



Verordnung einer
Weiterbildungs- und Prüfungsordnung im Bereich der Osteopathie
(WPO-Osteo)
Vom 4. November 2008
GVBl. I S. 949
Aufgrund des
§ 16
Abs. 1 und 2 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst
vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659) wird verordnet:
Erster Abschnitt
Weiterbildung
§ 1
Anwendungsbereich und
Zielsetzung der Weiterbildung
(1) Dieser Abschnitt regelt die Weiterbildung in der Osteopathie für Personen,
die eine Erlaubnis zur
1. Führung der Berufsbezeichnung Physiotherapeutin
oder Physiotherapeut, Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur
und medizinischer Bademeister nach § 1 Abs. 1 des Masseur- und
Physiotherapeutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 30. September 2008 (BGBl. I S. 1910), oder
2. Ausübung der Heilkunde nach § 1 des
Heilpraktikergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702),
besitzen.
Wer als Masseurin und medizinische Bademeisterin oder
Masseur und medizinischer Bademeister die Weiterbildung nach dieser Verordnung
absolvieren möchte, muss eine Zusatzausbildung in Manueller Therapie von
mindestens 260 Unterrichtsstunden mit erfolgreicher Abschlussprüfung nachweisen
können. Die geforderten 260 Unterrichtsstunden müssen die Allgemeinen Grundlagen
der Manuellen Therapie (mindestens 20 Unterrichtsstunden), die Manuelle Therapie
der Extremitäten (mindestens 100 Unterrichtsstunden) und der Wirbelsäule
(mindestens 140 Unterrichtsstunden) umfassen.
(2) Die Weiterbildung vermittelt theoretisches Wissen und fachpraktische
Fähigkeiten, durch die berufliche Handlungskompetenzen weiterentwickelt werden,
die dazu befähigen, osteopathische Behandlungen eigenverantwortlich
durchzuführen.
§ 2
Inhalt, Dauer und Durchführung
der Weiterbildung
(1) Die Weiterbildung wird in einem Lehrgang von mindestens 1 350 theoretischen
und praktischen Unterrichtsstunden je 45 Minuten in acht Themenbereichen nach
Anlage 1 an einer nach § 5 Abs. 1 staatlich
anerkannten Weiterbildungseinrichtung durchgeführt.
(2) Die Weiterbildung kann als Voll- oder Teilzeitunterricht angeboten werden.
Im Falle des Teilzeitunterrichts darf die Weiterbildung die Dauer von vier
Jahren nicht überschreiten.
§ 3
Fehlzeiten
(1) Von der oder dem Weiterzubildenden nicht zu vertretende Fehlzeiten sind bis
zu zehn vom Hundert der Unterrichtsstunden nach § 2 Abs. 1 unschädlich.
(2) Auf Antrag kann die zuständige Behörde darüber hinausgehende Fehlzeiten für
unschädlich erklären, soweit eine besondere Härte vorliegt und das
Weiterbildungsziel nach § 1 Abs. 2 nicht gefährdet wird.
§ 4
Anrechnung anderer Aus- und
Weiterbildungszeiten
Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere staatlich geregelte Aus- oder
Weiterbildung oder ein Studium oder eine nicht staatlich geregelte
zusammenhängende Aus- oder Weiterbildung in der Osteopathie auf die
Weiterbildung nach dieser Verordnung anrechnen, soweit die Gleichwertigkeit
festgestellt werden kann. Ergibt die Gleichwertigkeitsüberprüfung eine teilweise
Anrechnungsfähigkeit, kann die Weiterbildung nach dieser Verordnung um den
ermittelten gleichwertigen Anteil gekürzt werden.
§ 5
Anerkennung von
Weiterbildungseinrichtungen
(1) Weiterbildungseinrichtungen sind durch die zuständige Behörde anzuerkennen,
wenn
1. die Leitung der Weiterbildungseinrichtung einer
fachlich und persönlich geeigneten Person obliegt,
2. ausreichend fachlich und pädagogisch qualifizierte
Lehrkräfte in einem Verhältnis von einer Lehrkraft für höchstens 20
Weiterzubildende zur Verfügung stehen und
3. dem Weiterbildungszweck entsprechende
Räumlichkeiten, Medien, medizinisch-technische Geräte und ausreichend
Übungsmaterialien vorhanden sind.
Personen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gelten als fachlich
qualifiziert, wenn sie eine einschlägige Ausbildung in einem Gesundheitsberuf
und eine Weiterbildung im Bereich der Osteopathie nachweisen oder einen
gleichgestellten Nachweis erbringen. Personen nach Nr. 1 sollen über
Leitungserfahrung und Personen nach Nr. 2 über Lehrerfahrung verfügen.
(2) Anerkannte Weiterbildungseinrichtungen nach Abs. 1 sind verpflichtet,
Änderungen von tatsächlichen Verhältnissen, die zu einem Wegfall der
Anerkennungsvoraussetzungen nach Abs. 1 führen können, der zuständigen Behörde
unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer
Erteilung die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorlagen. Sie ist zu widerrufen,
wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Anerkennung
rechtfertigen würden.
Zweiter Abschnitt
Prüfung
§ 6
Prüfungsausschuss
(1) An jeder Weiterbildungseinrichtung wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der
für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Er besteht
aus:
1. einer Medizinalbeamtin oder einem Medizinalbeamten
der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten fachkundigen Person
als vorsitzendes Mitglied,
2. drei in der Weiterbildung unterrichtenden
Lehrkräften, darunter mindestens eine Ärztin oder ein Arzt und eine Person,
die über eine Erlaubnis nach § 17 Abs. 1, 4 oder 5 verfügt.
Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist ein
stellvertretendes Mitglied zu bestellen.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von der zuständigen Behörde
bestellt.
§ 7
Zulassung zur Prüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist acht Wochen vor Beginn der Prüfung
über die Weiterbildungseinrichtung bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem
Antrag sind beizufügen:
1. Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch
der Eltern und alle Urkunden, die eine spätere Namensänderung bescheinigen,
2. Bescheinigung der Weiterbildungseinrichtung nach
Anlage 2.
(2) Die zuständige Behörde entscheidet über die Zulassung zur Prüfung und setzt
die Prüfungstermine im Benehmen mit der Leitung der Weiterbildungseinrichtung
fest. Die Entscheidung über die Zulassung sowie die Prüfungstermine sind der
antragstellenden Person spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich
mitzuteilen. Die Ablehnung des Antrags nach Abs. 1 ist zu begründen.
§ 8
Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil (§ 9), einem praktischen
Teil (§ 10) und einem mündlichen Teil (§ 11). Das vorsitzende Mitglied des
Prüfungsausschusses bestimmt die Prüferinnen und Prüfer für die einzelnen
Prüfungsteile.
(2) Die zuständige Behörde kann von ihr beauftragte Personen zur Beobachtung zu
den praktischen und mündlichen Teilen der Prüfung, mit Ausnahme der Beratungen,
entsenden.
§ 9
Schriftliche Prüfung
(1) Der schriftliche Teil besteht aus einer unter Aufsicht zu erbringenden
Arbeit. Diese Prüfungsarbeit besteht aus einer Kombination eines
Antwort-Auswahlverfahrens, einer Fallbearbeitung sowie der Bearbeitung
ausgewählter Themen. Dem Prüfling stehen für die schriftliche Prüfung vier
Stunden zur Verfügung.
(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeit werden auf Vorschlag der Leitung der
Weiterbildungseinrichtung vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses
bestimmt. Die Prüfungsaufgaben nach Abs. 1 sind aus den Themenbereichen 3, 5 und
6 der Anlage 1 auszuwählen.
(3) Die Aufsichtführenden werden von der Leitung der Weiterbildungseinrichtung
bestimmt.
(4) Der schriftliche Teil ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses nach
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 unabhängig voneinander nach § 12 zu bewerten. Im Fall
einer abweichenden Bewertung bestimmt das vorsitzende Mitglied ein weiteres
Mitglied des Prüfungsausschusses, welches die Note für den schriftlichen Teil
der Prüfung bestimmt.
(5) Über den schriftlichen Teil ist von einer aufsichtführenden Person eine
Niederschrift zu fertigen, aus der sich ergeben:
1. Ort, Tag und Dauer,
2. die Namen der Prüflinge und der mitwirkenden
Mitglieder des Prüfungsausschusses,
3. die sonstigen Entscheidungen und
4. außergewöhnliche Vorkommnisse.
§ 10
Praktische Prüfung
(1) Der praktische Teil besteht aus einer Arbeitsaufgabe aus der Praxis nach
Maßgabe der Anlage 3, die an einer Probandin
oder einem Probanden durchgeführt wird. Der praktische Prüfungsteil soll in der
Regel zwei Stunden dauern.
(2) Drei Mitglieder des Prüfungsausschusses bewerten die praktische Leistung des
Prüflings nach § 12.
(3) Über den praktischen Teil ist für jeden Prüfling eine Niederschrift zu
fertigen, aus der sich ergeben:
1. Ort, Tag und Dauer,
2. die Namen des Prüflings und der mitwirkenden
Mitglieder des Prüfungsausschusses,
3. die Gegenstände des Prüfungsteils und die erteilte
Note,
4. die sonstigen Entscheidungen und
5. außergewöhnliche Vorkommnisse.
§ 11
Mündliche Prüfung
(1) Der mündliche Teil besteht aus einem themenübergreifenden Gespräch auf der
Grundlage eines durch die Prüferinnen oder Prüfer ausgewählten Fallbeispiels,
das Inhalte aus den Themenbereichen der Anlage 1 abbildet.
(2) Die Prüfung wird als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt; eine Gruppe
soll nicht mehr als drei Prüflinge umfassen. Der mündliche Teil soll in der
Regel 30 Minuten dauern.
(3) Die mündliche Prüfung wird vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses
geleitet und von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses nach § 6 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2, darunter eine Ärztin oder ein Arzt, abgenommen.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bewerten
die Leistung des Prüflings nach § 12. Im Fall einer abweichenden Bewertung
bestimmt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Note für den
mündlichen Teil der Prüfung.
(5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann mit Einwilligung des
Prüflings die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern beim mündlichen Teil der
Prüfung gestatten, wenn diese in der jeweiligen Weiterbildungseinrichtung im
Bereich Osteopathie weitergebildet werden. Die Anwesenheit bei Beratung und
Bekanntgabe der Ergebnisse ist auszuschließen.
(6) Über den mündlichen Teil ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der sich
ergeben:
1. Ort, Tag und Dauer,
2. die Namen der Prüflinge und der mitwirkenden
Mitglieder des Prüfungsausschusses,
3. die Gegenstände des Prüfungsteils und die erteilte
Note,
4. die sonstigen Entscheidungen und
5. außergewöhnliche Vorkommnisse.
§ 12
Benotung
Die schriftliche Aufsichtsarbeit sowie die Leistungen des praktischen und
mündlichen Teils der Prüfung werden wie folgt benotet:
„sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforderungen im
besonderen Maße entspricht,
„gut“ (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll
entspricht,
„befriedigend“ (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den
Anforderungen entspricht,
„ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist,
aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
„mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den Anforderungen
nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse
vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
„ungenügend“ (6), wenn die Leistung den Anforderungen
nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die
Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
§ 13
Bestehen und Wiederholen der
Prüfung, Zeugnis
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mit der Note
„ausreichend“ bewertet wurde.
(2) Jeder Teil der Prüfung kann einmal wiederholt werden, wenn er schlechter als
mit der Note „ausreichend“ bewertet wurde.
(3) Hat der Prüfling mehrere Teile der Prüfung zu wiederholen, so darf er zur
Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer zusätzlichen
Weiterbildung teilgenommen hat, deren Umfang und Inhalt von dem vorsitzenden
Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt wird. Ein Nachweis über die Teilnahme
an der zusätzlichen Weiterbildung ist dem Antrag auf Zulassung zur
Wiederholungsprüfung beizufügen.
(4) Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der letzten
Prüfung abgeschlossen sein. In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde
Ausnahmen zulassen.
(5) Über die bestandene Prüfung stellt das vorsitzende Mitglied des
Prüfungsausschusses ein Zeugnis nach der Anlage
4 aus. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling vom vorsitzenden Mitglied
des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten
anzugeben sind.
§ 14
Rücktritt und Säumnis
(1) Tritt ein Prüfling nach der Zulassung von der Prüfung zurück, so hat er die
Gründe für den Rücktritt dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses
unverzüglich mitzuteilen. Genehmigt das vorsitzende Mitglied des
Prüfungsausschusses den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen.
Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Prüfling aus einem von ihm
nicht zu vertretenden Grunde nicht an der Prüfung teilnehmen kann. Tritt ein
Prüfling ohne Genehmigung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses von
der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Versäumt ein Prüfling den Prüfungstermin aus einem von ihm nicht zu
vertretenden Grunde oder ist er aus einem solchen Grunde an der weiteren
Teilnahme verhindert, so ist ihm Gelegenheit zu geben, die versäumten
Prüfungsteile nachzuholen; die Entscheidung trifft das vorsitzende Mitglied des
Prüfungsausschusses. Versäumt ein Prüfling aus einem von ihm zu vertretenden
Grund einen Prüfungstermin, gilt der versäumte Prüfungsteil als nicht bestanden.
(3) Im Falle des Rücktritts oder der Säumnis aufgrund einer Erkrankung ist
unverzüglich ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen.
§ 15
Täuschungsversuche,
Ordnungsverstöße
(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder
Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder stört er die
ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung erheblich, so kann das vorsitzende
Mitglied des Prüfungsausschusses die betroffene Prüfungsleistung mit
„ungenügend“ bewerten. In schweren Fällen kann das vorsitzende Mitglied des
Prüfungsausschusses den Prüfling von der Prüfung ausschließen und die Prüfung
für nicht bestanden erklären.
(2) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Beendigung der Prüfung bekannt, so
kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses innerhalb von drei Jahren
nach der mündlichen Prüfung die Prüfung für nicht bestanden erklären und die
staatliche Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung nach § 17 Abs. 1
entziehen und die Urkunde nach § 17 Abs. 2 einziehen.
§ 16
Einsicht in Prüfungsunterlagen
(1) Auf Antrag bei der zuständigen Behörde ist dem Prüfling nach Abschluss der
Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.
(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem das
Prüfungsergebnis eröffnet worden ist, schriftlich bei der zuständigen Behörde zu
stellen. Bei Versäumung der Frist geht das Einsichtsrecht verloren.
Dritter Abschnitt
Staatliche Anerkennung
§ 17
Weiterbildungsbezeichnung und
Erlaubniserteilung
(1) Die staatliche Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung „Osteopathin“
oder „Osteopath“ erhält, wer die nach dieser Verordnung vorgeschriebene
Weiterbildung absolviert und die staatliche Prüfung bestanden hat.
(2) Über die Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung nach Abs. 1
stellt die zuständige Behörde eine Urkunde nach der
Anlage 5 aus.
(3) Die in einem anderen Bundesland erteilte staatliche Anerkennung gilt als
Erlaubnis zur Führung der entsprechenden Weiterbildungsbezeichnung nach Abs. 1,
sofern die Weiterbildung gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit wird auf Antrag
durch die zuständige Behörde festgestellt.
(4) Personen im Sinne des § 1 Abs. 1, die ihren Wohnsitz oder Ort der
Beschäftigung in Hessen haben, ist auf Antrag durch die zuständige Behörde die
Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung nach Abs. 1 zu erteilen,
wenn sie
1. vor Inkrafttreten dieser Verordnung in der
Bundesrepublik Deutschland eine nicht staatlich geregelte Aus- oder
Weiterbildung in der Osteopathie oder ein entsprechendes Studium begonnen
haben, die oder das mindestens 1 350 Unterrichtsstunden je 45 Minuten
theoretischen und praktischen Unterricht umfasst,
2. bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten
dieser Verordnung den erfolgreichen Abschluss der Aus- oder Weiterbildung
oder des Studiums nachgewiesen sowie den Antrag gestellt haben und
3. die Gleichwertigkeit festgestellt werden kann.
(5) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom
2. Mai 1992 (BGBl. 1993 II S. 266) gelten die Voraussetzungen des Abs. 1 als
erfüllt, wenn sie den Abschluss einer gleichwertigen Weiterbildung in ihrem
Herkunftsstaat nachweisen. Dies gilt auch für Personen, die in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine solche
Weiterbildung abgeschlossen haben. Die Gleichwertigkeit der Weiterbildung kann
durch Vorlage eines Weiterbildungsnachweises im Sinne des Art. 3 Abs. 3 der
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September
2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22),
zuletzt geändert durch Verordnung (EG) vom 31. Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 205 S.
10) des betreffenden Vertragsstaates nachgewiesen werden, sofern die
Weiterbildung keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich zu der nach dieser
Verordnung geregelten Weiterbildung hinsichtlich ihrer Dauer und Inhalte
aufweist. Aus diesem Weiterbildungsnachweis muss sich ergeben, dass die
genannten Personen
1. bereits in einem anderen Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraumes als Osteopathin oder Osteopath anerkannt
wurden,
2. eine dreijährige Berufserfahrung als Osteopathin
oder Osteopath im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates besitzen und dass
3. der Mitgliedstaat, der die Weiterbildung anerkannt
hat, diese Berufserfahrung bescheinigt.
(6) Die Gleichwertigkeit der Weiterbildung nach Abs. 5 Satz 3 kann auch durch
Vorlage von Weiterbildungsnachweisen und den Nachweis über gleichgestellte
Berufsqualifikationen belegt werden, sofern eine den Erfordernissen der Art. 11
und 12 der Richtlinie 2005/36/EG genügende Bestätigung der zuständigen Behörde
des Mitgliedstaates vorliegt.
(7) Die zuständige Behörde hat den Antragstellerinnen und Antragstellern, die
den Befähigungs- oder Weiterbildungsnachweis besitzen, der in einem anderen
Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur
Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs zu erhalten, die Aufnahme oder Ausübung
dieses Berufes nach Maßgabe des Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG zu gestatten.
(8) Der Befähigungs- oder Weiterbildungsnachweis muss in einem Mitgliedstaat von
einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten
zuständigen Behörde ausgestellt sein und bescheinigen, dass das
Berufsqualifikationsniveau der Inhaberin oder des Inhabers zumindest unmittelbar
unter dem Niveau nach Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG liegt.
(9) Die Aufnahme und die Ausübung eines Berufs nach Abs. 7 müssen der
Antragstellerin oder dem Antragsteller ebenfalls gestattet werden, wenn sie oder
er diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren
in einem anderen Mitgliedstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt
hat, sofern sie oder er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungsnachweise ist.
(10) Die zuständige Behörde ist unter den Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 der
Richtlinie 2005/36/EG berechtigt, von der Antragstellerin oder vom Antragsteller
zu verlangen, dass sie oder er einen höchstens zweijährigen Anpassungslehrgang
absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt. In diesem Fall hat die
Antragstellerin oder der Antragsteller nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 2 der
Richtlinie 2005/36/EG, unter Berücksichtigung des Buchst. g des Art. 10 der
Richtlinie 2005/36/EG, ein Wahlrecht zwischen dem Anpassungslehrgang und der
Eignungsprüfung.
(11) Für Zwecke der Anwendung des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie
2005/36/EG sind nach dessen Abs. 4 unter „Fächer, die sich wesentlich
unterscheiden“, jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche
Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige
Weiterbildung der Migrantin oder des Migranten bedeutende Abweichungen
hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der nach dieser Verordnung geforderten
Weiterbildung aufweist.
(12) Die zuständige Behörde ist verpflichtet, bei der Anwendung des Abs. 10 nach
Maßgabe des Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG zu prüfen, ob die von der
Antragstellerin oder dem Antragsteller im Rahmen ihrer oder seiner Berufspraxis
in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse den
wesentlichen Unterschied nach Abs. 11 ganz oder teilweise ausgleichen können.
(13) Abs. 1 bis 11 gelten entsprechend für Angehörige aus Staaten außerhalb der
Europäischen Union, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der
Weiterbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine
Gleichwertigkeit ergibt. Im Übrigen erfüllt eine außerhalb der Europäischen
Union erworbene Weiterbildung die Voraussetzungen des Abs. 1, wenn die
Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist. Ist diese nicht gegeben
oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem Aufwand
feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis
wird durch das Ablegen einer mündlichen und praktischen Prüfung erbracht, die
sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung
erstreckt.
(14) Die Anerkennung der Berufsqualifikation ermöglicht der Erlaubnisinhaberin
oder dem Erlaubnisinhaber, nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie
2005/36/EG den Beruf aufzunehmen und auszuüben, wenn die berufliche Tätigkeit
der im Herkunftsmitgliedstaat vergleichbar ist.
(15) Die zuständige Behörde kann bei einer Entscheidung über den Antrag auf
Zulassung die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Unterlagen
und Bescheinigungen verlangen. Die in diesem Anhang unter Nr. 1 Buchst. d, e und
f genannten Unterlagen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter
als drei Monate sein. Bei berechtigten Zweifeln kann sie von der zuständigen
Behörde des Herkunftsstaates eine Bestätigung der Authentizität der dort
ausgestellten Bescheinigungen und Weiterbildungsnachweise verlangen. Dies gilt
auch für Weiterbildungen, die von dem Herkunftsstaat bescheinigt wurden, aber
tatsächlich in einem weiteren Mitgliedstaat abgeleistet wurden.
(16) Die zuständige Behörde hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller
binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und ihn auf
fehlende Unterlagen hinzuweisen. Sie hat das Verfahren für die Prüfung eines
Antrags auf Erlaubnis innerhalb kürzester Frist, spätestens vier Monate nach
Einreichung der vollständigen Unterlagen, abzuschließen und diese Entscheidung
ordnungsgemäß zu begründen.
(17) Die zuständige Behörde ist nach Maßgabe der Art. 8 und 56 Abs. 1 der
Richtlinie 2005/36/EG zur engen Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde des
Herkunftsstaates und zur Leistung von Amtshilfe verpflichtet und hat dabei die
Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen. Die in Satz 1
genannten Behörden haben sich nach Maßgabe des Art. 56 Abs. 2 der Richtlinie
2005/36/EG gegenseitig über das Vorliegen disziplinarischer oder
strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte
Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in dieser Richtlinie erfassten
Tätigkeiten auswirken könnten, zu unterrichten. Dabei sind die
Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten nach der Richtlinie
95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum
freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31), geändert durch Verordnung (EG)
Nr. L 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003
(ABl. EU Nr. L 284 S. 1), einzuhalten. Im Falle einer Beschwerde über eine
Dienstleistung wird die Dienstleistungsempfängerin oder der
Dienstleistungsempfänger über das Ergebnis unterrichtet.
§ 18
Grundsatz der
Dienstleistungsfreiheit
(1) Die zuständige Behörde hat nach Maßgabe des Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG
den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit zu beachten, sofern sich die
Dienstleistende oder der Dienstleistende zur vorübergehenden und gelegentlichen
Ausübung des Berufs in den Geltungsbereich dieser Verordnung begibt und
rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist.
(2) Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates
erbracht, sofern dort für die betreffende Tätigkeit eine solche
Berufsbezeichnung geführt wird. Im Übrigen gilt Art. 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 der
Richtlinie 2005/36/EG. Die Angehörigen anderer Mitgliedstaaten haben die
Berufsbezeichnungen und deren Abkürzungen nach Maßgabe des Art. 52 der
Richtlinie 2005/36/EG zu führen. Die Dienstleistende oder der Dienstleistende
unterliegen im Übrigen nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG
den im Geltungsbereich dieser Verordnung geltenden berufsständischen,
gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Berufsregeln.
(3) Die Dienstleistende oder der Dienstleistende ist nach Maßgabe des Art. 6
Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG von der Zulassung, Eintragung oder
Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation befreit.
§ 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.


