des
§ 13 Abs. 11
in Verbindung mit
§ 68 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes vom 29. November 2004
(GVBl. I S. 330), geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 378), wird
verordnet:
§ 1
Lehrer an einer landwirtschaftlichen Fachschule kann nur sein, wer die
Befähigung zum Lehramt an diesen Schulen besitzt.
§ 2
Die Befähigung zum Lehramt an landwirtschaftlichen Fachschulen besitzt, wer
1. die Große Staatsprüfung nach der Ausbildungs- und
Prüfungsordnung für den höheren Dienst in der Agrarverwaltung vom 3. Juni
1998 (StAnz. S. 1698) bestanden hat, oder
2. eine vergleichbare Qualifikation erworben hat.
Die Vergleichbarkeit nach Nummer 2 muss durch
Bescheinigung des für die landwirtschaftlichen Fachschulen zuständigen
Ministeriums nachgewiesen werden.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2012 außer Kraft.


