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Anordnung über Zuständigkeiten nach der Hessischen Laufbahnverordnung im Geschäftsbereich des Ministers der Finanzen

Vom 21. März 1975
GVBl. I S. 60

Auf Grund des § 27 der Hessischen Laufbahnverordnung (HLVO) in der Fassung vom 16. Dezember 1971 (GVBl. I S. 317, 1972 I S. 80), geändert durch Verordnung vom 24. September 1973 (GVBl. I S. 344), wird bestimmt:

 

§ 1


Der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main
werden für ihren Geschäftsbereich folgende Befugnisse übertragen:

1. für Beamte des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes

a) nach § 25 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit abzukürzen,

b) nach § 3 Abs. 6 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern,

c) nach § 25 Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 27 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf die Probezeit anzurechnen,

d) nach § 8 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst zu verlängern,

e) nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen,

2. nach § 8 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Angestellten und Arbeitern, die sich mindestens zwei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst bewährt haben, diese Zeit als Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des einfachen Dienstes anzurechnen,

3. nach § 14 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 19 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung vom 14. Januar 1974 (StAnz. S. 131, 731), geändert durch Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 16. September 1974 (StAnz. S. 1731), Beamte des einfachen Dienstes zur Laufbahn des mittleren Dienstes zuzulassen,

4. nach § 16 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 19 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung vom 14. Januar 1974 (StAnz. S. 136), geändert durch Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 16. September 1974 (StAnz. S. 1732), Beamte des mittleren Dienstes zur Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zuzulassen,

5. die Einführungszeit für Aufstiegsbeamte nach § 14 Abs. 2 Satz 3 und § 16 Abs. 2 Satz 3 der Hessischen Laufbahnverordnung zu kürzen,

6. die Bewährungszeit für Aufstiegsbeamte nach § 14 Abs. 4 Satz 2 und § 16 Abs. 4 Satz 2 der Hessischen Laufbahnverordnung festzusetzen.

 

§ 2


(1) Der Erlaß vom 27. November 1970 (StAnz. S. 2383) wird aufgehoben.


(2) Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 

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