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I. Allgemeines

 

§ 1

Personenkreis


Referenten, Hilfsreferenten, Dezernenten und Hilfsdezernenten in der Landesregierung und bei den Regierungspräsidenten, Direktoren und stellvertretende Direktoren der Veterinär-Untersuchungsämter, staatlich beamtete Tierärzte sowie Direktoren und Tierärzte an Schlacht- und Viehhöfen, soweit ihnen veterinär-polizeiliche Befugnisse zu übertragen sind, müssen die Prüfung für den tierärztlichen Staatsdienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Landes Hessen gemäß den nachstehenden Bestimmungen abgelegt und ein Befähigungszeugnis erhalten haben.

 

     

 

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