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I. Allgemeines
§ 1
Personenkreis
Referenten, Hilfsreferenten, Dezernenten und Hilfsdezernenten in der Landesregierung und
bei den Regierungspräsidenten, Direktoren und stellvertretende Direktoren der
Veterinär-Untersuchungsämter, staatlich beamtete Tierärzte sowie Direktoren und
Tierärzte an Schlacht- und Viehhöfen, soweit ihnen veterinär-polizeiliche Befugnisse zu
übertragen sind, müssen die Prüfung für den tierärztlichen Staatsdienst in der
allgemeinen und inneren Verwaltung des Landes Hessen gemäß den nachstehenden
Bestimmungen abgelegt und ein Befähigungszeugnis erhalten haben.
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