Anordnung über Zuständigkeiten nach der Hessischen
Laufbahnverordnung im Geschäftsbereich des Ministers der Finanzen
Vom 21. März 1975
GVBl. I S. 60
Auf Grund des § 27 der Hessischen Laufbahnverordnung (HLVO) in der Fassung vom
16. Dezember 1971 (GVBl. I S. 317, 1972 I S. 80), geändert durch Verordnung vom 24.
September 1973 (GVBl. I S. 344), wird bestimmt:
§ 1
Der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main
werden für ihren Geschäftsbereich folgende Befugnisse übertragen:
1. für Beamte des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes
a) nach § 25 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit
§ 3 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit abzukürzen,
b) nach § 3 Abs. 6 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu
verlängern,
c) nach § 25 Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 27 Abs. 3 des Hessischen
Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung
Tätigkeiten auf die Probezeit anzurechnen,
d) nach § 8 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen
Vorbereitungsdienst zu verlängern,
e) nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten
auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen,
2. nach § 8 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Angestellten und Arbeitern,
die sich mindestens zwei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst bewährt haben,
diese Zeit als Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des einfachen Dienstes anzurechnen,
3. nach § 14 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter des mittleren
Dienstes in der allgemeinen Verwaltung vom 14. Januar 1974 (StAnz. S. 131, 731), geändert
durch Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 16. September 1974 (StAnz. S. 1731), Beamte
des einfachen Dienstes zur Laufbahn des mittleren Dienstes zuzulassen,
4. nach § 16 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter des gehobenen
Dienstes in der allgemeinen Verwaltung vom 14. Januar 1974 (StAnz. S. 136), geändert
durch Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 16. September 1974 (StAnz. S. 1732), Beamte
des mittleren Dienstes zur Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung
zuzulassen,
5. die Einführungszeit für Aufstiegsbeamte nach § 14 Abs. 2 Satz 3 und
§ 16 Abs. 2 Satz 3 der Hessischen Laufbahnverordnung zu kürzen,
6. die Bewährungszeit für Aufstiegsbeamte nach § 14 Abs. 4 Satz 2 und
§ 16 Abs. 4 Satz 2 der Hessischen Laufbahnverordnung festzusetzen.
§ 2
(1) Der Erlaß vom 27. November 1970 (StAnz. S. 2383) wird aufgehoben.
(2) Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung
in Kraft.