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Verordnung über die Befähigung zum Lehramt an landwirtschaftlichen Fachschulen

Vom 18. Dezember 2007
GVBl. I S. 947

Verkündet am 28. Dezember 2007

 

Aufgrund des § 13 Abs. 11 in Verbindung mit § 68 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes vom 29. November 2004 (GVBl. I S. 330), geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 378), wird verordnet:

 

§ 1


Lehrer an einer landwirtschaftlichen Fachschule kann nur sein, wer die Befähigung zum Lehramt an diesen Schulen besitzt.

 

§ 2


Die Befähigung zum Lehramt an landwirtschaftlichen Fachschulen besitzt, wer

1. die Große Staatsprüfung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Dienst in der Agrarverwaltung vom 3. Juni 1998 (StAnz. S. 1698) bestanden hat, oder

2. eine vergleichbare Qualifikation erworben hat.

Die Vergleichbarkeit nach Nummer 2 muss durch Bescheinigung des für die landwirtschaftlichen Fachschulen zuständigen Ministeriums nachgewiesen werden.

 

§ 3


Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

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