aufgehoben; vgl.
GVBl. 2007 I S. 879
Verordnung
über die Art und Dauer der praktischen Berufsausbildung für das Lehramt an
Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen und Höheren Fachschulen
Vom 10. September 1965
GVBl. I S. 185
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen
in der Fassung vom 9. Mai 1963 (GVBl. I S. 65) wird verordnet:
§ 1
Dauer der praktischen Berufsausbildung
(1) Die Dauer der praktischen Berufsausbildung für das Lehramt an Berufsschulen,
Berufsfachschulen, Fachschulen und Höheren Fachschulen beträgt zwölf Monate.
(2) Sechs Monate der praktischen Berufsausbildung (Vorpraktikum) sollen in der Regel vor
Beginn des Studiums durchgeführt werden, über Ausnahmen entscheidet der Leiter des
Wissenschaftlichen Prüfungsamtes, bei der kaufmännischen Fachrichtung das Prüfungsamt
der zuständigen Fakultät. Die restliche Zeit kann während des Studiums in den
Semesterferien durchgeführt werden. Für die landwirtschaftliche Fachrichtung soll die
restliche Zeit in einem zusammenhängenden Zeitabschnitt durchgeführt werden.
(3) Bei Bewerbern, die sich erst nach Aufnahme eines anderen Studiums für die Ausbildung
zum Lehramt an Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen und Höheren Fachschulen der
kaufmännischen oder gewerblichen Fachrichtung entscheiden, kann auf die Vorpraxis ganz
oder teilweise verzichtet oder die Auflage erteilt werden, diese ganz oder teilweise in
den Semesterferien oder während der pädagogischen Ausbildung nachzuholen. Die
Entscheidung trifft der Kultusminister.
§ 2
Art der praktischen Berufsausbildung
(1) Bewerber für die kaufmännische Fachrichtung sollen die praktische Berufsausbildung
in kaufmännischen Betrieben durchführen.
(2) Bewerber für die gewerbliche und die nahrungsgewerbliche Fachrichtung sollen die
praktische Berufsausbildung in Handwerks- und Industriebetrieben des von ihnen gewählten
Studienzweiges durchführen.
(3) Bewerber für die landwirtschaftliche Fachrichtung sollen die praktische
Berufsausbildung in landwirtschaftlichen Betrieben durchführen, die für die Ausbildung
von Praktikanten anerkannt sind.
(4) Bewerber für die hauswirtschaftliche Fachrichtung sollen sechs Monate der praktischen
Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrhaushalt oder in einer Großküche oder in der
hauswirtschaftlichen Abteilung einer Anstalt oder eines Heimes durchführen. Sechs Monate
können wahlweise durch
1. einen praktischen Lehrgang an einer Frauenfach- oder Landfrauenschule,
2. eine Tätigkeit in Institutionen der Ernährungswissenschaft oder der
Lebensmitteluntersuchung oder
3. eine Tätigkeit in Verarbeitungsbetrieben der Nahrungsmittelindustrie oder des
Nahrungsmittelgewerbes
nachgewiesen werden.
(5) Die praktische Berufsausbildung wird durch eine erfolgreich abgeschlossene Lehre in
der entsprechenden Fachrichtung ersetzt.
§ 3
Durchführung der praktischen Berufsausbildung
(1) Die Durchführung der praktischen Berufsausbildung mit Ausnahme der für die
kaufmännische Fachrichtung wird in Praktikantenordnungen geregelt, die vom Kultusminister
erlassen werden.
(2) Die Praktikantenordnung für die landwirtschaftliche Fachrichtung bedarf der
Zustimmung des Ministers für Landwirtschaft und Forsten.
§ 4
Anerkennung der praktischen Berufsausbildung
(1) Über die Anerkennung der praktischen Berufsausbildung entscheidet der Leiter des
Wissenschaftlichen Prüfungsamtes, bei der kaufmännischen Fachrichtung das Prüfungsamt
der zuständigen Fakultät. In Zweifelsfällen entscheidet der Kultusminister, bei der
landwirtschaftlichen Fachrichtung im Einvernehmen mit dem Minister für Landwirtschaft und
Forsten.
(2) Die Anerkennung kann versagt werden, wenn die praktische Berufsausbildung nicht
ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Die Anerkennung kann von der Wiederholung bestimmter
Ausbildungsabschnitte abhängig gemacht werden.
§ 5
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung
in Kraft.