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aufgehoben; vgl. GVBl. 2007 I S. 879

 

Verordnung über die Art und Dauer der praktischen Berufsausbildung für das Lehramt an Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen und Höheren Fachschulen

Vom 10. September 1965
GVBl. I S. 185

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der Fassung vom 9. Mai 1963 (GVBl. I S. 65) wird verordnet:

 

§ 1

Dauer der praktischen Berufsausbildung


(1) Die Dauer der praktischen Berufsausbildung für das Lehramt an Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen und Höheren Fachschulen beträgt zwölf Monate.


(2) Sechs Monate der praktischen Berufsausbildung (Vorpraktikum) sollen in der Regel vor Beginn des Studiums durchgeführt werden, über Ausnahmen entscheidet der Leiter des Wissenschaftlichen Prüfungsamtes, bei der kaufmännischen Fachrichtung das Prüfungsamt der zuständigen Fakultät. Die restliche Zeit kann während des Studiums in den Semesterferien durchgeführt werden. Für die landwirtschaftliche Fachrichtung soll die restliche Zeit in einem zusammenhängenden Zeitabschnitt durchgeführt werden.


(3) Bei Bewerbern, die sich erst nach Aufnahme eines anderen Studiums für die Ausbildung zum Lehramt an Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen und Höheren Fachschulen der kaufmännischen oder gewerblichen Fachrichtung entscheiden, kann auf die Vorpraxis ganz oder teilweise verzichtet oder die Auflage erteilt werden, diese ganz oder teilweise in den Semesterferien oder während der pädagogischen Ausbildung nachzuholen. Die Entscheidung trifft der Kultusminister.

 

§ 2

Art der praktischen Berufsausbildung


(1) Bewerber für die kaufmännische Fachrichtung sollen die praktische Berufsausbildung in kaufmännischen Betrieben durchführen.


(2) Bewerber für die gewerbliche und die nahrungsgewerbliche Fachrichtung sollen die praktische Berufsausbildung in Handwerks- und Industriebetrieben des von ihnen gewählten Studienzweiges durchführen.


(3) Bewerber für die landwirtschaftliche Fachrichtung sollen die praktische Berufsausbildung in landwirtschaftlichen Betrieben durchführen, die für die Ausbildung von Praktikanten anerkannt sind.


(4) Bewerber für die hauswirtschaftliche Fachrichtung sollen sechs Monate der praktischen Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrhaushalt oder in einer Großküche oder in der hauswirtschaftlichen Abteilung einer Anstalt oder eines Heimes durchführen. Sechs Monate können wahlweise durch

1. einen praktischen Lehrgang an einer Frauenfach- oder Landfrauenschule,

2. eine Tätigkeit in Institutionen der Ernährungswissenschaft oder der Lebensmitteluntersuchung oder

3. eine Tätigkeit in Verarbeitungsbetrieben der Nahrungsmittelindustrie oder des Nahrungsmittelgewerbes

nachgewiesen werden.


(5) Die praktische Berufsausbildung wird durch eine erfolgreich abgeschlossene Lehre in der entsprechenden Fachrichtung ersetzt.

 

§ 3

Durchführung der praktischen Berufsausbildung


(1) Die Durchführung der praktischen Berufsausbildung mit Ausnahme der für die kaufmännische Fachrichtung wird in Praktikantenordnungen geregelt, die vom Kultusminister erlassen werden.


(2) Die Praktikantenordnung für die landwirtschaftliche Fachrichtung bedarf der Zustimmung des Ministers für Landwirtschaft und Forsten.

 

§ 4

Anerkennung der praktischen Berufsausbildung


(1) Über die Anerkennung der praktischen Berufsausbildung entscheidet der Leiter des Wissenschaftlichen Prüfungsamtes, bei der kaufmännischen Fachrichtung das Prüfungsamt der zuständigen Fakultät. In Zweifelsfällen entscheidet der Kultusminister, bei der landwirtschaftlichen Fachrichtung im Einvernehmen mit dem Minister für Landwirtschaft und Forsten.


(2) Die Anerkennung kann versagt werden, wenn die praktische Berufsausbildung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Die Anerkennung kann von der Wiederholung bestimmter Ausbildungsabschnitte abhängig gemacht werden.

 

§ 5

 

§ 6

Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung in Kraft.

  

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